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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-10-05

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-10-05

Wortprotokoll

Zu Beginn knüpfe ich an die Aussage von Herrn David an: Ich teile seine Auffassung absolut: Ein Rechtsstaat besteht aus der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung. Wir von der Verwaltung dürfen eben gerade kein neues Recht schaffen. Ich bin mit dieser Aussage absolut einig. Ich bestreite jedoch ausdrücklich, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung im vorliegenden Fall Recht geschaffen hat. Eben nicht! Daher präsentieren wir Ihnen ja dieses Thema - zusammen mit anderen; ich komme darauf zu sprechen - für eine Gesetzgebung. Das ist der Grund, weshalb wir es Ihnen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform präsentieren. Die Steuerverwaltung hat nichts anderes gemacht als das Urteil des Bundesgerichtes in die Steuerpraxis übertragen. Ich muss Ihnen sagen, dass ich alles andere nicht akzeptieren würde. Wir dürfen von der Verwaltung aus nicht neues Recht schaffen lassen, und wir müssen uns auch an Bundesgerichtsurteile halten.

Man muss sehen, und das ist der Punkt, den Herr Schweiger aufgebracht hat, dass das Urteil im vorliegenden Fall wahrscheinlich - ich bin vorsichtig in der Qualifikation - nicht sehr glücklich ausgefallen ist. Das Bundesgericht hat nämlich gesagt, am Anfang dieser Problematik stehe eben nicht der steuerfreie private Kapitalgewinn, sondern der Grundsatz der Gesamtreineinkommens-Besteuerung. Dieser Grundsatz war die Ausgangsbasis für diese Anwendung, und dieser Grundsatz beruht auf der verfassungsmässigen Forderung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Ich bestreite daher in aller Form, dass hier von der Verwaltung Recht geschaffen wurde. Wir haben nur diesen Bundesgerichtsentscheid relativ rasch in die Praxis übernommen. Wir haben aber auch gesehen, dass diese Lösung nicht befriedigend ist, und deshalb - jetzt wende ich mich an den Interpellanten - präsentieren wir Ihnen eine Lösung. Die Frage war, wo das geschehen solle.

Am ehesten kommt die Unternehmenssteuerreform infrage. Diese findet bekanntlich an drei Schauplätzen statt:

Der erste Schauplatz ist die Frage der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, letztlich die Anteilseignerbesteuerung von Dividenden.

Der zweite Schauplatz sind Milderungen im Bereich der Kapitalsteuer und der Gewinnsteuer, in erster Linie natürlich in Richtung der Kantone, weil wir beim Bund ja die Kapitalsteuer vor ein paar Jahren abgeschafft haben. Parallel dazu geht es auch um Milderungen bei der Emissionsabgabe.

Der dritte Schauplatz sind die sogenannten Ärgernisse. Das sind Steuertatbestände, die sich im Laufe der Jahre aufsummiert haben, wo das Wasser kocht und wo man den Eindruck hat, dass da jetzt etwas geschehen muss. Diese Ärgernisse liegen im Bereich der Erbschaft, im Bereich des Transfers von Immobilien vom Privat- ins Geschäftsvermögen oder vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Aus meiner Sicht sollte der Grundsatz gelten: Wo kein Geld fliesst, sollen auch keine Steuern erhoben werden.

Dann gibt es zwei Ärgernisse, die ihrerseits diesen Namen wirklich verdienen. Denn da begannen die Diskussionen schon, bevor im Parlament überhaupt darüber debattiert wurde. Das eine ist die indirekte Teilliquidation, das andere ist der Quasi-Wertschriftenhandel. Beides ist in der Interpellation Reimann erwähnt.

Nun gehe ich davon aus, dass die Ausgangssituation in Bezug auf die Behandlung der Kapitalgewinne eine klare ist. Im jetzigen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer steht nämlich in Artikel 16 Absatz 3: "Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei." Das ist der Grundsatz, der für uns auch in dieser Gesetzgebung wegleitend sein wird. Das möchte ich Sie versichern, Herr Reimann. Es ist nicht die Absicht der Steuerverwaltung oder meines Departementes gewesen - und es wird auch künftig nicht die Absicht sein -, hier Relativierungen einzuführen. Aber wir wollen Rechtssicherheit schaffen.

Nun haben wir im Projekt Unternehmenssteuerreform, in das diese beiden Tatbestände hineingehören, erste Vorschläge gemacht. Jetzt stellen wir fest, dass da der Ärger des Ärgers kommt; Herr Schweiger hat hier erste Hinweise gegeben. Ich habe verschiedene Organisationen, die an dieser Revision sehr interessiert sind, aufgefordert, mir einmal Anträge zu stellen, die aufzeigen, wie sie sich das genau vorstellen. Aber was bis jetzt auf meinem Tisch gelandet ist, war - wenn überhaupt - nicht viel besser als das, was wir Ihnen unterbreiten, insbesondere auch in Bezug auf die Qualifizierung des Quasi-Wertschriftenhandels. Wir werden noch daran arbeiten müssen, wenn Sie andere Lösungen wollen. Ich habe dort noch keine Vorschläge gehört. Der neueste Vorschlag, der auf meinem Tisch gelandet ist - das habe ich gesehen, als ich ihn etwas analysiert habe -, ist im Grunde genommen nichts anderes als die Wiederholung von Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Das hilft mir nicht weiter. Daran müssen wir noch arbeiten.

Damit komme ich zum vierten Punkt, Herr Reimann. Das Geschäft liegt jetzt in beiden Teilen bei Ihnen, bei der WAK des Ständerates. Der Ständerat ist Erstrat. Sie werden sich dieses Geschäftes nach den Herbstferien oder mindestens nach der Herbstsession annehmen. Sie werden dann vielleicht Prioritäten setzen; davon gehe ich aus. Sie werden dann vielleicht sagen: Die indirekte Teilliquidation, die ein wichtiges Geschäft ist und auch bei den KMU zu Verunsicherungen führt, soll rasch behandelt werden. Der Bundesrat wird Hand dazu bieten. Wir werden selbstverständlich daran mitwirken, dass in diesen Bereichen rechtssichere Lösungen kommen. Aber ich wehre mich heute dagegen, dass gesagt wird, wir würden Verwirrung stiften. Nein, wir stiften keine Verwirrung. Wir haben anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Probleme aufgenommen. Wir bestreiten nicht, dass sie da sind. Wir wollen sie einer Lösung zuführen und haben erste Vorschläge gemacht. Jetzt muss der Dialog mit Ihnen im Rahmen der Kommission und dann des Rates beginnen. Ich wünsche mir, dass wir zügig vorankommen, damit möglichst bald in beiden Bereichen wieder Klarheit herrscht: bei der indirekten Teilliquidation und beim Quasi-Wertschriftenhandel.