Schelbert Louis · Nationalrat · 2014-12-02
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2014-12-02
Wortprotokoll
In Block 3 betreffend die Artikel 17 bis 27 geht es um zwei Kapitel des Energiegesetzes.
Die Artikel 17 und 18 regeln die Einspeisung netzgebundener Energie und den Umgang mit dem Eigenverbrauch an Strom durch die Betreiber der Anlagen. Hier schlägt die Mehrheit der Kommission ein anderes Konzept vor als der Bundesrat. Sie beantragt eine Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus dezentralen Anlagen. Zum Schutz kleiner Anbieter wird für erneuerbare Energie eine gewisse Preissicherheit geschaffen, indem der Bundesrat den Preis für ein Jahr im Voraus festlegt. Der Preis kann zudem nach Lieferzeiträumen, z. B. nach Tageszeit oder nach der Saison, differenziert werden. Damit wird sowohl den Interessen der Produzentinnen und Produzenten als auch den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung getragen. Die Grünen empfehlen, hier die Mehrheit zu unterstützen.
In den Artikeln 19 bis 27 geht es um das System der Einspeisevergütungen. Auch hier schlägt die Mehrheit ein anderes Konzept vor. Es ist einfacher, wenn die Artikel 23 bis 27 gestrichen werden. Die Einspeiseprämie kommt nur bei erneuerbarem Strom aus Neuanlagen zum Zug und bezweckt die Erzeugung der Energie zu den Gestehungskosten. Das macht die Investition in neue Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie attraktiver.
Im Zentrum der Debatte stehen die Prämien für die Wasserkraft. Die Kommission beschränkt die Prämie auch hier auf Neuanlagen. Bestehende Werke sind davon ausgeschlossen. Das ist im Sinne von uns Grünen. Neuanlagen sind zu fördern. Im Gegenzug ist bei den neuen Wasserkraftanlagen in unberührten Gewässern die Untergrenze für die Förderungswürdigkeit anzuheben. Kleinanlagen sind teuer, im Verhältnis ineffizient und mit grossen Landschaftseinbussen verbunden. Viele einheimische Fliessgewässer haben schon übermässig gelitten. Viele Fischarten sind ausgestorben oder bedroht. Die Grenze bei 1 Megawatt stellt einen Kompromiss dar. Richtiger wäre in unseren Augen eine Grenze bei 3 Megawatt, denn ab dieser Grenze wäre in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig.
Wir lehnen deshalb den Antrag der Minderheit I (Fässler Daniel) ab und empfehlen, hier der Mehrheit zu folgen.
Um eine Aufweichung der Untergrenze zu verhindern, empfehlen wir bei Artikel 19 Absatz 3ter den Antrag der Minderheit III (Girod) zur Annahme.
Bei Artikel 22 Absatz 2bis empfehlen wir, für die Minderheiten III (Bäumle) bzw. IV (Bäumle) zu stimmen. Mit der Obergrenze von 20 bzw. 15 Rappen lassen sich die schlimmsten Folgen falscher Wasserkraftförderung vermeiden.
Wir bitten Sie, unseren Empfehlungen zu folgen.