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Joder Rudolf · Nationalrat · 2004-09-27

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-27

Wortprotokoll

Das Vernehmlassungsverfahren ist ein wichtiger Teil des Rechtsetzungsverfahrens. Die Kantone, die politischen Parteien und weitere interessierte Kreise werden früh in die Meinungsbildung einbezogen, und das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht es, die Öffentlichkeit rechtzeitig über geplante Vorhaben zu informieren. Schliesslich können die beabsichtigten Projekte auf ihre sachliche Richtigkeit, auf ihre Vollzugstauglichkeit und auch auf ihre politische Akzeptanz überprüft werden.

Bis jetzt ist das Vernehmlassungsverfahren in einer Verordnung geregelt gewesen. Aus zwei Gründen muss das Vernehmlassungsrecht neu auf Gesetzesstufe verankert werden: Die Bundesverfassung enthält mit Artikel 147 eine neue Grundsatzbestimmung über das Vernehmlassungsrecht. Dieser Artikel wurde bewusst offen formuliert, und er soll jetzt mit diesem Gesetzentwurf konkretisiert werden. Hinzu kommt, dass Artikel 164 der Bundesverfassung verlangt, grundlegende Bestimmungen über das Verfahren der Bundesbehörden seien in der Form eines Gesetzes zu erlassen, und dazu gehört auch das Vernehmlassungsverfahren.

Mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz werden verschiedene Ziele angestrebt. Wichtig ist, dass die Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen frühzeitig geprüft und allenfalls verbessert werden kann. Hinzu kommen die Straffung und die Verwesentlichung des Verfahrens. Es geht auch darum, Rechtsgrundlagen für die elektronische Vernehmlassung zu schaffen. Schliesslich soll mit dem neuen Gesetz der administrative Aufwand für alle Beteiligten wenn immer möglich gesenkt werden.

Das vorgeschlagene Vernehmlassungsgesetz enthält nur 13 Artikel. Es ist demnach ein Musterbeispiel für ein einfaches und schlankes Gesetz. Die wichtigsten Inhalte sind die folgenden:

Die Vernehmlassungsverfahren sollen sich auf wichtige Vorhaben beschränken. Dazu gehören:

1. Verfassungsänderungen;

2. Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung;

3. völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterstehen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;

4. Vorhaben von grosser Tragweite; das kann zum Beispiel eine Vernehmlassung zu einer Verordnung sein, die einen grossen Personenkreis betrifft.

Grundsätzlich soll nur der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen können, allenfalls noch eine parlamentarische Kommission für einen durch diese erarbeiteten Gesetzentwurf. Die Eröffnung eines [PAGE 1410] Vernehmlassungsverfahrens durch ein Departement oder ein Bundesamt ist demnach künftig ausgeschlossen. Die Departemente können bloss noch im Rahmen von Anhörungen bei Vorhaben von untergeordneter Wichtigkeit von den Betroffenen Stellungnahmen einfordern.

Neu wird der Kreis der Vernehmlassungsadressaten präzisiert. Neben den Kantonen und den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sollen zusätzlich auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Städte, Gemeinden, Berggebiete und der Wirtschaft sowie im Einzelfall interessierte Kreise zur Stellungnahme eingeladen werden. Zudem können sich grundsätzlich jede Person und jede Organisation an einer Vernehmlassung beteiligen.

Das Gesetz legt fest, dass die Vernehmlassungsfrist drei Monate beträgt. Diese Frist kann verlängert oder verkürzt werden. Bei Dringlichkeit kann die Vernehmlassung auch auf konferenzieller Basis durchgeführt werden.

Für das Vernehmlassungsverfahren gilt das Öffentlichkeitsprinzip.

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage positiv aufgenommen. Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Der Ständerat hat der Vorlage mit 23 zu 1 Stimmen sehr deutlich zugestimmt.

Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.