Glättli Balthasar · Nationalrat · 2012-06-13
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-06-13
Wortprotokoll
Bei meinem Minderheitsantrag zu Artikel 31a geht es um die Frage, ob man bei bestehenden Beziehungen zu einem Drittstaat in einem Dublin-Verfahren auf jeden Fall auf ein Selbsteintreten verzichten soll oder nicht. Nach dem Entwurf des Bundesrates und auch nach der Mehrheit der Kommission wird nur dann auf ein Selbsteintreten eingegangen, wenn ein sogenannter Kettenschub droht, d. h., wenn in diesem Drittstaat, in dem man das Asylgesuch der Person behandeln lässt, die Gefahr besteht, dass das Non-Refoulement-Prinzip nicht beachtet wird. Gemäss dem Antrag der Minderheit sollten die Nichteintretenstatbestände in den Fällen gestrichen werden, in denen die Person enge Beziehungen zu nahen Angehörigen hat, sonst enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz oder offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Zu Buchstabe b: Wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, schulden wir es meines Erachtens unserer humanitären Tradition und einem schnellen und raschen Verfahren, einen positiven Entscheid zu fällen. Es sind ganz wenige Personen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; es geht nicht um Hunderte oder Tausende von Personen. In diesen Einzelfällen wäre es aber absurd zu sagen, dass wir nicht die Möglichkeit haben sollten, auf diese Gesuche einzugehen, und dass wir zuerst schauen wollten, was der andere Staat mache, in den wir diese Person schicken könnten, ob er auch ein schnelles Verfahren mache oder nicht.
Zu Buchstabe a: Ich gebe zu, dass man im Zusammenhang mit Buchstabe a nicht von einer Verletzung der Flüchtlingskonvention oder Ähnlichem sprechen kann, aber er hat [PAGE 1106] durchaus seine Berechtigung. Mit Buchstabe a sagen wir, dass wir auch dann auf das Gesuch eintreten - obwohl wir das nicht unbedingt müssten -, wenn Personen bei uns nahe Beziehungen haben. Dieser Passus ist auch deshalb sinnvoll, weil es umgekehrt eine Analogie in Artikel 31a Absatz 1 gibt: Gemäss Buchstabe e verweisen wir eine Person, die hier um Asyl ersucht, an einen Drittstaat, wenn dort nahe Angehörige leben oder wenn diese Person dort eine andere Person hat, zu der enge Beziehungen bestehen. Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, weshalb wir auf der einen Seite Personen in Drittstaaten wegweisen, weil wir wissen, dass sie dort Beziehungen haben, auf der anderen Seite selbst aber nicht eintreten, wenn andere Personen bei uns solche Beziehungen haben.
Entweder lässt man diese beiden Regelungen ganz weg, oder - das beantrage ich Ihnen mit meiner Minderheit - man macht es in beide Richtungen gleich.
Stimmen Sie hier mit der Minderheit.