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AB 181072

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-12

Wortprotokoll

Die Mehrheit der Kommission will Absatz 2 nicht streichen. Im Dublin-Verfahren ist ein anderer Staat völkerrechtlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Bezüglich des Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen wird vorgängig bereits ein umfassendes Asylverfahren mit einem verbesserten Rechtsschutz durchgeführt. Es ist in diesen Fällen daher gerechtfertigt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die unentgeltliche Rechtsvertretung zur Anwendung gelangen.

Die vorgeschlagene Bestimmung führt zu einer qualitativen Verbesserung der im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingereichten Rechtsschriften. Damit kann das Beschwerdeverfahren insgesamt entlastet und der Aufwand des Bundesverwaltungsgerichtes reduziert werden. Den im Anhörungsverfahren geäusserten Bedenken, dass die vorgeschlagene Bestimmung zu Verzögerungen oder zu Mehrkosten führen würde, hat der Bundesrat Rechnung getragen. Deshalb soll nicht in allen Fällen auf die Prüfung der Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung verzichtet werden. Insbesondere sollen Beschwerden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens oder eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuches von dieser Erleichterung ausgenommen werden.

Die Mehrheit der Kommission - der Entscheid der Kommission kam mit 8 zu 2 Stimmen zustande - findet deshalb, dass Sie ihrem Antrag folgen sollten.

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