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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-06-10

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10

Wortprotokoll

Namens der grossen Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, bei Block 1 immer der Kommissionsmehrheit zu folgen. Folgende Hinweise dazu:

Was die Anträge der jeweiligen Minderheit zu Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c Ziffer 2 anbelangt, geht es - Sie haben es gehört - um die Definition der Personengruppe, die von diesem Gesetz betroffen ist. Das sind gemäss der Vorlage nicht nur die politisch exponierten Personen selber, sondern auch die ihnen nahestehenden Personen. Nun ist es natürlich so, dass diese Verbindung zwischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen nicht automatisch dazu führen muss, dass diese nahestehenden Personen per se, nur weil sie den politisch exponierten Personen nahestehend sind, am unrechtmässigen Erwerb von Vermögenswerten beteiligt sind. Eine Quasi-Sippenhaft - es wurde gesagt - wäre rechtsstaatlich nicht haltbar, sie darf dementsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr muss es sich um nahestehende, tatsächlich am unrechtmässigen Erwerb beteiligte Personen handeln.

Wenn weiter moniert wird, bei Annahme des Antrages der Kommissionsmehrheit würden nur noch nahestehende beteiligte Personen erfasst, die einen Beitrag zur Haltung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte geleistet hätten, so stimmt das so nicht: Gemäss Artikel 2 Buchstabe b in der Fassung der Kommissionsmehrheit fallen darunter auch nahestehende beteiligte Personen, die dazu - nämlich zum Erwerb und zum Verkauf solcher Vermögen - Hilfe geleistet haben.

Was den Antrag der Kommissionsminderheit zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a anbetrifft, so bitte ich Sie, auch hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen. Bei der Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem möglichen Machtwechsel geht es einerseits um die Frage, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, aber auch darum, wann der dafür richtige Zeitpunkt ist. Nun, was Letzteres betrifft, so ist das insbesondere darum schwierig, weil es nicht oder kaum möglich ist vorauszusehen, wie sich innerstaatliche Konflikte entwickeln. Sicher aber ist, dass es, würde man dem Antrag der Minderheit Schwander zustimmen, in vielen Fällen zu spät wäre, eine Vermögenssperrung zu verfügen. Ich ersuche Sie daher, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Bei einer weiteren Differenz in diesem Block, nämlich bei Artikel 3 Absatz 2 Litera c, geht es um die Frage, ob für die Sperrung von Vermögenswerten die Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs ausreichend ist oder ob dazu eine entsprechende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt werden soll. Unsere Fraktion ist der Meinung, dass eine reine Vermutung, die letztendlich nahe einer Spekulation ist, nicht ausreichend ist. Wir ersuchen Sie mit der Mehrheit, "vermutlich" durch "wahrscheinlich" zu ersetzen.

Schliesslich zu den Minderheitsanträgen zu Artikel 13: Die Minderheit I (Schneider Schüttel) will in Absatz 1 festhalten, dass die Meldestelle neben den Informationen auch Beweismittel an die Meldestelle im Herkunftsstaat übermitteln kann, um es dieser Meldestelle zu ermöglichen, ein substanzielles Rechtshilfegesuch zu stellen. Weiter verlangt die Minderheit I die Nichtanwendbarkeit gewisser Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes. Die Minderheit II (Stamm) will Artikel 13 ganz streichen.

Ich ersuche Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen: den Antrag der Minderheit I, weil er dem heutigen Rechtssystem widerspricht, den Antrag der Minderheit II, weil die Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat [PAGE 1007] Voraussetzung dafür ist, dass rechtsgenügliche Rechtshilfegesuche gestellt und Potentatengelder möglichst rasch wieder in die Herkunftsstaaten zurückgeschafft werden können.

Ich ersuche Sie, bei Block 1 immer der Mehrheit zu folgen.