Müller Philipp · Nationalrat · 2014-12-08
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-08
Wortprotokoll
Die Initiative fordert die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20 Prozent auf Nachlässen und Schenkungen ab 2 Millionen Franken. Ein Drittel der Erträge käme den Kantonen zugute, zwei Drittel sind für die AHV vorgesehen. Steuerbefreit wären der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner sowie von der Gewinnsteuer befreite juristische Personen. Schenkungen bis 20 000 Franken pro Jahr und beschenkter Person wären ebenfalls steuerbefreit. Ansonsten sind Schenkungen auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 - ich betone: rückwirkend - dem Nachlass anzurechnen und zu besteuern. Für Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe sind Ermässigungen durch den Gesetzgeber vorgesehen.
Mit der Botschaft vom 13. Dezember 2013 beantragt der Bundesrat, die Initiative ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Am 24. September 2014 befand der Ständerat die Initiative mit 30 zu 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen für gültig und empfahl sie mit 32 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen zur Ablehnung. Ihre WAK behandelte das Geschäft am 20. Oktober dieses Jahres und beantragt Ihnen nun mit 18 zu 7 Stimmen, die Initiative Volk und Ständen vorzulegen und zur Ablehnung zu empfehlen. Eine Minderheit beantragt, die Initiative zur Annahme zu empfehlen.
Vorab kurz zur Frage der Gültigkeit der Initiative: Diese gab verschiedentlich zu reden und hat im Ständerat für eine Zusatzschlaufe gesorgt. Insbesondere die Rückwirkung der Besteuerung auf Schenkungen wird als rechtsstaatlich problematisch eingeschätzt. Ein Mitbericht der SPK-SR an die WAK-SR vom 21. August 2014 bejaht jedoch die Gültigkeit, und der Ständerat erklärte die Initiative daher für gültig. Ihre WAK stützte sich auf diese Entscheide und verzichtete darauf, diese Frage noch einmal separat zu behandeln.
Nun komme ich zu den Argumenten der Kommissionsmehrheit: Die Initiative gefährdet die Rechtssicherheit, indem Schenkungen rückwirkend auf den 1. Januar 2012 angerechnet werden. Diese Rückwirkung ist rechtsstaatlich äusserst problematisch. Nach dem Abschluss der Ausführungsgesetzgebung eine Jahre dauernde Rückwirkungsfrist auf Anfang 2012 umzusetzen wäre äusserst kompliziert und juristisch fragwürdig. Die Initiative würde die Nachfolgeregelungen von KMU zudem erheblich erschweren. Viele Schweizer Unternehmen in Familienbesitz, darunter zahlreiche KMU, haben ihr Kapital in der Firma investiert, beispielsweise in Betriebsgebäuden oder Maschinen. Direkte Nachkommen könnten gezwungen sein, Teile der Firma zu verkaufen, um die liquiden Mittel für die Erbschaftssteuer zu erhalten. Die zusätzliche Steuer würde Investitionen bremsen und letztlich Arbeitsplätze gefährden. Zwar werden von den Initianten Ermässigungen für Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe versprochen, doch ob die Umsetzung dannzumal wirklich keine Gefährdung des Fortbestandes eines Unternehmens mit sich bringt, ist zum heutigen Zeitpunkt sehr ungewiss. Eine neue, beträchtliche und nochmalige Besteuerung des gleichen verdienten Frankens ist unverhältnismässig und ungerecht. Wir zahlen in der Schweiz nebst der Einkommenssteuer schon vergleichsweise hohe vermögensbezogene Steuern. Wir zahlen in der Schweiz nebst der Einkommenssteuer auch andere Steuern, indirekte Steuern, auf dem gleichen Franken.
Andere Länder kennen zwar teilweise umfassendere und höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern als die Schweizer Kantone heute. Diese Staaten haben aber grossmehrheitlich keine Vermögenssteuer. Nur sechs OECD-Staaten kennen überhaupt gleichzeitig eine Vermögenssteuer und eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Unsere Vermögenssteuer fällt zudem nicht nur einmalig an; sie kann über die Jahre hinweg eine ebenso hohe Belastung auf das Vermögen erzeugen wie eine Erbschaftssteuer.
Die Ausgestaltung der Erbschaftssteuer als Nachlasssteuer, wie sie heute vorliegt, statt einer Erbanfallsteuer führt zu abstrusen Besteuerungsfällen: Ein Einzelkind, welches knapp unter 2 Millionen Franken erbt, müsste demnach keine Erbschaftssteuer zahlen. Wenn aber drei oder mehr Kinder je 1 Million Franken erben, fallen darauf Steuern an. Zudem ist die Erhebung und Ausgestaltung einer Erbschaftssteuer ein Eingriff in die kantonale Steuerhoheit. Nur noch in drei Kantonen werden direkte Nachkommen besteuert. Mit Ausnahme von zwei Kantonen besteht eine Erbanfall- und nicht eine Nachlasssteuer. [PAGE 2211]
Die Verwendung der Erträge für die AHV ist kein überzeugendes Argument, da dies nur ein rasch verdampfender Tropfen auf den berühmten heissen Stein wäre. Damit können die Finanzierungslücken bei der AHV in keiner Art und Weise geschlossen werden.
Die Initiative verlangt zudem, dass bei der Steuerberechnung eine Liegenschaft zum Verkehrswert und nicht zum Steuerwert erfasst wird. Das würde de facto zu einer fiskalischen Aufwertung der Liegenschaften führen, sodass weit mehr Personen steuerpflichtig würden, als man auf den ersten Blick meinen könnte.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen, die Volksinitiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.