Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-03
Wortprotokoll
Es geht hier in Artikel 82 und im ganzen Konzept, das damit zusammenhängt, wesentlich um die zwei folgenden Fragen: Sozialhilfeleistungen/Nothilfe für wen? Das betrifft vor allem Absatz 1. Dann geht es um die Frage, wie hoch diese Sozialhilfeleistungen sein sollen; das betrifft vor allem Absatz 3.
Ich spreche zuerst zu Absatz 1. Ich bitte Sie, nochmals den ersten Satz von Absatz 1 zu lesen. Es heisst: "Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht." Das gibt die Bundesverfassung vor. Deshalb hat auch der Gesetzgeber damals das geltende Recht so ausgestaltet, dass er gesagt hat: Weil eben für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht gilt, kann man in gewissen Fällen unter bestimmten Umständen diese Sozialhilfe nicht mehr ausrichten. Aber weil es eben eine kantonale Kompetenz ist, hat man eine Kann-Formulierung gewählt.
In welchen Fällen wollte der Gesetzgeber diese Sozialhilfe nicht mehr ausrichten? Das ist vorgesehen für Personen, die einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid haben und bei denen die Ausreisefrist bereits festgesetzt ist. Diese Personen können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass man hier nicht mehr von "können" sprechen soll, sondern festhalten soll, dass diese Personen - ich sage es noch einmal: Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und einer bereits gesetzten Ausreisefrist - von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Das ist ein Eingriff in die kantonale Kompetenz. Aus Sicht des Bundesrates ist dieser Eingriff aber vertretbar, weil er eben auch heute geltender Praxis entspricht. Der Bundesrat unterstützt deshalb hier bei Absatz 1 die Mehrheit Ihrer Kommission.
Die Minderheit I (Blocher) vertritt das Konzept, das die Mehrheit Ihres Rates in der Sommersession beschlossen hat. [PAGE 1957] Dabei sollen alle Asylsuchenden von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Ich habe es das letzte Mal schon gesagt, und ich sage es hier noch einmal: Das ist eine Kollektivstrafe für alle Asylsuchenden. Dafür gibt es keinen Grund. Es gibt überhaupt keinen Grund, alle Asylsuchenden zu bestrafen. Es gibt keinen Grund, die Asylsuchenden, die sich in unserem Land rechtmässig aufhalten, zu bestrafen, während sie sich im Verfahren befinden.
Es kommt hinzu, dass dieses Konzept, dass dieser Ausschluss von der Sozialhilfe für alle Asylsuchenden widersprüchliche Auswirkungen hat. Ihr Rat hat bei den dringlichen Massnahmen entschieden, dass es vermehrt Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende geben soll. Wenn Sie alle Asylsuchenden in die Nothilfe versetzen, dann haben Sie die Leute gar nicht mehr da, um mit ihnen Beschäftigungsprogramme durchzuführen. Der Ständerat hat sich mit den Kantonen und mit den Städten und Gemeinden darüber unterhalten, und diese sind unisono zum Schluss gekommen, dass sich dieses Konzept gar nicht umsetzen lässt.
Ein weiteres Argument - ich halte es für ein sehr bedeutendes Argument -: Wenn Sie allen Asylsuchenden nur noch Nothilfe geben, mit allem, was dazugehört, dann verzögern Sie die Asylverfahren. Sie beschleunigen sie nicht, sondern Sie verzögern sie. Ich bitte Sie hier wirklich, die Minderheit I nicht zu unterstützen.
Ich komme jetzt zu Artikel 82 Absatz 3, zur Frage, wie hoch der Ansatz dieser Sozialhilfe im Vergleich zum Ansatz der Sozialhilfe sein soll, die an die einheimische Bevölkerung ausgerichtet wird. Das geltende Recht besagt, dass der Ansatz der Sozialhilfe für Asylsuchende unter dem Ansatz der Sozialhilfe für die einheimische Bevölkerung liegen kann. Auch hier hat der Gesetzgeber aus Respekt vor der kantonalen Hoheit in Sachen Sozialhilfe entschieden, eine Kann-Formulierung zu wählen. Der Ständerat und auch die Mehrheit Ihrer Kommission sind der Meinung, dass hier auf diese Kann-Formulierung verzichtet werden kann und dass man generell ins Gesetz schreiben soll, dass der Ansatz für Asylsuchende unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen soll. Auch das ist ein Eingriff in die kantonale Kompetenz, aber auch hier ist der Bundesrat der Meinung: Dieser Eingriff in die kantonale Kompetenz ist vertretbar, weil diese Ansätze schon heute 20 bis 30 Prozent unter den Ansätzen für die einheimische Bevölkerung liegen. Es ist faktisch die Übernahme der heute geltenden Praxis.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit IV (Romano) abzulehnen. Das Problem bei diesem Minderheitsantrag liegt in seiner Absolutheit. Sie wissen, dass wir in der Bundesverfassung den Individualisierungsgrundsatz kennen. Das heisst z. B., Herr Romano: Bei einer Familie mit zwei Kindern, die jetzt traumatisiert aus Syrien ankommt, wird man das nicht umsetzen können, bei dieser Familie wird man nicht eine um 40 Prozent tiefere Sozialhilfe anwenden können. Das heisst, wir brauchen hier die Möglichkeit, den individuellen Situationen noch gerecht zu werden. Es kommt hinzu, dass in Ihrer Kommission die Frage unbeantwortet geblieben ist, worauf sich diese 40 Prozent beziehen. Sie haben gehört, dass die Kantone hier unterschiedliche Ansätze gewählt haben. Wenn Sie hier 40 Prozent wählen, dann sagen Sie nicht, worauf Sie sich hier beziehen. Das ist auch in diesem Sinne eine absolut unklare Formulierung.
