Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-18
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-18
Wortprotokoll
In der Praxis haben sich die Fälle gehäuft, an welchen mehrere Mitbeschuldigte beteiligt sind. Ein zentrales Element bei der Wahrheitsfindung stellen dabei die Einvernahmen der einzelnen Beteiligten dar. Durch die getrennte Einvernahme der Beteiligten lassen sich allfällige Widersprüche und falsche Aussagen aufklären. Die heute durch die Strafprozessordnung geforderte Gewährung eines uneingeschränkten Teilnahmerechts bereits zu Beginn eines Verfahrens, wenn es insbesondere darum geht, den Sachverhalt zu ermitteln, erschwert die materielle Wahrheitsfindung enorm und verunmöglicht sie unter Umständen sogar. Zudem ist aus der Aussagepsychologie bekannt, dass bereits die Anwesenheit einer weiteren Person das Aussageverhalten beeinflusst, was eine Einvernahme mehr als nur behindert. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass diejenige Person, welche als Erste aussagen muss, benachteiligt ist, da sie im Gegensatz zu den nachfolgend zu Befragenden die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht kennt. Ein Geständnis der zuerst aussagenden Person ist im Weiteren eher unwahrscheinlich, wenn ein Mittäter bei der Befragung anwesend ist. Dies ist unschön und behindert die Aufgabe der Untersuchungsbehörden in einem unerwünschten Ausmass.
In der Stellungnahme des Bundesrates wird nun festgehalten, dass die neue Strafprozessordnung erst seit Anfang 2011 in Kraft sei und es der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit abträglich wäre, die Strafprozessordnung schon jetzt einer punktuellen Revision zu unterziehen; dies sei erst gegen Ende 2018 zu machen. Materiell ist man mit den Bedenken im Grundsatz eigentlich einverstanden.
Frau Bundespräsidentin, der Mangel in der heutigen Strafprozessordnung ist offensichtlich. Wenn ein Mangel derart offensichtlich ist, so muss der dringend und sehr rasch behoben werden. Ein Aufschieben bis Ende 2018 ist aus meiner Sicht deshalb weder zielführend noch für die Untersuchungsbehörden annehmbar. Nicht umsonst haben sich die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz, die Bundesanwaltschaft sowie die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten dafür ausgesprochen, die Strafprozessordnung zu revidieren, dem rechtspolitisch unbestrittenen Handlungsbedarf so schnell wie möglich zu entsprechen und die Regelung zu korrigieren, und zwar vor 2018. Sie haben gerade vorletzte Woche öffentlich kundgetan, dass dieser Mangel jetzt dringend behoben werden sollte.
Ich bin im Grundsatz eher ein Anhänger einer pragmatischen Gesetzgebung. Wenn ein erkannter Mangel mit einer derart nachteiligen Wirkung nach so kurzer Zeit offensichtlich wird, so muss er im Interesse des Rechtsstaates und zugunsten des Ziels der Wahrheitsfindung durch die Untersuchungsbehörden, durch den Gesetzgeber rasch und ohne verwaltungstechnische Einwände behoben werden. Ein Zuwarten erweckt den Anschein, dass man die vorhin aufgezählten und im Strafprozess involvierten Kreise zu wenig ernst nimmt.
Ich ersuche Sie deshalb um Zustimmung zu dieser Motion. Sie ermöglichen es damit, dass die Untersuchungsbehörden von der untersten bis zur obersten Stufe ihre Aufgabe effizient und wirksam erfüllen und die Wahrheitsfindung beschleunigen können. Ich danke Ihnen für die Unterstützung.