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Janiak Claude · Ständerat · 2015-06-18

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-18

Wortprotokoll

Das Strafrecht ist das Rechtsgebiet, in dem sich die Politik am liebsten tummelt. Es unterliegt wie kein anderes Rechtsgebiet dem Einfluss von tatsächlich oder vermeintlich georteten gesellschaftlichen Problemen. Es wird keine spektakuläre Straftat begangen, ohne dass [PAGE 646] sich jemand finden lässt, der sogleich gesetzgeberischen Handlungsbedarf ortet, und sei es nur der persönlichen Profilierung wegen. Die Folge ist, dass wir Revisionen durchpauken wie eben das Sanktionenrecht, mit dem Ergebnis, dass wir uns den Aufwand auch hätten sparen können. Sie erinnern sich: Da gab es diese Raserfälle mit vorwiegend balkanischen Straftätern; dann kam der Vorwurf der "Kuscheljustiz", wenn eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde. Anschliessend hat man festgestellt, dass es auch andere traf. Damit hatte man nicht gerechnet, und man war froh, dass es dieses Instrument gab. Dann hat man die Vorwürfe wieder fallenlassen. Bei den Strafandrohungen ist das Strafrecht bereits so inkohärent geworden, dass es eines Projekts bedarf, um wieder ein Gleichgewicht innerhalb der Strafandrohungen zu finden. Es ist mittlerweile nicht mehr klar, ob ein Mord oder ein Sexualverbrechen das schwerere Verbrechen ist.

Mit der Motion 14.3665 der RK-NR stellen wir einmal mehr grundsätzliche Prinzipien unseres Strafrechts infrage. Vorbereitungshandlungen sind aufgrund der Gesetzgebung und einer gefestigten Praxis, welche sie vom Versuch abgrenzt, nicht strafbar. Es gibt die bundesgerichtliche Formulierung, dass es als Versuch gilt und strafbar wird, wenn es kein Zurück mehr gibt. Artikel 260bis StGB macht seit dem 1. Oktober 1982 hiervon eine Ausnahme bei schweren Straftaten, bei denen auch Vorbereitungshandlungen strafbar sind.

Es geht dabei stets um qualifizierte Vorbereitungshandlungen, das heisst um planmässige, konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen, die mit Strafe bedroht werden. Der Bundesrat stellt dies in seiner Antwort auf die Motion klar: "Es geht dabei um besonders schwere Delikte, deren Begehung in der Regel mit komplizierten und aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verbunden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Strafbestimmung im Titel 'Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden' angesiedelt ist und ihre Verletzung mit einer hohen Strafe ... bedroht ist."

Ich weiss, dass es nicht populär ist, wenn man sagt, dass der Tatbestand gemäss Artikel 187 StGB nicht als besonders schwer im Sinne von Artikel 260bis bezeichnet werden kann und dass es den Grundprinzipien unseres Strafrechtes widerspricht, blosse Vorbereitungshandlungen als strafbar zu erklären. Vergleichen Sie einmal die Strafandrohungen der infrage stehenden Artikel - und Sie werden mir zustimmen. Ich verweise auf Artikel 260bis, in dem, unter anderem, aufgezählt werden: vorsätzliche Tötung, Mord, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen.

Zudem beschreibt Artikel 187 StGB den Grundtatbestand der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. In den Artikeln 188ff. kommen dann die qualifizierten Formen, die strenger bestraft werden: sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung.

Jetzt erklären Sie mir bitte einmal, weshalb Vorbereitungshandlungen für die Straftat mit der geringsten Strafandrohung strafbar sein sollen, für die schweren aber nicht? Wenn Sie der Motion zustimmen, stellen Sie die Hierarchie strafbaren Handelns auf den Kopf. Es ist die Eskalation bei den Vorbereitungshandlungen, wie sie in Artikel 260bis genannt werden, die diese Hierarchie auf den Kopf stellt. Die Schwere der Tat ist nicht mehr der Gradmesser. Das Strafgesetzbuch verlöre einmal mehr an Kohärenz, es gäbe noch mehr Widersprüche innerhalb der Gesetzgebung, und die Konsistenz, die Stimmigkeit innerhalb der Gesetzgebung nähme noch mehr ab. In ein paar Jahren müssten wir wiederum ein Projekt aufgleisen, welches das Strafrecht wieder in einen Rahmen bringt, in dem Straftaten nachvollziehbar aufgrund der Schwere und des Verschuldens bestraft werden - und nicht aufgrund von kurzfristigen Strömungen.

Wir haben eine ähnliche Diskussion vor nicht allzu langer Zeit geführt. Es ging damals ums Grooming. Wir haben die Initiative damals abgelehnt. Allein schon aus Gründen der Kohärenz mit diesem Entscheid sollten wir auch diese Motion ablehnen. Insbesondere diejenigen unter uns, die als Juristen und Anwälte Vorlesungen im Strafrecht besucht und das Strafrecht in der Praxis angewendet haben, rufe ich auf, zur Gesetzgebung Sorge zu tragen und deshalb die Motion 14.3665 abzulehnen.