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Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · 2012-09-11

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-11

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, dass ich mit dem Votum zum Eintreten auf die Vorlage 3 gleich auch ein paar generelle Bemerkungen zur Vorlage 1 mache, damit ich nachher, wenn wir zur entsprechenden Differenzbereinigung kommen, diese Bemerkungen nicht nochmals anführen muss.

Der Nationalrat hiess in der Sommersession die Beschlüsse unseres Rates zu dieser Asylgesetzrevision weitgehend gut, so insbesondere, dass Nichteintretensentscheide nur noch bei Dublin-Verfahren, bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat und in Fällen erfolgen, in denen nur wirtschaftliche oder ausschliesslich medizinische Gründe geltend gemacht werden. In den anderen Fällen soll ein rasches Verfahren mit einer Beschwerdefrist von 15 statt 30 Tagen durchgeführt werden. Der Nationalrat beschloss, dass Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein keine Fluchtgründe mehr sind, dass die Möglichkeit der Botschaftsgesuche entfällt, dass es für alle notwendigen Vorabklärungen eine zusammenfassende Vorbereitungsphase geben soll, dass allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen vor der Anhörung geltend gemacht werden müssen und dass zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem EJPD bzw. dem Bundesamt für Migration ein regelmässiger Informationsaustausch stattfinden soll.

Der Nationalrat beschloss dann zusätzliche Änderungen im Asylgesetz, namentlich eine Einschränkung der Nachfluchtgründe, also der Gründe, die wegen des eigenen Verhaltens erst nach der Reise entstanden sind, und dass Gesuche von Personen, die untergetaucht sind und während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, formlos abgeschrieben werden. Er beschloss die Aufhebung des Familienasyls, sofern es sich nicht um Ehepartner, eingetragene Partnerschaften oder unmündige Kinder handelt, dass sich der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung im Asylgesetz derjenigen des Ausländergesetzes angleicht und dass nicht nur Personen mit einem rechtsgültigen [PAGE 673] Wegweisungsentscheid, sondern auch Asylsuchende auf Ersuchen hin nur Nothilfe erhalten. Er fügte aber bei, dass den Bedürfnissen besonders verletzlicher Personen Rechnung getragen werden muss. Als Letztes beschloss er die Mitfinanzierung kantonaler Haftanstalten, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen, durch den Bund.

Der Nationalrat teilte die Vorlage auf, wie der Vizepräsident vorhin gesagt hat, und schuf für Massnahmen, die rasch verwirklicht werden sollen, die Vorlage Teil 3, "Dringliche Änderungen des Asylgesetzes". Darin befinden sich der Flüchtlingsbegriff, der nicht für Personen gelten soll, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren; die Streichung der Möglichkeit, auf einer schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch einzureichen; die Möglichkeit der Unterbringung von renitenten und straffälligen Asylsuchenden in besonderen Zentren; sowie die bewilligungsfreie Nutzung von Anlagen und Bauten zur Unterbringung von Asylsuchenden für maximal ein Jahr, wenn dafür keine erheblichen baulichen Massnahmen notwendig sind und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung erfolgt.

Die SPK Ihres Rates befasste sich an ihren Sitzungen vom 2. Juli, 27. August und 4. September 2012 mit dieser Vorlage. Weil sie überzeugt ist, dass der dringlichste Handlungsbedarf in der Reduktion der Verfahrensfristen und im Vollzug liegt, begann sie mit einer Anhörung der Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen, die sich unter der gemeinsamen Leitung des Präsidenten der KKJPD, Herrn Regierungsrat Hans-Jürg Käsers, und des Direktors des Bundesamtes für Migration, Herrn Mario Gattikers, mit der Umsetzung von Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich befasst. Sie hat zum Ziel, den Asylbereich neu zu strukturieren und dabei den verfolgten Personen in der Schweiz vollumfänglichen Schutz zu gewähren, Missbräuche konsequent zu verhindern und die Asylverfahren möglichst rasch und fair durchzuführen.

Da eine der wichtigsten Differenzen zwischen der Fassung des Ständerates und derjenigen des Nationalrates den Übergang von der Sozialhilfe zur Nothilfe betraf, lud die Kommission Vertreter der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren sowie des Schweizerischen Städteverbandes ein, um sich ein Bild zu machen, wie die Sozialhilfe für Asylsuchende respektive die Nothilfe für Weggewiesene heute in den Kantonen ausgerichtet wird. Dabei haben wir grosse Unterschiede festgestellt. In einer grossen Deutschschweizer Stadt beispielsweise beträgt die Nothilfe 8 Franken pro Tag und Person. Die meisten Unterkünfte sind tagsüber geschlossen. Für diese 8 Franken können die Asylsuchenden, ich zitiere diesen Verantwortlichen, "etwas zu essen kaufen oder mit dem öffentlichen Verkehr irgendwohin fahren".

