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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-12-02

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-12-02

Wortprotokoll

Wir sind hier beim Kapitel, in dem es darum geht, wie, wo, unter welchen Bedingungen Energieinfrastrukturanlagen gebaut werden können. Solche Anlagen sind sehr raumrelevant. Deshalb ist es in dieser Debatte wichtig, dass wir einen Ausgleich finden zwischen dem Interesse an der Energieversorgung und dem Interesse des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes. Heute werden Energieanlagen als Einzelanlagen angeschaut; sie sind deshalb immer von untergeordnetem Interesse, und die Landschafts- und Naturschutzinteressen gehen vor. Mit dieser Gesetzesrevision streben wir an, dass das Interesse an der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien nicht über anderen Interessen steht, aber mindestens auf gleicher Stufe. In Artikel 14 ist das so geregelt, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und deren Ausbau eben auch von nationalem Interesse sind und nicht nur von lokalem. Zu betonen ist, dass die Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechtes konzeptionell nicht gelockert werden. Die heutigen Bestimmungen gelten also ohnehin parallel zu den Bestimmungen, wie wir sie hier beantragen.

Bei Artikel 8 Absatz 3 bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen. Der Unterschied zur Mehrheit ist nicht gross, aber wir wollten nicht eine Energie, eine Technologie bevorzugt behandeln, sondern wir haben die Bestimmung technologieneutral formuliert, auch wenn die Wasserkraft natürlich wichtig ist.

Bei Artikel 9 bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Der Antrag der Minderheit ist völlig unnötig, weil es hier sowieso um Massnahmen geht, welche nur in der Schweiz, auf unserem Boden, vorgesehen sind. Deshalb ist das, was hier die Minderheit Rösti beantragt, nicht einmal eine Klärung, sondern schlichtweg überflüssig.

Bei Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Hier geht es um Bestimmungen der Stromkennzeichnung. Sie soll für den Endkunden einfacher lesbar und verständlich sein. Eine zusätzliche Differenzierung in bestehende und neuzugebaute Kraftwerke wäre unseres Erachtens zu kompliziert.

Ebenso sind bei Absatz 3 Buchstabe c die Auswirkungen einer solchen Deklarationspflicht zuerst zu prüfen. Die Arbeiten dazu laufen mit dem Postulat Diener Lenz 13.4182. Deshalb meinen wir, dass auch hier der Antrag der Minderheit abzulehnen ist.

Bei Artikel 11 bitte ich Sie, der Konzeption des Bundesrates zu folgen. In Artikel 11 Absatz 1 der bundesrätlichen Version ist die Biomasse nicht enthalten, und dies aus guten Gründen. Es geht hier ja darum, dass die Kantone das erarbeiten sollen, was am meisten Potenzial hat; das sind die Wasser- und Windkraftstandorte. Biomasse ist selbstverständlich möglich, sie ist für uns aber nicht prioritär. Ihre Kommission hat die Biomasse noch eingefügt. Ein Kanton kann dazu ein Konzept erarbeiten, er muss es aber nicht; zudem wäre das sehr anspruchsvoll. Wir meinen deshalb, dass die Erarbeitung eines Konzeptes für die Wasser- und für die Windkraft zielführender ist. Da haben wir vom Bund her schon weitreichende Arbeiten gemacht, die auch den Kantonen zur Verfügung stehen.

Der Einzelantrag Neirynck will jetzt noch weiter gehen und auch die Geothermieanlagen in ein solches Konzept einbauen. Man kann das tun, aber auch dort verfügen wir heute einfach nicht über die Daten und Grundlagen. Ich würde das deshalb den Kantonen jetzt nicht zwingend in Artikel 11 vorschreiben, sondern dort beginnen, wo es realistisch ist, das heisst dort, wo die Datenmengen vorhanden sind und auch die Standortgüte gegeben ist.

Ich bitte Sie aber ebenso deutlich, den Einzelantrag Fässler Daniel abzulehnen. Wir verstehen hier die Kantone effektiv nicht: Das ist eine Art Abwehrhaltung, die meines Erachtens völlig unbegründet ist. Wir achten die Zuständigkeit der Kantone in der Raumplanung. Der Bund ist aber für die Rahmenbedingungen und die Vorgaben dessen, was die Richtpläne der Kantone vorsehen müssen, zuständig. Wenn gemäss Herrn Fässler die Artikel 11 und 12 gestrichen werden, dann muss mir jemand erklären, wie ein Kanton einen kantonalen Richtplan erarbeiten will, ohne vorher eine klare Vorstellung über die Standorte von Windanlagen und die Standorte seiner Wasserkraftanlagen zu haben. Wenn man eine Vorstellung davon haben will, macht man ein Konzept. Viele Kantone haben ein solches zusammen mit dem Bund bereits erarbeitet. Das ist deshalb effektiv ein Bottom-up-Prozess, der vollständig in der Hand der Kantone liegt. Der Bund hilft mit, weil wir über die Geodaten verfügen und weil wir diese Arbeiten zusammen mit der Wissenschaft schon gemacht haben; das macht Sinn.

