Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-06-15
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-15
Wortprotokoll
Wir beginnen bei Artikel 78 Absatz 1 Litera b Ziffer 2: Es handelt sich um die Frage, welche Daten des Transaktionsregisters weitergeleitet werden dürfen. Ich ersuche Sie mit der Mehrheit, der Fassung des Ständerates zu folgen. Der Ständerat hat eine Änderung vorgenommen, und zwar hat er die Bestimmung, dass keine Datenweitergabe für Steuerzwecke vorgenommen werden darf, gestrichen. Warum hat der Ständerat diese Streichung vorgenommen, und warum folgt ihm die Mehrheit der WAK? Zum Ersten: Der Vorbehalt stammt noch aus einer Zeit vor dem automatischen Informationsaustausch, die Amtshilfepraxis in Steuersachen hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Zum Zweiten: Es ist festzuhalten, dass sich die Daten der Derivattransaktionen nicht für Steuerzwecke eignen. Die Steuerbehörden können gar nicht viel damit anfangen. Es handelt sich nicht um Daten, mit denen einzelne Kunden identifiziert werden können. Schliesslich, das ist ein wichtiges Argument, könnten wir mit der Streichung der Datenweitergabe keine Meldungen an ausländische Transaktionsregister mehr vornehmen, d. h., wir würden ein Monopol für die SIX schaffen; in der Schweiz wird es ja dann wahrscheinlich diese sein. Damit wäre wohl auch die Äquivalenz mit der EU-Regelung bzw. mit einer internationalen Regelung nicht gewährleistet. Das alles wollen wir nicht.
Die Mehrheit der Kommission, die mit 12 zu 9 Stimmen entschieden hat, ersucht Sie deshalb, dem einstimmigen Ständerat zu folgen.
Zu Artikel 90 Absatz 1bis und Artikel 90a äussere ich mich nur ganz kurz: Hier haben wir keine Minderheit. Die WAK hat aber die Änderung des Ständerates gestrichen, und zwar, weil wir keine Ausdehnung des Insolvenzprivilegs vornehmen wollen.
Zu Artikel 93: Hier befinden wir uns im Kapitel "Handel mit Derivaten". In Artikel 93 werden die Ausnahmen der Unterstellung geregelt. Zuerst zu Absatz 1 Litera a: Es stellt sich die Frage, welche Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts unterstellt werden sollen, d. h., welche eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen können. Der Bundesrat hatte vorgesehen, dass Bund, Kantone und Gemeinden nicht unterstellt werden sollen. Der Nationalrat hatte in der ersten Beratung beschlossen, dass man die Gemeinden unterstellen soll; es wurde damals auf das Beispiel Leukerbad verwiesen. Der Ständerat wiederum folgt jetzt dem Bundesrat und will alle Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts ausnehmen.
Die WAK-NR hat festgehalten - wir haben also nochmals eine neue Fassung beantragt -, dass man nur den Bund ausnehmen soll. Dieser Antrag hat mit 12 zu 10 Stimmen obsiegt. Eine Minderheit Jans folgt der ursprünglichen Fassung des Bundesrates. Die Begründung war, dass Kantone [PAGE 1088] und Gemeinden beim Handel mit Derivaten ebenfalls eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen können und dass die theoretische Beistandspflicht des Bundes für die Kantone und der Kantone für die Gemeinden das nicht ausschliessen kann. Wie gesagt, die Mehrheit will die Ausnahme auf den Bund beschränken, der Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen.
Damit kommen wir zu Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4. Absatz 3 regelt, welche Geschäfte nicht als Derivate gelten und somit der Bestimmung nicht unterstellt sind. Der Ständerat hat eine neue Bestimmung aufgenommen, und zwar in Buchstabe c, die besagt, dass immer dann, wenn es sich um ein Derivat auf Waren und Rohwaren handelt, bei dem also Waren real, physisch geliefert werden, eine Ausnahme vorzusehen ist - es kann sich dann z. B. auch um Termingeschäfte auf Lieferung von Waren handeln -, da diese physischen Lieferungsgeschäfte einen Austausch von Geld gegen Ware darstellen, also einen normalen Kaufvertrag, der ausgenommen werden soll. Der Ständerat ist dem entsprechenden Antrag einstimmig gefolgt.
Die Mehrheit der WAK-NR folgt dem Beschluss des Ständerates nicht: Wir sehen da mehrheitlich neue Abgrenzungsprobleme, und wir wollen mehrheitlich eine Abgrenzungsbestimmung aufnehmen, die dem Bundesrat die Kompetenz überträgt. Die Mehrheit folgt somit dem Bundesrat. Wir hatten folgendes Abstimmungsergebnis: Die Kommission entschied mit 16 zu 9 Stimmen, Buchstabe c zu streichen und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen; die Minderheit folgt hingegen dem Beschluss des Ständerates und will diese Derivatgeschäfte mit physischen Warenlieferungen als Ausnahme vorsehen.