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren hat nach dem Hearing in der SPK zu den Ansätzen der Nothilfe respektive der Sozialhilfe im Asylbereich eine Umfrage gemacht, die auf ihrer Website abrufbar ist: unter www.sodk.ch/fachbereiche/migration/asylgesetzrevision. Wir haben an dieser Sitzung aber auch erfahren, dass die Sozialhilfe für Asylsuchende meist um etwa 30 Prozent tiefer ist als diejenige nach den Skos-Richtlinien.

Eines wurde ebenfalls deutlich: Die Kantone wehren sich klar gegen die Einführung der Nothilfe anstelle der reduzierten Sozialhilfe. Sie legten dar, dass Nothilfe nur eine vorübergehende Lösung sein könne für Leute, die abgewiesen oder, als Massnahme, besonderen Zentren zugeteilt worden seien. Die heutige Regelung entspreche den bestehenden Unterbringungsstrukturen, für das Nothilferegime brauche es zentrale Kollektivunterkünfte. Damit wären ganz viele Gemeinden total überfordert, und das hätte auch Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung. 35 Prozent der Asylsuchenden seien schutzbedürftige Personen, die für lange Zeit in der Schweiz blieben. Für diese Menschen müssten möglichst rasch Integrationsmassnahmen greifen: Spracherwerb und Eingliederung in den Arbeitsprozess. Dies ist eine Bestimmung, wie sie widersprüchlicherweise übrigens auch der Nationalrat mit Artikel 82 Absatz 5 ausdrücklich will.

Die SPK des Ständerates hat in dieser Sache einen anderen Weg verfolgt:

1. Asylsuchende werden nach deutlich tieferen Ansätzen unterstützt als die einheimische Bevölkerung.

2. Es braucht einen Unterschied zwischen im Asylverfahren renitenten und mitwirkenden Personen. Renitenten, nichtmitwirkenden oder straffälligen Personen muss man die Leistungen reduzieren oder ganz entziehen, das sehen Sie später in Artikel 83.

3. Als dritten Eckpunkt haben wir gewählt, dass es einen Unterschied zwischen anerkannten und abgewiesenen Flüchtlingen braucht. Abgewiesene Flüchtlinge erhalten Nothilfe, anerkannte sollen sich möglichst rasch integrieren können und eine neue Existenz aufbauen, indem sie arbeiten.

Die SPK hat sich in Bezug auf die Zulässigkeit der Dringlichkeit der Vorlage 3 der Revision auch beim Bundesamt für Justiz schriftlich kundig gemacht. Das betrifft den Flüchtlingsbegriff, die Botschaftsgesuche, die besonderen Zentren, den Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten und die Nutzung von Anlagen und Bauten des Bundes. Ich werde die Antworten dann bei den entsprechenden Artikeln einbringen.

Die SPK war bemüht, dem Nationalrat im Sinne einer raschen Verbesserung der Situation in möglichst vielen Punkten entgegenzukommen. Sie entschied in vielen Fällen einstimmig oder mit grosser Mehrheit. Wichtig war einerseits, dass wir die Flüchtlingskonvention einhalten und Schutzbedürftigen wirklich Schutz bieten. Andererseits wollten wir die Attraktivität der Schweiz vermindern und vor allem renitente und straffällig gewordene Asylsuchende in besonderen Zentren unter strengeren Bedingungen unterbringen und deren Verfahren möglichst schnell abschliessen. Überhaupt: Die obersten Ziele sind auch für uns die Verfahrensstraffung und der Vollzug dieser Bestimmungen. Das ist auch der Grund dafür, dass wir grünes Licht für ein Pilotprojekt gegeben haben, mit dem wir diese Verfahrensänderung einmal durchspielen können.

Die Kommission hat aus sachlichen und zeitlichen Gründen alle zur Dringlicherklärung vorgeschlagenen Artikel gutgeheissen, sodass sie sofort nach der Verabschiedung durch das Parlament in Kraft treten können. Sie beantragt, die Frist ihrer Gültigkeit von zwei auf drei Jahre zu erhöhen, um entsprechend Zeit zu haben, sie bei Bewährung ins ordentliche Recht zu überführen. In der Detailberatung werde ich auf die verschiedenen Änderungsanträge noch kurz eingehen und auch zu den Anträgen Jenny Stellung nehmen, die in allen Teilen einfach wieder die Fassung des Nationalrates aufgreifen.

Ich bitte Sie namens der SPK, auf die Vorlage 3 einzutreten, den Nichteintretensantrag Recordon abzuweisen und nachher zügig die Differenzen in der Vorlage 1 durchzuberaten.