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Heim Bea · Nationalrat · 2012-09-17

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-17

Wortprotokoll

Wir diskutieren bei diesem Artikel die Möglichkeit der Abgangsentschädigung, und zwar die Möglichkeit der Abgangsentschädigung im Fall von Kündigungen ohne Verschulden der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers, wenn die angestellte Person quasi in einem Monopolberuf - das wurde mehrfach betont - gearbeitet hat. Ein Beispiel dafür ist ein Grenzwächter, eine Grenzwächterin mit der speziellen Ausbildung, mit der speziellen Tätigkeit. Sie haben in einem Bereich, in dem die Nachfrage auf vergleichbarem Lohnniveau nicht da ist, auf dem Arbeitsmarkt sicher Schwierigkeiten, wieder eine Stelle auf einem vergleichbaren Lohnniveau zu erhalten. Es geht auch um Fälle - Herr Fehr hat das zwar infrage gestellt -, in denen das Arbeitsverhältnis lange gedauert hat. Was heisst lange? Fünfzehn, zwanzig Jahre, das sind viele Jahre. Es geht auch um Fälle, wo die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. In einem bestimmten Alter, mit fünfundvierzig, fünfzig Jahren, wird es auf dem Arbeitsmarkt schon erheblich schwieriger, eine Stelle zu finden.

Ebenfalls sind Entschädigungen möglich für Personen mit bestimmten Spitzenjobs, die auf ein enges Vertrauensverhältnis mit einem Mitglied des Bundesrates angewiesen sind. So viele Bundesrätinnen und Bundesräte gibt es einfach nicht auf dem Markt; deshalb haben wir eine spezielle Situation. Das betrifft Generalsekretärinnen, Pressesprecher usw. bei einem Ausscheiden aus dem Amt im gegenseitigen Einvernehmen.

Nun ist die Position der Minderheit I ja eine grundsätzliche. Sie sagt, Abgangsentschädigungen seien im Grundsatz [PAGE 1444] nicht gerechtfertigt. Es soll generell keine geben, das ist die Wortwahl, und deshalb sollen auch beim Bund keine vereinbart und keine ausgerichtet werden können. Ich möchte auch hier darauf hinweisen, dass diese Regelung schon gilt und dass sie sehr zurückhaltend angewendet wird - überhaupt nicht vergleichbar mit der Privatwirtschaft.

Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Antrag der Minderheit I (Fehr Hans) abzulehnen.

Bei der Minderheit II (Landolt) haben Sie gehört: Sie stellt sich nicht gegen die Abgangsentschädigung, sondern sie will, dass im Fall einer Freistellung während der ordentlichen Kündigungsfrist die Lohnfortzahlung in die Berechnung der Abgangsentschädigung mit einbezogen wird.

Die Kommissionsmehrheit will den Vorschlag der Minderheit II nicht als generelle Regelung im Gesetz verankern. Sie lehnt dies gerade mit Blick auf die gewünschte Flexibilität ab - was aber nicht heisse, so die Frau Bundespräsidentin, dass dies im Einzelfall nicht so angewendet werden könne. Damit fand auch dieser Antrag, wenn auch nur knapp, in der Kommission keine Mehrheit. Sie lehnte ihn mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.