Ein weiterer Grund, weshalb ich Sie bitte, den Antrag der Minderheit IV abzulehnen, ist: Ich muss Sie einfach darauf hinweisen, dass sich der Bund, wenn Sie sich für diesen Minderheitsantrag entscheiden, dann überlegen muss, ob die Unterstützung für die Kantone auch gesenkt werden müsste. Es kann ja nicht sein, dass die Kantone in Zukunft weniger Sozialhilfe ausbezahlen, der Bund aber bei seiner heutigen Unterstützung von 55 Franken pro Tag und Asylsuchenden bleibt. Auch aus diesem Grund bitte ich Sie, die Fassung der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Ich möchte noch etwas zur Frage sagen, die jetzt immer wieder aufgeworfen wurde: Sind die heutigen Sozialhilfeleistungen der Grund dafür, dass Asylsuchende in unser Land kommen? Ich sage Ihnen einmal, wie die Situation bei den Gesuchen aus den visumliberalisierten Balkanstaaten ist. Sie wissen, dass wir im Sommer relativ viele Asylgesuche aus diesen Staaten hatten. Wir haben dann für diese Asylgesuche das 48-Stunden-Verfahren eingeführt; wir haben Asylgesuche innerhalb von 48 Stunden erstinstanzlich entschieden. Die Asylgesuche aus diesen visumliberalisierten, verfolgungssicheren Staaten sind innerhalb kurzer Zeit um 70 Prozent zurückgegangen. Wir haben an diese Asylsuchenden genau gleich viel Sozialhilfe ausbezahlt. Wie viele Asylsuchende in unser Land kommen, ist nicht eine Frage der Höhe der Sozialhilfe, sondern eine Frage der Verfahrensdauer. Deshalb legen wir so viel Wert darauf, dass wir diese Verfahren verkürzen, gleichzeitig aber auch den Rechtsschutz ausbauen. Es ist also eine Frage der Verfahrensdauer, nicht eine Frage der Höhe der Sozialhilfe. Ich bitte Sie, das zur Kenntnis zu nehmen.
Weil die Abstimmungen etwas komplex sind, erlaube ich mir, die einzelnen Gesetzesbestimmungen noch einmal durchzugehen und Ihnen aufzuzeigen, welche Positionen der Bundesrat unterstützt.
Ich äussere mich zuerst zu Artikel 82. Der Bundesrat unterstützt hier die Mehrheit Ihrer Kommission. Er lehnt insbesondere die Anträge der Minderheit I (Blocher) ab. Er lehnt aber auch die Anträge der Minderheit II (Glättli) ab; wir würden damit zum geltenden Recht zurückgehen. Wir sind der Meinung, dass das, was der Ständerat beschlossen hat und was jetzt auch die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, vertretbar ist. Mit dem Antrag der Minderheit III (Schenker Silvia) würde wieder eine Kann-Formulierung aufgenommen. Ich muss Ihnen sagen: Zwischen dem Antrag der Minderheit III und dem, was die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, besteht eigentlich kein Unterschied. Ich habe Ihnen gesagt, dass das, was die Kommissionsmehrheit vorschlägt, bereits geltende Praxis ist. Von daher gibt es in der Auswirkung keinen Unterschied. Ich bitte Sie aber, bei Artikel 82 Absatz 3 den Antrag der Minderheit IV (Romano) abzulehnen.
Wenn Sie dieser Logik folgen, bitte ich Sie, bei Artikel 80 Absatz 2 ebenfalls der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. Dasselbe gilt für Artikel 85 und für Artikel 87. Hier erlaube ich mir noch eine Bemerkung: Die Sache ist auf der Fahne etwas verwirrend dargestellt. Bei Artikel 87 entsprechen sich die Anträge der Kommissionsmehrheit und der Minderheit II (Glättli); es ist materiell das Gleiche. Sie können hier den Antrag der Minderheit II oder den Antrag der Mehrheit unterstützen; es ist materiell genau das Gleiche. Es ist auf der Fahne etwas verwirrend dargestellt.
Noch zu Artikel 88 Absätze 2, 2bis, 3 und 4: Auch hier bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen. Dasselbe gilt auch für Artikel 112a.