Leuenberger Ernst · Ständerat · 2001-12-03
Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-03
Wortprotokoll
Ich darf Ihnen die frohe Botschaft übermitteln, dass das Büro mich zum Präsidenten der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen bestimmt hat, und deshalb nehme ich mir die Freiheit zu rapportieren.
Das Strassenverkehrsgesetz liegt heute zum dritten Mal vor dem Ständerat. Sie wissen, was es bedeutet, wenn ein Gesetz zum dritten Mal vor dem Parlament liegt: Wenn wir die Differenzen heute nicht bereinigen und der Nationalrat, wenn es zum dritten Mal zu ihm kommt, auch nicht bereinigt, muss eine Einigungskonferenz die Differenzen bereinigen. Es sind in den Beratungen praktisch alle wichtigen Differenzen aus der Welt geschafft worden. Zwei kleinere sind geblieben.
Ich äussere mich zu Artikel 15a Absatz 3: Hier geht es um eine sehr kleine Differenz, nämlich darum, was nach dem ordentlichen Erwerb des Führerausweises an Kursen noch zu besuchen ist. Der Nationalrat hat in letzter Minute eingefügt, dass bei diesen Weiterbildungskursen für die Inhaber der Führerausweise "in erster Linie praktische" Kurse zu veranstalten seien.
Die einstimmige Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen, bei dieser Differenz dem Nationalrat zuzustimmen. Allerdings legt die Kommission grossen Wert darauf, dass hier zuhanden der Materialien noch einmal festgehalten wird: Die Kommission hält sich bei diesen Weiterbildungskursen an die Äusserungen, wie sie das Astra gemacht hat: In erster Linie ist an Gruppenkurse, an Gruppenweiterbildungskurse gedacht und keineswegs an kostspieligen Einzelunterricht für diese jungen Leute, die sich bereits im Besitze von Führerausweisen befinden.
Wir wären froh, Herr Bundespräsident, wenn Sie hier auch ausführen könnten - wie es das Astra bereits getan hat -, dass die Weiterbildungskurse, die in Artikel 15 erwähnt sind, in erster Linie als Gruppenkurse ausgestaltet werden und dass nicht in erster Linie an Einzelunterricht gedacht ist, der pro Stunde ja über 80 Franken kosten soll.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission bei Artikel 15a Absatz 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.