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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17

Wortprotokoll

Die Gleichbehandlung, die Herr Nationalrat Schelbert anspricht, wurde in der Vergangenheit mit Verweis auf die besonderen Verhältnisse in der Schweiz und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, bei ausbleibender Mitwirkung eine Veranlagung nach Ermessen zu verfügen, beantwortet. Tatsächlich ist es so, dass den Veranlagungsbehörden infolge der Mitwirkungspflicht diese Möglichkeit zur Verfügung steht. Es ist auch so, dass dieses Druckmittel in den meisten Fällen zum Ziel führt und dass die benötigten Informationen von den Steuerpflichtigen dann auch geliefert werden.

Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass in den anderen Fällen ein direkter Zugang zu den Bankdaten hilfreich wäre. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Verfahren, die von verschiedenen Steuerhoheiten geführt werden, betroffen sind. Die direkten Steuern werden durch die Kantone im gemischten Veranlagungsverfahren veranlagt; die entsprechenden Strafverfahren werden auch kantonal und nach den Regeln der Veranlagung, das heisst ohne Zugang zu Bankdaten und ohne Zwangsmassnahmen, geführt. Bei schweren Steuerwiderhandlungen führt dann die Steuerverwaltung die Ermittlungen. Bei den indirekten Steuern ist es anders: Diese werden nach Selbstveranlagung der Steuerpflichtigen durch die Steuerverwaltung erhoben, kontrolliert und bezogen. Die Strafverfahren werden durch die Steuerverwaltung im Verwaltungsstrafverfahren geführt. Dabei stehen Zwangsmassnahmen zur Verfügung, und Informationen können direkt bei den Banken erhoben werden. Es ist also eine unterschiedliche Behandlung, ob man im Bereich der direkten oder der indirekten Steuern ist.

Um allen Steuerbehörden direkten Zugang zu Bankinformationen zu gewähren, sind die Verfahren der Veranlagung und der Kontrolle sowie der Strafverfolgung neu zu definieren und auch untereinander abzustimmen. Dies ist auch verbunden mit einer Überprüfung der Kompetenzordnung. Das EFD wird demnächst ein Aussprachepapier in den Bundesrat bringen, welches nicht nur im Rahmen der Stossrichtungen zur Revision des Steuerstrafrechts eine Vereinheitlichung der Verfahren aufzeigt, sondern eben auch die Frage des Zugangs zu Bankdaten im Veranlagungsverfahren zum Gegenstand hat. Damit erfüllen wir einerseits diese Motion, und zum anderen nehmen wir auch die Frage des Zugangs zu Bankdaten an die Hand.

Die Frage, ob die besonderen Verhältnisse in der Schweiz, insbesondere die Nähe der Steuerpflichtigen zu den Steuerbehörden, eine unterschiedliche Behandlung der Schweizer gegenüber den ausländischen Behörden rechtfertigen oder nicht, ist an sich nicht eine rechtliche, sondern eine politische. Rechtliche Fragen stellen sich aber im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich die zur Verfügung stehenden Kontrollmassnahmen und namentlich der direkte Zugang zu Bankdaten aus dem Verfahrensrecht ergeben und dass solche Änderungen umfassend angegangen werden müssen. Die Arbeiten sind vorbereitet, der Stossrichtung der Motion wird Rechnung getragen.

Darum beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der Motion.