Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17
Wortprotokoll
Zunächst zur Kostenpflicht bei Beschwerden, zur Minderheit I: Sowohl im Privatrecht, im Rahmen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, als auch bei den Kantonen, im Dienstrecht der Kantone, der öffentlichen Hand, ist es so, dass die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ausser bei mutwilliger Prozessführung grundsätzlich kostenlos sind. Im Privatrecht ist es so geregelt, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens abhängig ist vom Streitwert, der zur Diskussion steht. Die maximale Höhe beträgt dort 30 000 Franken.
Wenn Sie nun die uneingeschränkte Kostenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes statuieren würden, so würden Sie die Angestellten des Bundes gegenüber allen anderen Kategorien von Angestellten benachteiligen. Ich denke, das wollen Sie sicher nicht. Darum möchte ich Sie bitten, dieser Minderheit nicht zu folgen.
Zur Frage des Beschwerderechts von abgewiesenen Stellenbewerbern: Diese Bestimmung ist an sich unnötig. In der Praxis wird es kaum dazu kommen, dass eine Beschwerde eingereicht wird, und zwar einfach darum, weil eine solche Beschwerde zum einen mit viel Aufwand verbunden ist und [PAGE 1446] zum andern ein Kostenrisiko bestehen würde und auch die Erfolgschancen relativ klein wären. Einer allfälligen Beschwerde würde im Übrigen die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass auch dann jemand angestellt werden könnte, wenn ein Beschwerdeverfahren stattfinden würde. Wir gehen aber davon aus, dass eine solche Beschwerde kaum zum Tragen käme, weil eben das Kostenrisiko und der Aufwand zu hoch sind und praktisch keine Erfolgschancen bestehen.
Ich möchte Sie bitten, auch den Antrag der Minderheit II abzulehnen.