Wir haben dann noch die Differenz in Absatz 4 zu behandeln: Hier hat die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen ebenfalls der Fassung des Bundesrates die Zustimmung gegeben, indem der Bundesrat die Kompetenz erhält, die Ausnahmen zu regeln. Die Minderheit Aeschi Thomas folgt der Fassung des Ständerates. Ich ersuche Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen und der ursprünglichen Fassung, also dem Entwurf des Bundesrates, den Vorzug zu geben.
Bei Artikel 103 geht es nun um die folgende Frage: Wer hat im Derivatehandel eine Meldung an das Transaktionsregister vorzunehmen? Gemäss Artikel 103 in der Fassung des Bundesrates sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Gegenparteien zur Meldung verpflichtet. In den Absätzen 2 bis 4 wird dann eine Kaskade von Meldepflichten geregelt. Die Funktion der Meldepflicht ist die Sicherung der Transparenz und die Erkennung von Risiken.
Wir haben nun in Absatz 3 die Ausnahmen geregelt. Wir haben hier drei Fassungen. Der Ständerat folgt der ursprünglichen Fassung des Bundesrates, indem alle Geschäfte der Meldepflicht unterstellt werden. Der Nationalrat hat bei der Meldepflicht eine Ausnahme festgehalten, und zwar für die nichtfinanziellen Gegenparteien. Daran hält die Minderheit Matter fest. Eine weitere Fassung ist die ursprünglich von Herrn Caroni beantragte. Er will die kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien ausnehmen. Die Abstimmungsresultate lauteten wie folgt: Der Antrag Caroni obsiegte mit 16 zu 7 Stimmen gegenüber dem Antrag Matter. Schliesslich obsiegte die Fassung des Bundesrates, und zwar mit Stichentscheid des Präsidenten. Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen.
Zu den Artikeln 116a und 116b: Es geht hier um die Positionslimiten für Warenderivate und um die Überwachung. Der Ständerat hat für den Handel mit Warenderivaten einen neuen Artikel aufgenommen. Demnach kann der Bundesrat für die Positionen, die eine Person beim Handel mit Warenderivaten halten darf, Limiten einführen. Diese Bestimmung wurde nachträglich in den Gesetzentwurf aufgenommen. Es handelt sich um eine blosse Kompetenznorm für den Bundesrat, also noch nicht um eine feste Verpflichtung. Der Bundesrat kann damit, wenn es die Kongruenz mit dem Ausland erfordert, solche Positionslimiten definieren. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat mehrfach betont, vor allem auch im Ständerat, dass sie von dieser Kompetenz nur nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens Gebrauch machen will. Damit will sie auch dem Umstand entgegentreten, dass diese Bestimmung im Vernehmlassungsentwurf nicht enthalten war, was unbestrittenermassen ein Mangel ist. Es ist klar: Der Bundesrat wird solche Limiten nicht von sich aus einführen.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen. Wir haben dem entsprechenden Antrag mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt. Im Ständerat war die Mehrheit viel deutlicher, er hat die Bestimmung nämlich mit 32 zu 11 Stimmen gutgeheissen.
Ich komme zu den Meldepflichten: Wir befinden uns bei den Straf- und Schlussbestimmungen. Ich spreche hier explizit Herrn Matter an: Wer Meldepflichten verletzt, das entspricht der Regelung des Börsengesetzes, der soll auch bei Fahrlässigkeit bestraft werden können, denn der Vorsatz oder der Eventualvorsatz ist sehr, sehr schwer nachzuweisen. Bei der letzten Neuregelung, die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, hat man die Bussen auch für die fahrlässige Verletzung der Meldepflichten an der Börse neu geregelt. Die Busse war im Entwurf des Bundesrates mit einer Million Franken sehr hoch. Niemand hält mehr an dieser Fassung fest. Der Nationalrat hat die Bussandrohung auf 100 000 Franken herabgesetzt.
Die Mehrheit unterbreitet Ihnen nun einen Kompromissantrag. Herr Caroni hat ihn erläutert: Die Meldepflichtverletzung soll nur noch dann bei fahrlässiger Begehung bestraft werden, wenn bestimmte Beteiligungspositionen erreicht werden, die spezielle Aktionärsrechte auslösen. Der Schwellenwert soll also nicht mehr bei 3 Prozent beginnen, sondern bei einem Drittel, bei 50 Prozent oder eben bei zwei Dritteln. Die ursprüngliche Fassung des Bundesrates wurde wie gesagt gar nicht mehr vertreten.
Ich ersuche Sie mit der Mehrheit, dieser Kompromisslösung zu folgen und damit der neuen Meldepflichtregelung, wie sie Herr Caroni jetzt vorgestellt hat, zu folgen. Dort liegt ebenfalls die Bussandrohung für die fahrlässige Begehung bei 100 000 Franken. Der jetzige Antrag der Mehrheit hat mit 13 Stimmen obsiegt, der jetzige Antrag der Minderheit, die bei der bisherigen Regelung bleiben will, hat 12 Stimmen auf sich vereinigt.