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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-06-13

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-13

Wortprotokoll

In der Vorlage betreffend Artikel 26 Absätze 1a ff. entschied die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, ihren Anträgen zuzustimmen, und lehnt den Totalstreichungsantrag der Minderheit II (Amarelle) ab. Gegen diesen entschied die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass diese besonderen Zentren ein geeignetes und adäquates, rechtsstaatlich vertretbares und praktikables Mittel sind, um derartigen Asylbewerbern angemessen entgegenzutreten.

Wir sind der Meinung, dass die von der Minderheit I (Pantani) beantragte Lösung erstens nicht realisierbar ist und zweitens gegen grundlegende rechtsstaatliche Bestimmungen verstösst. Bereits der Titel ist nicht klar zu deuten. Die Minderheit I schreibt im Titel zu Artikel 74a: "Geschlossene Unterbringung von deliktischen, renitenten und dissozialen Personen". Der Begründung muss man entnehmen, dass dies alternative Voraussetzungen sind. Aus dem Wortlaut ergibt sich aber eine kumulative Voraussetzung. Ich nehme an, gemeint ist eine alternative Voraussetzung, aber der Titel wäre in dem Fall widersprüchlich. Die Vermischung von strafrechtlichen und disziplinarischen Massnahmen in Absatz 1 ist unseres Erachtens eine zusätzliche Schwierigkeit. Die erstmalige Anordnung von fünf Tagen geschlossener Unterbringung oder Haft auf dem Administrativweg ist unseres Erachtens nicht haltbar. Wir sind der Meinung, dass es auch nicht angängig ist, hier ein Parallelstrafrecht aufzubauen. Herr Kollege Hans Fehr hat vorhin auf eine Frage geantwortet, dass für Schweizerinnen und Schweizer, die renitent, straffällig und dissozial sind, das Strafrecht gelte. Aber das Strafrecht gilt eben für alle Personen in der Schweiz, nicht nur für die Schweizerinnen und Schweizer. Diese Unterscheidung und somit die Einführung eines Parallelstrafrechts sind nicht zulässig. Die grosse Mehrheit Ihrer Kommission lehnt das - und damit alle Anträge der Minderheit I - ab.

Hingegen sind wir ganz klar der Meinung, dass wir für den Umgang mit diesen Personen ein Mittel in die Hand erhalten müssen. Ich kann aus persönlicher Erfahrung sagen, dass die heutigen Mittel des Strafrechts und der Hausordnung, also die administrativen Massnahmen, durchaus genügen. Wir haben auf unserem Stadtgebiet seit drei Monaten eine Sammelunterkunft mit etwa fünfzig Personen, die sich durchaus als renitent bezeichnen lassen - an der Grenze zum Strafrecht, manchmal strafbar im leichten Ausmass. Aber die Mittel der Strafjustiz, der Untersuchungsrichter, sowie die polizeilichen Mittel, die Hausordnung, die Anordnung von Beschäftigung und allenfalls die Verlegung in eine andere Unterkunft sind genügende Mittel. Bis heute ist es jedenfalls nicht eskaliert, und wir haben den Eindruck, dass mit Artikel 26 gemäss Mehrheit eine Massnahme getroffen wird, die hilfreich ist.

Wir bitten Sie also, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.

Bei Artikel 26a liegt ein Antrag einer kleinen Mehrheit vor. Der Entscheid in der Kommission fiel mit 12 zu 10 Stimmen. Wir möchten Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Wir sehen selbstverständlich das Risiko; wir sehen, dass eine traumatisch bedingte verzögerte Bekanntgabe von medizinischen Gründen Schwierigkeiten bietet. Wir sehen aber auch - für die knappe Mehrheit der Kommission fiel das stärker ins Gewicht -, dass die Möglichkeit besteht, dass man in der Schweiz eine medizinische Abklärung machen lässt und später einen medizinischen Grund findet, um hierbleiben zu können. Es gibt ja auch Krankheiten psychischer und physischer Natur, die sich nicht ohne Weiteres nachweisen lassen bzw. deren Vorhandensein sich auch durch einen Vertrauensarzt nicht ohne Weiteres widerlegen lässt. Die Mehrheit beantragt Ihnen, diesen Artikel zu streichen.

Artikel 26b zur bewilligungsfreien Nutzung von Bundesanlagen ist in der Kommission einstimmig gutgeheissen worden. Vonseiten der Gemeinden ist erstaunlicherweise kein Protest erfolgt. Wir können uns vorstellen, dass gerade die Gemeindebehörden froh sind, wenn sie nicht erst das gemeindeinterne Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen. Der Antrag Müller Leo lag der Kommission nicht vor, ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass er in der Kommission keine Opposition gefunden hätte. Es ist an sich selbstverständlich, dass man nicht nur den Kanton, sondern auch die Standortgemeinde orientiert. Herr Müller hat ermessensweise eine Frist von sechzig Tagen beantragt, wir beantragen Ihnen [PAGE 1111] ermessensweise eine Frist von dreissig Tagen. Sie können entscheiden; die Kommission hat sich darüber nicht ausgesprochen.

Schliesslich liegt noch der Antrag der Minderheit Glättli zu Artikel 31a vor. Die Kommission lehnte den von dieser Minderheit aufgenommenen Antrag mit 13 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab. Es kann nicht sein, dass mit dem sogenannten Selbsteintritt das ganze Dublin-Verfahren unterlaufen wird. Das Dublin-Verfahren sieht in ausserordentlichen Fällen vor, dass man selbst eintreten kann; die heutige Praxis sieht dies bei enger Verwandtschaft vor, beispielsweise bei einem minderjährigen Kind, das bei seinen Eltern in der Schweiz bleibt und nicht via Dublin-Verfahren zurück- oder ausgeschafft wird. Eine Annahme des Antrages der Minderheit Glättli würde insbesondere die Möglichkeiten, die das Dublin-Verfahren bietet, unterlaufen.

Frau Bundesrätin Sommaruga hat vorhin noch Artikel 40 erwähnt, Sie finden ihn auf Seite 30 der Fahne. Offenbar hält der Bundesrat an seinem Antrag fest, Artikel 40 aufzuheben, daher möchte ich doch die Haltung der Kommission darlegen. Sie beantragt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen, hier beim geltenden Recht zu bleiben. In der linken Kolonne auf der Fahne sehen Sie, was dieser Artikel stipuliert: Wenn die Anhörung offenkundig macht, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen - die Bedingungen sind kumulativ -, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.

Wir möchten an diesem Artikel festhalten. Wenn der Bundesrat an seinem Antrag festhält, Artikel 40 aufzuheben, bitten wir Sie, diesem Antrag nicht zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.