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Baumann Isidor · Ständerat · 2015-03-18

Baumann Isidor · Ständerat · Uri · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-18

Wortprotokoll

Zu Artikel 16 wurden in der Kommission zwei Anträge eingereicht, um einen neuen Absatz 5 zu gestalten. Der erste Antrag forderte, dass auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie auf inländischem Saat- und Pflanzgut keine Garantiefondsbeiträge abgeschöpft werden dürfen. Die Begründung war, dass es so keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelproduktion gegenüber importierten Produkten gebe. Es wurde auch begründet, dass der administrative Aufwand für die Ersterfassung bei den Schweizer Lebensmittelprodukten und bei Schweizer Saatgut zu aufwendig sei. In der Diskussion wurde aber darauf hingewiesen, dass die Festlegung der Beitragspflicht in der Autonomie der betroffenen Betriebe liege. Dem Antrag zuzustimmen würde auch einer Bevorzugung der Landwirtschaft gegenüber allen anderen Bereichen gleichkommen. Es gebe jedoch immer noch die Möglichkeit, das möchte ich zuhanden der Materialien wirklich festhalten, auf Stufe der Verordnung der Landwirtschaft entgegenzukommen. Darum wurde dieser Antrag, die inländischen Nahrungs- und Futtermittel und inländisches Saat- und Pflanzgut von Garantiefondsbeiträgen auszunehmen, mit 7 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung klar abgelehnt.

Der zweite Antrag, der nun in der Fahne vorliegt, beinhaltet eigentlich die gleichen Anliegen, aber nicht für die Schweizer Produkte. Es geht hier darum, dass die Beteiligung am Garantiefonds für Produkte aus den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern (LDC), den Ländern, die von internationalen Schuldenerlassmassnahmen profitieren, und den Entwicklungsländern, denen die Schweiz Zollpräferenzen gewährt, entfällt. Der Bundesrat erklärte, dass dieses Anliegen schon erfüllt sei, hierzu gebe es spezielle Vereinbarungen. Er verwies insbesondere darauf, dass der Bundesrat im Jahr 2010 zwei Anfragen mit ähnlicher Fragestellung betreffend die Erbringung von Garantiefondsbeiträgen vonseiten der ärmsten Länder beantwortet habe (10.1011, 10.1016). Darin äusserte er die Meinung, dass die Entwicklungshilfe über andere Unterstützungsinstrumente und nicht über die wirtschaftliche Landesversorgung zu erfolgen habe. Der Bundesrat beauftragte das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, in Zusammenarbeit mit den privaten Pflichtlagerorganisationen abzuklären, inwieweit für zollfreie Produkte die Garantiefondsbeiträge für Importe aus diesen Entwicklungsländern erlassen werden könnten. In der Folge wurde eine Lösung gefunden, indem Zucker, Kaffee und Reis von den Garantiefondsbeiträgen befreit werden. Diese Länder profitieren also heute schon. Darum ist es nicht notwendig, diesen neuen Absatz in Artikel 16 aufzunehmen.

Die Kommission folgte der Empfehlung des Bundesrates, den Antrag auf Einfügen eines Absatzes 5 nicht anzunehmen. Sie lehnte den Antrag mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Ich bin gespannt, wie der von der Minderheit aufgenommene Antrag nun begründet wird.