Ich bitte Sie bei Artikel 11 Absatz 3, den Antrag der Minderheit Rösti abzulehnen. Sie will, dass beim Netzausbau nur die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Das ist natürlich nur ein Bestandteil, Herr Nationalrat Rösti, weil es beim Netzausbau um weit mehr als nur um die wirtschaftlichen Folgen geht. Es geht dort natürlich auch um Fragen der Auswirkungen auf die Umwelt, sprich BLN-Gebiete, es geht um Fragen der Strahlenbelastung usw. Das alles muss eben auch geklärt sein. Eine Konzentration auf die wirtschaftlichen Auswirkungen wäre unseres Erachtens zwar richtig, aber eben nicht umfassend genug. Deshalb ist die Formulierung des Bundesrates vorzuziehen.

Bei Artikel 14, zu dem ich mich auch noch äussern möchte, bitte ich Sie effektiv, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit Semadeni abzulehnen. Hier muss ich jetzt schon an die Linke appellieren: Wenn man mehr Anlagen für erneuerbare Energien will, so gibt es keinen Grund, dieses Interesse nicht auf das gleiche Niveau zu setzen wie den Landschafts- und den Naturschutz. Wenn Sie A sagen - wenn Sie also sagen, Sie wollten jetzt erneuerbare Energien fördern -, dann müssen Sie auch B sagen und mindestens akzeptieren, dass das Schutzinteresse gleichwertig, nicht übergeordnet ist. Es gibt keinen Grund, auch nicht in der Verfassung, aus dem man sagen müsste: Landschaftsschutz geht immer vor. Es braucht vielmehr eine sorgfältige Interessenabwägung, und eine solche kann man nur vornehmen, wenn in den Gesetzen zumindest raumplanerisch beide Interessen von gleichem, sprich nationalem Interesse sind. Wir hatten in der Vergangenheit zig Fälle, in denen Projekte blockiert wurden, weil Einzelanlagen eben selten eine Grösse aufweisen, die einen Eingriff in die Landschaft rechtfertigen. Dieses Konzept wurde auch mit den NGO sehr genau angeschaut. Wir wollen nachher bei den konkreten Förderartikeln dann ja auch landschaftsrelevante Eingriffe, etwa solche in Kleingewässer, verhindern und klar sagen, dass es um die grösseren Anlagen geht. Aber hier von einem nationalen Interesse zu sprechen ist richtig.

Deshalb bitte ich Sie, hier den Antrag der Minderheit Semadeni abzulehnen. Man kann nicht den Fünfer und das Weggli haben; das kommt eben in Artikel 14 zum Ausdruck.

Ich bin auch überzeugt, dass es für die NGO besser ist. Denn wenn sie sich im Rahmen der Erarbeitung der kantonalen Richtpläne einigen müssen, wo die Gebiete sind, auf denen Anlagen für erneuerbare Energien Sinn machen, dann ist das schon mal eine Diskussion. Es ist aber noch nicht eine Debatte über die einzelne Anlage, die natürlich in einem Baubewilligungsverfahren dann auch durchgeführt werden muss. Aber sie haben schon mal eine gemeinsame Sicht der Dinge, wo solche Eingriffe raumplanerisch zulässig sind und wo sie überhaupt nicht infrage kommen. Wir haben gute Erfahrungen gemacht in Kantonen, die genau einen solchen Ansatz gewählt haben: Es gibt viel weniger Konflikte, und die NGO können sich einbringen und dann auch Kompensationen verlangen, wenn eine Anlage eben raumwirksam wird.

Beim Antrag Fluri bitte ich Sie auch, Ihrer Kommission zu folgen; "gleichrangig zu betrachten" ist eine klare Definition. Die Formulierung "grundsätzlich gleichrangig" lässt eben schon wieder viel Raum für Ausnahmen und ermöglicht eine Interessenabwägung, die wir so nicht gut finden.

Entsprechend bitte ich Sie, bei diesen Artikeln immer der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.