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Hess Hans · Ständerat · 2001-11-28

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-28

Wortprotokoll

Herr Kollege Reimann hat darauf hingewiesen, dass ich bereits vor einem Jahr praktisch eine gleich lautende Empfehlung eingereicht habe. Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2000 geantwortet, dass er bereit sei, diese Empfehlung entgegenzunehmen. Das war sec und kurz. Heute weiss ich, dass der Bundesrat, wie es Maximilian Reimann bereits gesagt hat, das Problem im Zusammenhang mit der nächsten Unternehmenssteuerreform lösen will. Ich gehe jetzt nicht darauf ein, wie kompliziert das Ganze ist. Im Internet wird die Vorlage präsentiert, sie umfasst 339 Seiten. Da kann man sich ungefähr vorstellen, was es bedeutet, wenn man jetzt einen einfachen Sachverhalt in die Unternehmenssteuerreform mit einbeziehen will.

Ich bin der Meinung, dass das Problem an sich ganz einfach zu lösen ist: Ich würde Herrn Bundesrat Villiger empfehlen, wenn ich das so machen darf, die Eidgenössische Steuerverwaltung zu beauftragen, in einem Kreisschreiben die Minimalanforderungen festzuhalten. Es müsste eigentlich lediglich geregelt werden, was nicht der gewerbsmässigen Steuer und dem gewerbsmässigen Wertschriften- und Immobilienhandel unterliegt. Das liesse sich auch umgekehrt redigieren, indem man sagt, dass die private Vermögensverwaltung immer dann gegeben ist, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist - ich lehne mich nun praktisch an die Berner Praxis an, um zu zeigen, wie einfach der Sachverhalt zu lösen wäre -: wenn der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis weniger als eine halbe Million Franken beträgt; wenn jährlich weniger als 300 Transaktionen stattfinden; wenn in bedeutendem Umfang Kapital eingesetzt wird, sind nur 100 Transaktionen zulässig; wenn der Umsatz weniger als das Fünffache des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes beträgt; wenn in bedeutendem Umfang Fremdkapital eingesetzt wird, darf der Umsatz nur bis zum Dreifachen des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes betragen; wenn die Haltedauer im wertmässig grösseren Teil des Wertschriftenbestandes mehr als sechs Monate beträgt.

Ich habe das jetzt gesagt, um zu zeigen, wie einfach dieses Problem eigentlich zu lösen wäre. Ich gehe mit Maximilian Reimann einig: Es muss eine gesamtschweizerische Praxis für Bundes- und Kantonssteuern erfolgen. Es kann nicht sein, dass 26 Kantone in diesem Bereich selbstständig legiferieren oder Kriterien festlegen.

Ich bin überzeugt: Es ist Handlungsbedarf gegeben, und die Sache kann problemlos sofort an die Hand genommen werden. Ich danke Herrn Bundesrat Villiger, wenn er hierzu Hand bietet.