Dettling Toni · Ständerat · 2001-12-04
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-04
Wortprotokoll
Ich muss Sie zunächst um Verständnis bitten, dass ich trotz Einsitznahme in der Kommission für Rechtsfragen noch einen Einzelantrag stelle. Leider haben sich die Verhandlungen in der Kommission am Schluss etwas überschlagen. Wenn ich richtig sehe, ist mein Anliegen schlichtweg vergessen gegangen. Deshalb liefere ich heute diesen Antrag nach. Er entspricht im Übrigen dem Beschluss des Nationalrates.
Um was geht es? In Artikel 269 Absatz 1 wird die Vergleichsmiete definiert. Es wird hier festgehalten: "Vergleichskriterien sind insbesondere Lage, Fläche, Zustand, Ausstattung und Alter der Räume." In Artikel 269 Absatz 3 wird dann festgehalten, dass der Bund "für die regelmässige statistische Erfassung der Vergleichsmieten" sorgt und dabei die Vermieter- und Mieterorganisationen anhört.
In der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist bei Artikel 269 Absatz 4 vergessen gegangen - oder jedenfalls wurde es nicht diskutiert -, die Ausnahmen vom Einbezug bestimmter Wohnräume in die statistische Vergleichsmiete ausdrücklich auf Gesetzesstufe zu regeln. Ich schlage deshalb eine Ergänzung mit dem genau gleichen Wortlaut vor, wie ihn der Nationalrat beschlossen hat. Sie sehen das auf Seite 8 der Fahne, erste Spalte, und dazu kommt noch der Satz gemäss Beschluss des Nationalrates in der Spalte zwei. Es handelt sich nämlich um die vier folgenden Kategorien, die vom Einbezug in die Vergleichsmiete auf Gesetzesstufe ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen. Zunächst sind es jene, die in Artikel 253b Absatz 2 aufgezählt sind: die so genannten luxuriösen Wohnungen. Ebenso wenig gehören die in Artikel 253b Absatz 3 erwähnten subventionierten Wohnungen oder die der Mietzinskontrolle unterstellten Wohnungen zur statistischen Vergleichsbasis.
Nun gibt es aber auch Wohnräume, und zwar nicht wenige, die durch Genossenschaften, und Wohnräume, die durch Gemeinwesen vermietet werden. Hier hat der Nationalrat, wie ich glaube, eine richtige Lösung getroffen, wonach auch diese aus dem Einbezug in die Vergleichsmiete ausgeklammert werden sollen. Bei der Ermittlung der statistischen Vergleichsmiete dürfen nämlich nur diejenigen Mietobjekte berücksichtigt werden, die nach marktmässigen Kriterien vermietet werden. Dies trifft für sämtliche Genossenschaftswohnungen nicht zu, da die Genossenschaften von Gesetzes wegen einen nicht kommerziellen Selbsthilfezweck verfolgen. Bei Genossenschaftswohnungen besteht somit kein Bedarf, dass auf dem investierten Eigenkapital eine bestimmte Rendite erwirtschaftet wird. Ein solches ist dem Genossenschaftsgedanken im Gegenteil geradezu fremd. Da die Ausschlussbestimmung von Artikel 253b Absatz 3 OR lediglich diejenigen Genossenschaftswohnungen erfasst, deren Mietzinsgestaltung aufgrund geleisteter Subventionen [PAGE 859] von der öffentlichen Hand kontrolliert wird, nicht aber alle anderen Genossenschaften, die so genannt frei tragende Wohnungen anbieten, bedarf der Gesetzestext insoweit einer Korrektur.
Bei der Ermittlung der statistischen Vergleichsmiete können die von der öffentlichen Hand vermieteten Mietobjekte, auch wenn diese als Privatrechtssubjekt fungieren, ebenfalls nicht in Betracht fallen. Denn auch bei der Vermietung von gemeindeeigenen Wohnungen wird nicht das Ziel verfolgt, auf dem investierten Kapital die maximal zulässige Rendite zu erwirtschaften. Im Vordergrund steht nämlich regelmässig die Absicht, ein Minimum an preisgünstigem Wohnraum auf dem Markt anbieten zu können. Dieser Wohnraum soll sozial Schwächeren - u. a. Fürsorgeabhängigen - oder aber auch Gemeindeangestellten zur Verfügung gestellt werden. Gerade in grösseren Ortschaften und Städten verfügt die öffentliche Hand über eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Wohnungen, die nach solchen nicht marktwirtschaftlich orientierten Kriterien zur Vermietung angeboten werden. Sie dürften die Statistiken erheblich verfälschen und sind deshalb bei deren Erhebung ausser Acht zu lassen.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen hier mit Bezug auf die Definition der Vergleichsmiete vor, die vom Nationalrat mehrheitlich verabschiedete Fassung zu übernehmen, und bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen.