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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-25

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Zunächst ein Hinweis, den ich quasi zu machen gezwungen bin, nachdem ich bei den Ausführungen von Frau Huber einmal mehr vernommen habe, dass diejenigen, die jetzt nicht zu hundert Prozent stramm hinter der Mehrheit stehen, sondern Änderungen beantragen, das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge unterwandern sollen. Frau Huber, dem ist nicht so, ich kann Sie beruhigen. Ich sage jetzt zuhanden des Amtlichen Bulletins: Auch ich bin für die gemeinsame elterliche Sorge. Aber es wird ja wohl noch möglich sein, die Frage zu stellen, wie man sie ausgestalten will. Da gibt es nun in Gottes Namen verschiedene Möglichkeiten. Bei Artikel 298 geht es nicht um das Fundament der Vorlage; es geht nicht darum, die zentrale Bestimmung irgendwie auszuhebeln, sondern es geht lediglich um das Problem, wie man die elterliche Sorge in der Praxis konkret ausgestalten will.

Der Antrag der Minderheit - Frau Huber hat das richtig gesagt - möchte die Möglichkeiten ausweiten, die gemeinsame elterliche Sorge im Zusammenhang mit einer Trennung, einer Scheidung nicht auszusprechen. Warum? Die Vorlage sieht vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge der absolute Regelfall ist, dass sie eigentlich immer zum Zug kommt, ausser sie entspreche nicht dem Kindeswohl. Jetzt stellt sich die Frage, wann das der Fall ist. Sie sehen die entsprechenden Fälle in Artikel 311. Artikel 311 regelt, wann die gemeinsame elterliche Sorge beendet wird. Entsprechend ist das auch die Bestimmung, die besagt, unter welchen Voraussetzungen sie gar nicht erst gewährt werden soll. Gründe dafür sind Unerfahrenheit, Krankheit oder [PAGE 1645] Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnliche Gründe, also andere Gründe von ebensolcher Tragweite.

Was bedeutet nun "ähnliche Gründe"? Diese Bestimmung existiert heute schon. Sie können aus der Praxis ersehen, dass die entsprechende Bestimmung von Artikel 311 nur in den absolut extremsten Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Das heisst, wir gehen davon aus, dass rund 98 Prozent der Fälle nach neuem Recht unter die gemeinsame elterliche Sorge fallen würden. Nun stellt sich aber die Frage, ob das richtig ist. Bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist das kein Problem; es gibt aber doch einen relativ grossen Teil - das zeigt Ihnen die Praxis, wenn Sie mit Scheidungen, Trennungen usw. zu tun haben -, bei dem man sich die Frage stellen muss, ob die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich das Richtige ist. Diese Möglichkeit muss der Richter behalten.

Ich möchte Ihnen ein Beispiel geben: Ein Mann und eine Frau haben eine flüchtige Beziehung, und die Frau wird schwanger - das kommt vor. Der mutmassliche Vater sagt: "Ich bin nicht der Vater, ich kenne die Frau kaum; ich verweigere die Vaterschaft." Was macht man dann? Eine Vaterschaftsklage. Das ist nichts Besonderes. Jetzt müssen Sie sich aber vorstellen, dass im Rahmen dieser Vaterschaftsklage über die gemeinsame elterliche Sorge entschieden wird. Jetzt sagen Sie vielleicht: "Es ist doch klar, dass man in einem solchen Fall die gemeinsame elterliche Sorge nicht vorsieht" - aber doch, das ist der Fall! Das können Sie in Artikel 298c nachlesen. Es wird dort explizit vorgesehen. Jetzt wird also der Vater, der gerade noch prozessiert hat, um zu beweisen, dass er nicht der Vater ist, erstens als Vater bestimmt. Zweitens bekommt er dann gleich die gemeinsame elterliche Sorge, obwohl er das gar nicht will. Dann geht es weiter: Die beiden Eltern müssen nachher eine gemeinsame Erklärung verfassen, in der sie darlegen, wie sie die gemeinsame elterliche Sorge regeln. Der Vater, der gar nie Vater werden wollte, verweigert dann beispielsweise die gemeinsame Erklärung. Dann legt das Gericht es fest. Jetzt sagen Sie vielleicht, das sei doch absurd: Nein, das können Sie in Artikel 298b nachlesen.

Was will ich damit sagen? In solchen Fällen macht es keinen Sinn, die gemeinsame elterliche Sorge vorzusehen. Wir wollen, dass der Richter in solchen Fällen die Möglichkeit hat, darauf zu verzichten. Wenn Sie der Mehrheit folgen, dann sind Fälle, wie ich sie Ihnen geschildert habe, durchaus möglich. Der Richter ist dann nach der Variante der Mehrheit gezwungen, die gemeinsame elterliche Sorge festzulegen.

Deshalb rate ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion dringend, die Minderheit zu unterstützen.