Vogler Karl · Nationalrat · 2014-12-01
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-01
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinen beiden Minderheitsanträgen zu Artikel 6 Absatz 1 Litera b und Artikel 6 Absatz 3.
Zuerst zu Artikel 6 Absatz 1 Litera b: Ich beantrage Ihnen hier, der Fassung des Bundesrates zu folgen. Worum geht es? Die Mehrheit beantragt die Aufnahme des Begriffs der Kosteneffizienz bei den erneuerbaren Energien. Meine Minderheit I beantragt Ihnen, von dieser Ergänzung abzusehen, dies aus folgenden Gründen: Bereits in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Litera a des geltenden Energiegesetzes ist festgehalten, dass das Gesetz unter anderem zu einer wirtschaftlichen Energieversorgung beitragen soll und eine wirtschaftliche Energieversorgung, Bereitstellung und Verteilung der Energie bezweckt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist somit bereits Teil des Gesetzeszwecks. Weiter stellt sich die Frage, falls die Ergänzung gemacht wird, was der Begriff der Kosteneffizienz neben demjenigen der Wirtschaftlichkeit in der Rechtsanwendung bedeutet. Die Antwort blieb in der Kommission offen. Man schafft also mit der Einführung eines neuen Begriffs unnötige Verunsicherung, was es selbstverständlich zu vermeiden gilt.
Weiter gilt es zu beachten, dass mit dem Antrag der Mehrheit und einer strikten Auslegung des Begriffs der Kosteneffizienz neue Potenziale und einzelne Technologien ausgeschlossen werden könnten. Ich denke da insbesondere an die Biomasse oder die Geothermie. Solches gilt es im Hinblick auf die Förderung und insbesondere auf die langfristige Förderung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Schliesslich soll es - das ist nicht unwesentlich - niemandem vergönnt sein oder gar verboten werden, sich zum Beispiel eine teure Anlage zu leisten, wenn es darum geht, erneuerbare Energien zu nutzen.
Ich bitte Sie somit, bei Artikel 6 Absatz 1 Litera b der starken Minderheit zu folgen.
Ich komme noch kurz zu den Anträgen bei Artikel 6 Absatz 3: Es geht hier um die Frage, ob Absatz 3 derart zu ergänzen ist, dass die Adressaten der Massnahmen und Vorgaben gemäss dem Energiegesetz vorgängig zu konsultieren sind. Ich beantrage Ihnen, auf diese Ergänzung zu verzichten; dies darum, weil die Konsultation der Direktbetroffenen bewährter schweizerischer Tradition entspricht und bereits in Artikel 147 der Bundesverfassung wie auch im Vernehmlassungsgesetz ausdrücklich stipuliert ist. Die Ergänzung in Artikel 6 Absatz 3 ist somit absolut überflüssig. Konsequenterweise müssten Sie andernfalls künftig in jedes Gesetz ebenfalls Entsprechendes aufnehmen.
Ich bitte Sie, das vorliegende komplexe Regelwerk nicht zusätzlich mit unnötigen Bestimmungen zu belasten und damit meiner starken Minderheit zu folgen.