Janiak Claude · Ständerat · 2012-09-24
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-24
Wortprotokoll
Die Minderheit beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. Es geht hier auch darum, die letzte Differenz aus dem Weg zu räumen. Ich darf Sie an die Ausgangslage erinnern: Im Nationalrat wurde diese Version mit 147 zu 0 Stimmen beschlossen, also einstimmig. Bei uns war diese Frage immer umstritten. In der ersten Runde war Ihre Kommission noch mit 5 zu 4 Stimmen dafür. Der Rat hat dann mit 19 zu 14 Stimmen anders entschieden. In der Kommission war es unentschieden; mit dem Stichentscheid der Präsidentin hat man sich dann für diese Formulierung entschieden, die als Kompromisslösung bezeichnet wird.
Worum geht es? Es geht darum, einen Herausgabeschutz sicherzustellen für Dokumente, die von im Register eingetragenen Schweizer Patentanwälten im Rahmen ihrer patentrechtlichen Beratung erstellt wurden, insbesondere wenn sie sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, sondern zum Beispiel bei ihren Klienten auffindbar sind. Ein solcher Schutz hat besondere Relevanz für Patentstreitigkeiten vor angelsächsischen Gerichten mit Discovery; das ist ein spezielles, vorprozessuales Ausforschungsverfahren, in dem auch solche Dokumente dem Streitgegner vollständig offengelegt werden müssen, die die eigene Partei belasten. Amerikanische Patentanwälte schützen ihre Dokumente mit dem Attorney-Client Privilege vor diesem Zugriff. Es geht also darum, dass man Waffengleichheit herstellt zwischen Schweizer und ausländischen Firmen in US-Patentstreitfällen.
Sie haben gehört, dass in der Kommission nun eine Lösung gefunden worden ist, die man als Kompromisslösung bezeichnet. Dies ist meines Erachtens aber keine Kompromisslösung. Das Patentanwaltsgesetz enthält keine Definition des Begriffs "unabhängig". Die Mehrheit der Schweizer Patentanwälte ist bei Anwaltsfirmen, zum Beispiel Aktiengesellschaften, angestellt. Bei Teilzeitangestellten muss sogar pro Fall unterschieden werden. Wegen dieser Unklarheiten gefährdet die Formulierung des Mehrheitsantrages auch den Dokumentenschutz der freien Patentanwälte, weil [PAGE 840] Prozessgegner in den USA die Unabhängigkeit jederzeit anzweifeln können.
Es besteht die Notwendigkeit eines eigenen Berufsgeheimnisses für Patentanwälte. Schweizer Patentanwälte sind eine klar definierte, relativ kleine Gruppe von etwa 400 in einem zentralen Register eingetragenen Personen, die eine durch ein Bundesgesetz geregelte juristische Prüfung, unter anderem im Zivilprozessrecht, abzulegen haben. Es wird im Patentanwaltsgesetz zu Recht keine Unterscheidung vorgenommen, ob die Tätigkeit als Patentanwalt freiberuflich oder in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird. Ich bin ja auch Anwalt, und ich spreche in diesem Fall gegen das, was der Schweizerische Anwaltsverband verkündet. Ich kann Ihnen sagen, dass kein Anwalt auch nur ein Mandat verlieren wird, wenn er hier dafür stimmt, weil es nicht eine Materie ist, in der ein Nur-Rechtsanwalt kompetent wäre.
Das gelegentlich in diesen Kreisen gehörte Argument, ein Patentanwalt brauche keinen Geheimnisschutz, weil er nach Schweizer Recht als Hilfsperson unter dem Schutz eines zugezogenen Anwalts stehe, ist falsch und läuft ins Leere. Der Patentanwalt ist keine Hilfsperson, die unter der Leitung und Aufsicht eines Rechtsanwalts tätig wird.
Noch ein letztes Argument: Die Regelung auf europäischer Ebene spricht gegen den Mehrheitsantrag. Für europäische Patente sieht das Europäische Patentübereinkommen, dem die Schweiz als ein Gründungsmitglied angehört, in Regel 153 für Nichtigkeits- und Patentverletzungsverfahren ein umfassendes Herausgabeverweigerungsrecht vor, das für freiberufliche wie auch angestellte Patentanwälte gleichermassen gilt. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, weshalb nationale Schweizer Patente in Bezug auf diesen Aspekt anders zu behandeln sind als europäische Patente mit Wirkung für die Schweiz; das wäre die Folge des Mehrheitsantrages.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen, und zwar mit Blick auf die Differenzbereinigung, weil die Verhältnisse in den beiden Räten unterschiedlich, im Nationalrat jedoch ganz klar gelagert sind, aber auch mit Blick auf die anderen Aspekte, die ich soeben dargelegt habe.