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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zum Antrag der Minderheit II und nachher zum Antrag der Mehrheit.

Der Antrag der Minderheit II will, dass im Gesetz drei Optionen als gleichwertige Lösungen genannt werden, nämlich erstens die gemeinsame elterliche Sorge, zweitens die Alleinsorge beim Vater und drittens die Alleinsorge bei der Mutter. Mit anderen Worten, es wird darauf verzichtet, einen Regelfall ins Gesetz aufzunehmen. Das Gericht soll in jedem Scheidungsverfahren prüfen, welche dieser drei Lösungen dem Kindeswohl am besten entspricht. Dieser Antrag steht im Widerspruch zum Ziel der Revision, wie ich es im Rahmen des Eintretens ausgeführt habe, nämlich dem Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle Eltern, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

Sosehr der Bundesrat die gemeinsame elterliche Sorge befürwortet, so sehr ist er sich aber auch bewusst, dass es Situationen gibt, in denen diese nicht - oder nicht mehr - zum Wohl des Kindes ist und deshalb auf eine gemeinsame elterliche Sorge verzichtet werden soll. Als Voraussetzung für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge verweist deshalb die Botschaft auf Artikel 311 ZGB. Dieser sieht einen Entzug der elterlichen Sorge vor, für den Fall, dass die Eltern "wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben". So soll das im Gesetz stehen. Ein Entzug kann ausserdem angeordnet werden, wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind kümmern oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben.

Der Bundesrat hat Ihnen vorgeschlagen, den Katalog von Artikel 311 zu erweitern und auch Gewalttätigkeit explizit als Grund für den Entzug der elterlichen Sorge aufzuführen. Es soll dabei keine Rolle spielen, ob das Kind direkt Opfer von Gewalt ist oder ob es davon nur indirekt betroffen ist. Das erlaubt es den Gerichten, häusliche Gewalt sowie schwere und wiederholte Misshandlungen oder ernsthafte und wiederholte Gewaltandrohungen beim Entscheid über das Sorgerecht zu berücksichtigen. Sind die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach Artikel 311 ZGB erfüllt, ist deshalb regelmässig von der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen.

Ich möchte ausserdem festhalten, dass das alleinige Sorgerecht auch in weiteren, in Artikel 311 ZGB nicht ausdrücklich genannten Situationen angeordnet werden kann. Artikel 298 Absatz 1 ZGB ist ja als offene Generalklausel ausgestaltet worden und lässt deshalb Raum für weitere Fälle. Das Gericht kann und muss allfällige Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigen. Es soll prüfen, ob es aufgrund der Umstände des Einzelfalles die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusprechen will.

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Regelung als sachgerecht und differenziert. Er empfiehlt Ihnen deshalb, den Antrag der Minderheit II abzulehnen.

Ich komme nun zum Antrag der Kommissionsmehrheit. In Absatz 2 geht es um die Frage, zu welchen Punkten das Gericht das betroffene Kind befragen soll. Ich verstehe die Bedenken der Mehrheit: Es ist tatsächlich nicht ganz offensichtlich, weshalb es notwendig sein kann, dass ein Kind zum Unterhalt, den das Gericht anordnen soll, befragt wird. Das [PAGE 1639] reicht aber nicht aus, um dies von Gesetzes wegen auszuschliessen. Das Gericht hat bei Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Kind zu allen Punkten, die es betreffen, anzuhören. Es ist Sache der Richterin oder des Richters, dem Kind die im Einzelfall angemessenen Fragen zu stellen. Wenn sich keine Notwendigkeit ergibt, eine Frage zum Unterhalt zu stellen, wird es auch nicht getan. Es geht ja hier nicht um eine Verpflichtung des Gerichtes, Fragen zu stellen; es geht darum, die Palette der im Gericht möglichen Fragen aufzuzeigen und festzuhalten. Welcher Richter und welche Richterin würde einem Kind eine Frage stellen, bei welcher offensichtlich ist, dass das Kind sie nicht beantworten kann bzw. dass seine Antwort für die Entscheidung des Gerichtes nicht von Bedeutung ist? Woher wollen Sie heute wissen, ob im einen oder anderen Fall nicht doch eine Frage zum Unterhalt angebracht sein wird?

Wir sollten den Gerichten so viel Vertrauen schenken; ich bin überzeugt, dass sie in der Lage sind, die richtigen Fragen zu stellen. Ich möchte zudem auf Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention verweisen, der festhält, dass das Gericht das Kind zu allen Punkten, bei denen es betroffen ist, anhört. Dazu gehört sicherlich auch die Frage des Kinderunterhalts.

Ich bitte Sie deshalb, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und den Antrag der Mehrheit der Kommission abzulehnen.