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Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-03-16

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-03-16

Wortprotokoll

Dies ist ein Thema, das mit Sicherheit wieder ins Parlament kommen wird. Es ist ein Thema, bei dem es nur Konflikte gibt: zwischen den Interessen des Hochwasserschutzes, den Interessen der Fischer, den Interessen der Landwirtschaft, dem Interesse der Kantone an möglichst viel Fläche und auch dem Interesse daran, Fruchtfolgeflächen beizubehalten. Das Thema ist von der Übungsanlage her konfliktuös, und das zeigt auch die Fülle an Vorlagen aus den Kantonen, die in der Umsetzung jetzt mit all diesen Fragen konfrontiert sind.

Es war vom Vorgehen her ja auch typisch: Wir haben die Arbeit an den Merkblättern eigentlich nur auf Druck der Kantone aufgenommen. In der Umsetzung hatte man gemerkt, dass offene Fragen bestehen: Wie misst man den Gewässerraum? Was ist diese Schlüsselkurve? Wie sieht es bei den Fruchtfolgeflächen aus, wie bei den engen topografischen Verhältnissen? Man kam deshalb zum Schluss, es brauche mindestens solche Merkblätter. Das Bundesgericht hat allerdings zu Recht festgestellt, dass diese Merkblätter nicht behördenverbindlich sind. Sie werden es nur, wenn ein Kanton ihren Inhalt in seine Rechtsetzung übernimmt. Sonst sind es effektiv Empfehlungen des Bundes an die Kantone. Aber ich glaube, der Weg mit den Merkblättern, den man jetzt gefunden hat - halt mit relativ viel Regulierung -, hilft, im Einzelfall Klarheit zu schaffen.

Mit der Verordnung schaffen wir es, den Spielraum auch noch an schwierige Verhältnisse anzupassen. Wir haben immer schon gesagt: In Bezug auf den Gewässerraum ist in der Verordnung zwar eine minimale Breite festgelegt, aber die Kantone können den Gewässerraum als Korridor festlegen und den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen, etwa den topografischen Verhältnissen oder den Bewirtschaftungsinteressen der Landwirtschaft. Dort haben die Kantone Spielraum. In dichtüberbauten Gebieten können die Kantone die Breite des Gewässerraumes den baulichen Gegebenheiten anpassen, soweit eben der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Die Kantone entscheiden auch, wann sie bei eingedolten Gewässern im Wald und in Sömmerungsgebieten auf die Gewässerraumausscheidung verzichten. Sie entscheiden auch, was überhaupt ein kleines Gewässer ist, das von der Regel ausgenommen ist; da mischen wir uns überhaupt nicht ein.

Insofern besteht hier bereits viel Ermessensspielraum, da hat Frau Ständerätin Fetz Recht. Wir können ihn jetzt aber noch vergrössern, indem wir eben bei sehr kleinen Fliessgewässern generell auf die Gewässerraumausscheidung verzichten. Den Bauern war es auch immer ein wichtiges Anliegen, dass auf der Verordnungsstufe explizit noch in Bezug auf die Dauerkulturen reguliert wird, um Klarheit zu schaffen.

Viel Regulierung - viel Regulierung! - ist halt einfach nötig. Föderalismus ist schon gut, aber sehr oft braucht es dann eben die Regulierung zur Klärung von Definitionen, zur Klärung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Deshalb, glaube ich, hat man hier einen guten Weg gefunden, dass wir das nochmals anpassen. Aber es ist die Quadratur des Kreises, in diesen verschiedenen Nutzungskonflikten eine für alle befriedigende Lösung zu finden - doch das ist halt Politik.