Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-13
Wortprotokoll
Ich fasse in aller Kürze noch einmal zusammen, worum es bei diesem Artikel 14 geht - wobei keiner der vorliegenden Anträge vom Bundesrat eingebracht worden ist.
Die heutige Härtefallregelung im Asylbereich - das wurde bereits gesagt - wurde mit der letzten Asylgesetzrevision eingeführt. Diese Revision ist bekanntlich seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. An diese Revision erinnern sich bestimmt einige von Ihnen noch sehr gut.
Der Grund für die Einführung der Härtefallregelung war eben, dass man für gewisse schwierige Fälle, bei denen einerseits eine Rückkehr ins Herkunftsland unwahrscheinlich war und die man andererseits mit dem alten Recht nicht regeln konnte, eine Möglichkeit finden wollte, eine Bewilligung zu geben. Die Einführung der Härtefallregelung im Asylbereich war ein Anliegen der Kantone - das wurde auch gesagt -, ganz speziell der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. Die Einführung erfolgte gerade, um solche unlösbaren Fälle zu vermeiden.
Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt. Sie gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Rückkehr in den Herkunftsstaat wenig wahrscheinlich ist und wenn diese Personen voraussichtlich ohnehin in der Schweiz bleiben. Hier hat sich gezeigt, dass die Härtefallregelung auch für die Integration etwas sehr Wichtiges ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung sind heute ein fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz und eine gute Integration.
Ich möchte noch einmal etwas zu den Zahlen sagen. Im Zusammenhang mit der Härtefallregelung hört man zum Teil die abenteuerlichsten Zahlen. Härtefallregelungen im Asylbereich - ich betone das - nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Gesetzes gab es im Jahr 2010 insgesamt 294; im Jahr 2011 waren es noch 266 Fälle. Diese Regelungen müssen, wie gesagt, vom Bundesamt für Migration gutgeheissen werden. Gutgeheissen wurden im Jahr 2010 insgesamt 286 Fälle; im Jahre 2011 waren es noch 202 Fälle, also ein Minus von 30 Prozent. Ich sage das einfach, damit das klar ist. Wir sprechen hier von wenigen Fällen.
Zu den Anträgen aus Ihrer Kommission: Die Minderheit I (Blocher) beantragt Ihnen, Artikel 14 Absätze 2 bis 4 zu streichen und damit die Härtefallregelung im Asylbereich generell abzuschaffen. Ich habe Ihnen gesagt, weshalb Sie das nicht tun sollten. Es ist für die Kantone das richtige Instrument, es geht um wenige Fälle, und es hat sich auch bewährt. Es geht darum, wenigen Personen eine definitive Regelung zu ermöglichen.
In Artikel 14 Absatz 4 geht es darum, eine Beschwerdemöglichkeit für Betroffene gegen kantonale Härtefallentscheide einzuführen. Sie wissen, dass die Kantone heute die Kompetenz haben zu entscheiden, ob überhaupt ein Härtefallgesuch gestellt wird. Wir wissen heute auch, dass die Praxis in den Kantonen sehr verschieden ist, und wir wissen vor allem auch, dass das Bundesgericht den Gesetzgeber seit Längerem eingeladen hat, hier eine verfassungskonforme Lösung auszuarbeiten, weil die heutige Regelung mit der Rechtsweggarantie in der Bundesverfassung, Artikel 29a, nicht zu vereinbaren ist.
Die Minderheit IV (Tschäppät) beantragt Ihnen, den Beschluss des Ständerates zu unterstützen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu einer Motion von Frau Nationalrätin Prelicz-Huber im März 2011 geantwortet, dass er an der heutigen Regelung festhalten will, weil er unbegründete Gesuche verhindern möchte. Ein weiterer Grund, weshalb der Bundesrat hier keine Änderung empfiehlt, ist, dass das Ausschöpfen des Rechtsmittelweges möglicherweise Verzögerungen von Wegweisungen zur Folge hätte. Gleichzeitig sieht der Bundesrat aber auch, dass der Gesetzgeber vom Bundesgericht aufgefordert worden ist, hier eine verfassungskonforme Lösung zu finden.
Ich komme noch zu den Anträgen, die aus meiner Sicht in die Kategorie 3 gehören, das heisst, sie nützen nicht, schaden nicht und bringen nichts.
Das betrifft einmal die Aufnahme der Widerrufsgründe für die Aufenthaltsbewilligung als Voraussetzung für die Härtefallregelung. Das ist heute schon so, das ist heute in der Verordnung geregelt. In der Verordnung ist es klarer geregelt als das, was Sie vorschlagen. Das brauchen wir nicht.
Die Minderheit II (Pantani) möchte für die Härtefallregelung die Aufenthaltsdauer, bevor ein Härtefallgesuch gestellt werden kann, von heute fünf auf neu sieben Jahre verlängern. Dazu muss ich Folgendes sagen: Wenn ein Wegweisungsvollzug nach fünf Jahren unrealistisch ist, dann ist er nach sieben Jahren noch weniger realistisch. Von daher verlängert dieser Antrag die Ungewissheit für die Betroffenen, die ohnehin nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Wichtig ist zudem, dass Sie wissen, dass heute die Bewilligung nach fünf Jahren nur bei Familien mit älteren Kindern, die bereits integriert sind, erteilt wird. Die Aufenthaltsregelung nach fünf Jahren ist also die Ausnahme; bei Einzelpersonen werden diese Härtefallgesuche in der Regel erst nach acht bis zehn Jahren gestellt.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, auch die Minderheit II (Pantani) abzulehnen.
Ich fasse nochmals die Empfehlungen des Bundesrates zusammen: Bei Artikel 14 Absätze 2 bis 4 empfiehlt Ihnen der Bundesrat, die Minderheit I (Blocher) abzulehnen. Bei Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a beantragt Ihnen der Bundesrat, auch die Minderheit II (Pantani) abzulehnen. Bei Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d beantragt Ihnen der Bundesrat, die Mehrheit abzulehnen und der Minderheit III (Tschümperlin) zuzustimmen. Bei Artikel 14 Absatz 4 beantragt Ihnen der Bundesrat die Zustimmung zur Mehrheit - dieser Antrag entspricht der bisherigen Haltung des Bundesrates - und die Ablehnung der Minderheit IV (Tschäppät).