Glättli Balthasar · Nationalrat · 2012-12-03
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Es gibt vier verschiedene Anträge. Zum ersten: Dort hat sich Herr Blocher nicht nur zuerst beim [PAGE 1965] Artikel geirrt, sondern auch in der Begründung. Aus meiner Sicht hat er materiell-juristisch etwas falsch interpretiert.
Dieser neue Artikel 83 Absatz 5 will ja in seiner Formulierung zwei Sachen. Die eine ist aus meiner Sicht unproblematisch. Man legt hier jetzt auf Gesetzesstufe fest, bezüglich dieser Liste der Safe Countries, auf der ja die EU-Staaten immer dabei waren, dass eben EU- und Efta-Staaten immer Safe Countries sind. Auf diese Staaten haben Sie abgezielt, als Sie gesagt haben, das seien ja alles Länder, die die Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention usw. unterschrieben hätten.
Aber das Problem ist: Der zweite Satz dieses neuen Absatzes in der Fassung der Minderheit führt auch etwas anderes ein, nämlich dass "in jedem Fall" eine Ausweisung zumutbar ist, und zwar nicht nur in die EU-Länder, sondern in jedes der definierten Safe Countries. So steht es hier: "Kommen weg- oder ausgewiesene" - Sie können schon den Kopf schütteln, Herr Blocher; Lesen wäre klüger - "Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der Efta, ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in jedem Fall zumutbar." Das heisst, auch bei diesen anderen Ländern auf der Liste der Safe Countries wird nicht mehr die Möglichkeit geprüft, ob, obwohl grundsätzlich die Sicherheit gewährleistet ist, eben in einem Einzelfall die Rückschaffung nicht erfolgen darf.
Nun zu den anderen drei Anträgen: Hier geht es ja gesamthaft um die vorläufige Aufnahme. Zuerst einmal zu diesem Titel der vorläufigen Aufnahme: Da wurde jetzt viel Komisches gesagt. Sie haben immer so getan, wie wenn vorläufig Aufgenommene nur Personen wären, bei denen es technisch keine Möglichkeit gibt, sie zurückzuschaffen. Ein grosser Teil sind aber vorläufig Aufgenommene, die eben einen ausgewiesenen Schutzbedarf haben, beispielsweise Bürgerkriegsflüchtlinge. Hier geht es leider nicht um Menschen, die einfach ein, zwei, drei Monate hier sind und dann wieder zurückkehren, sondern hier geht es aller Erfahrung nach um Menschen, die hierbleiben werden, weil sich die Bürgerkriegssituation oder die Kriegssituation in ihrer Herkunftsregion nicht ändert.
Entsprechend sollte man diese sogenannte vorläufige Aufnahme vielleicht besser unter dem Titel betrachten, den ihr Bundesrätin Metzler ursprünglich geben wollte, nämlich "humanitäre Aufnahme". Für viele - nicht für alle, aber für viele - der sogenannt vorläufig Aufgenommenen gibt es einen humanitären Grund, gibt es eine Flüchtlingskonvention, die uns verpflichtet, diese Person hierzubehalten. Das heisst, nicht jeder, der nach UNHCR ein Flüchtling ist, kriegt bei uns Asyl, sondern es gibt solche, die kriegen eine vorläufige Aufnahme. Aber wir wollen dieser Person trotzdem eine Zukunft geben.
Nun zu Artikel 84 Absatz 4: Ein Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten soll gemäss Mehrheit zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führen. Herr Brand hat von irgendwelchen Ausnahmen geredet, die möglich seien, für Ausbildungszwecke usw. Schön, wenn es sie gäbe! Ich sehe sie im Gesetz nicht. Vielleicht hat Herr Brand aber Recht - dann freuen wir uns.
Es gibt aber einen anderen Grund, der diesen Absatz unannehmbar macht. Es heisst hier nämlich: "wenn in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt wird". Wenn jemand mit einer vorläufigen Aufnahme in einem anderen Land ein Asylgesuch stellt, soll seine vorläufige Aufnahme also erlöschen. Wir können zu Recht sagen: Wenn er in einem anderen Land Asyl erhält, hat er den Schutz eines anderen Landes, dann müssen wir uns nicht mehr zuständig fühlen. Solange ein solches Gesuch aber nur gestellt ist, sind wir gemäss der Flüchtlingskonvention verpflichtet, dieser Person weiter Schutz zu gewähren.
Bezüglich der Integration habe ich schon erwähnt: Es kann sinnvoll und wünschenswert sein, die Integration voranzutreiben, weil wir es mit Menschen zu tun haben, die hierbleiben werden. Deshalb macht es wenig Sinn, dass wir erst nach sieben Jahren prüfen, ob es allenfalls möglich wäre, einen Ausweis B zu geben.
Und ganz zum Schluss: Wir wehren uns natürlich auch gegen eine Ausdehnung der Frist für den Familiennachzug. Beim Ausländergesetz haben wir gesagt: "Nach einer bestimmten Frist darfst du die Familie nicht mehr nachziehen." Damals sagten wir, man müsse sie früh nachziehen, um die Einheit der Familie und die schnelle Integration zu fördern. Hier wollen wir das Gegenteil legiferieren. Das kann nicht sein. Das macht keinen Sinn - das ist weder menschlich noch im Interesse der Schweiz, noch des Fortkommens der betreffenden Personen.