Nabholz Lili · Nationalrat · 2001-12-13
Nabholz Lili · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Widrig abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. Herr Widrig hat soeben erklärt, dass mit seinem Antrag das Verfahren beschleunigt wird. Es mag zwar durchaus sein, dass es eine raschere Gangart für die IV-Stellen bedeutet, dass diese mit der getrennten Verfügungskompetenz ihre Dossiers rascher schliessen können. Das allein kann aber meines Erachtens nicht entscheidend sein. Wesentlich ist vielmehr, wie lange die versicherte Person selber warten muss, bis sie einen definitiven Entscheid erhält. Aus dieser Perspektive ist ein Verfahren mit getrennter Verfügungskompetenz nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen, denn die Ausgleichskasse wird ihre Berechnungen betreffend Taggeld und Rentenhöhe erst an die Hand nehmen [PAGE 1964] können, wenn die Verfügung der IV-Stelle erlassen und die Einsprachefrist unbenützt verstrichen respektive ein allfälliges Einsprache- und Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine zusätzliche unzumutbare Verfahrensverlängerung würde sich in all jenen Fällen ergeben, in denen sowohl der Invaliditätsgrad als auch die Rentenberechnungsgrundlagen bestritten sind. In solchen Fällen müsste wegen derselben Leistung zweimal hintereinander das Rechtsmittelverfahren durchgespielt werden. Es würde das Gegenteil von Herrn Widrigs gut gemeinter Absicht eintreten.
Es gibt auch materiell-rechtliche Bedenken, die wir nicht ausser Acht lassen dürfen. Herr Widrig hat erklärt, dass mit dieser getrennten Verfügungskompetenz mehr Transparenz entsteht. Ich möchte das bestreiten, denn als während der dritten IVG-Revision genau dasselbe Anliegen auch in Beratung stand - das ist erst wenige Jahre her -, da siedelte man ganz bewusst den Entscheid bei einer einzigen Stelle, eben der IV-Stelle an. Um der Transparenz willen wurde hier die Zuständigkeit konzentriert - dies aus der Erfahrung, dass die Betroffenen, die auf eine Leistung warten, sehr oft nicht mehr wissen, wer für welche Dinge zuständig ist, und die Wiedereinführung dieses Problems kann ja wohl nicht der Sinn des Antrages Widrig sein.
Der Antrag widerspricht aber auch allgemein verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Wir haben den Grundsatz, auch im Sozialversicherungsrecht, dass über ein und dieselbe Leistung eine Amtsstelle entscheidet und nicht zwei. Es geht nicht an, dass zwei selbstständig anfechtbare Verfügungen für ein und dieselbe Sache im Raum stehen. Feststellungsverfügungen sind im Allgemeinen ohnehin nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis nicht im Rahmen einer Leistungsverfügung geregelt werden kann.
Dies ist auch hier so. Wenn der Minderheitsantrag durchkäme, würde durch die getrennte Verfügung letztlich der Rechtsschutz der Betroffenen geschmälert. Ich kann das anhand eines Beispiels verdeutlichen: Wenn bei einer zweigeteilten Kompetenz die Versicherten die Verfügung der IV nicht anfechten, weil sie noch gar nicht wissen können, wie später die finanzielle Kehrseite der Medaille dieser Einstufung durch die IV-Stelle aussieht, und erst viel später, nachdem alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, der Finanzentscheid kommt, wird ihnen die Möglichkeit, gegen die Einstufung durch die IV-Stelle das Rechtsmittel zu ergreifen, genommen.
Aus all diesen Gründen, die juristisch zwar kompliziert, aber letztlich sehr wohl in der heutigen Regelung und in der Regelung, die die Mehrheit vertritt, durchdacht und im Interesse der Versicherten geregelt sind, möchte ich Sie bitten, bei der Mehrheit zu bleiben und den Minderheitsantrag Widrig abzulehnen.