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AB 179730

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-09-17

Wortprotokoll

Seit dem 1. April 2012 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft die Befugnis, gegen die Urheber unlauterer Geschäftspraktiken zivil- oder strafrechtlich zu klagen, wenn Kollektivinteressen betroffen sind. Der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt sind, ist für das Seco erbracht, wenn eine Mehrzahl von Beschwerden gegen die gleiche Nummer eingeht. In solchen Fällen kann das Seco die Nummerninhaber, sofern sie genügend identifiziert werden können, abmahnen; das ist bisher in vier Fällen geschehen. Falls die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann es einen Strafantrag hinterlegen; das ist bisher in fünf Fällen geschehen. Die Erfahrung und die Praxis werden zeigen, ob die Nichtbeachtung des Sterneintrags für die kantonalen Staatsanwaltschaften künftig eine höhere Priorität als bisher haben wird.

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