Knecht Hansjörg · Nationalrat · 2014-12-02
Knecht Hansjörg · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-02
Wortprotokoll
Der Streichungsantrag der Minderheit Knecht zum 5. Kapitel, also zu den Artikeln 28 bis 33, betrifft Elemente der KEV. Die Begründung dazu habe ich Ihnen bereits beim vorangehenden Kapitel geliefert. Man braucht kein Prophet zu sein, um zu wissen, dass Sie diesen Minderheitsantrag zu Block 4 auch ablehnen werden. Daher äussere ich mich nicht mehr dazu und beschränke mich auf meine weiteren Minderheitsanträge in diesem Kapitel.
Das betrifft einmal Artikel 29 Absatz 1. Ich begründe diesen Minderheitsantrag wie folgt: Je weniger Mittel in ineffiziente und marktferne Fotovoltaikanlagen fliessen, desto mehr kann in nachhaltige Produktionsformen investiert werden. Die Minderheit beantragt Ihnen eine Reduktion der Einmalvergütung von 30 auf 20 Prozent. Die Einmalvergütung wie auch die Einspeisevergütung sind schliesslich Mittel, die von der Allgemeinheit bezahlt werden müssen. Mit solchen Mitteln ist besonders verantwortungsbewusst umzugehen.
Bei Artikel 34 beantragt die Minderheit II die Streichung dieses Artikels: Ausschreibungsrunden finden statt mit der Möglichkeit, Projekte anzumelden; Ziel dabei ist es, eine effizientere Technologie einzusetzen, in die ohne Förderbeiträge nicht investiert würde. Solchen Programmen stehen wir grundsätzlich skeptisch gegenüber, insbesondere auch bezüglich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Quasi für Einzelfälle wird eine Bürokratie aufgebaut, die Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Wenn sich eine Massnahme lohnt, so soll diese ohne staatliche Mittel und eigenverantwortlich umgesetzt werden.
Ich fasse die Minderheitsanträge zu den Artikeln 37 Absätze 1 und 3, 40 Absatz 1 und 41 Buchstaben a und d zusammen: In diesen Artikeln geht es insbesondere um die Höhe des Netzzuschlages und um die Rückerstattungsvoraussetzungen.
Wir beantragen Ihnen erstens, das Kind beim Namen zu nennen und das Wort "Netzzuschlag" durch "Förderabgabe" zu ersetzen, denn gegenüber dem Konsumenten soll Transparenz hergestellt werden: Es soll ihm bewusstgemacht werden, dass er eine Abgabe für Elektrizität aus erneuerbaren Energien zahlt.
Zweitens muss die KEV auf dem heutigen Niveau von 1,5 Rappen pro Kilowattstunde gehalten werden. Für eine weitere Erhöhung besteht keine Notwendigkeit. Der momentane Spielraum von 1,5 Rappen, der im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400 eben erst ausgeweitet wurde, ist bei Weitem noch nicht ausgereizt. Die Einnahmen aus der KEV sind also genügend hoch, um neue erneuerbare Energien zu erschliessen und die Stromproduktion aus Wasserkraft aufrechtzuerhalten. Eine Erhöhung im geplanten Ausmass auf 2,3 Rappen nützte somit wenig, hätte aber schwerwiegende Auswirkungen auf die Konsumenten und die KMU in unserem Land.
Ein dritter wichtiger Punkt ist die Ausdehnung des Kreises der Unternehmen, die aufgrund eines zertifizierten freiwilligen Energieeffizienzprogramms von der CO2-Abgabe und der KEV befreit werden können. Der aktuelle Entwurf bietet diese Möglichkeit für Grossverbraucher. Ursprünglich ist man bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auch von einer grösseren Anzahl befreiter Unternehmen ausgegangen, als sich heute zeigt. Nicht nur bei den Grossverbrauchern, sondern auch bei den KMU-Betrieben ist eine grosse Sorge wegen der massiven Verteuerung der Energie auszumachen. Daher sollte die Limite für die vollumfängliche Rückerstattung des Netzzuschlages tiefer gelegt und damit der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet werden, dies im Interesse des Wirtschaftsstandorts und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Aufgrund der Resultate der Energieagentur für Wirtschaft ist es angebracht, dass auch grössere KMU von dieser Möglichkeit profitieren sollen.