Müller Philipp · Nationalrat · 2009-06-11
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-11
Wortprotokoll
Wir haben es im zweiten Paket mit drei Motionen zu tun, deren Ursprung die Forderung der Motion Leutenegger Filippo 07.3385 vom 20. Juni 2007 war, wonach werterhaltende sowie der Energieeffizienz und dem Umweltschutz dienende Investitionen gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer neu über mehrere Jahre verteilt und nicht nur im Jahr der Investitionen steuerlich abzugsfähig sind. Durch eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes soll sichergestellt werden, dass die gleichen Abzugsmöglichkeiten auch für die kantonalen Steuern möglich werden. Dieses Kernanliegen hat der Nationalrat am 1. Oktober 2007 mit 132 zu 47 Stimmen unterstützt. Der Ständerat seinerseits hat den Motionstext am 23. September 2008 in einen Prüfungsauftrag umgewandelt. Damit hat der Ständerat den Kernforderungen des Nationalrates bzw. der Motion Leutenegger Filippo eine Absage erteilt.
Weiter wurde im Februar 2009 die Motion der WAK-SR 09.3014 eingereicht. Darin wird der Bundesrat beauftragt, die Effektivität und die Effizienz der Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer für energetische Investitionen bei Liegenschaften des Privatvermögens zu erhöhen. Dazu sollen sich diese Steuerabzüge an minimalen Energiestandards ausrichten. Die Revision der Verordnung soll nach dem Wunsch der WAK-SR per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Motion. Der Ständerat hat sie während der Frühjahrssession, am 19. März 2009, ohne Gegenstimme angenommen. Ihre WAK hat diese ständerätliche Motion am 23. März 2009 mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Annahme empfohlen. So weit also die Ausgangslage.
Mit der vom Ständerat beschlossenen Umwandlung der Motion Leutenegger Filippo in einen Prüfungsauftrag ist die Möglichkeit, Sanierungsinvestitionen über mehrere Jahre verteilt abzuziehen, sozusagen beerdigt worden. Dies hat dazu geführt, dass Ihre WAK, ebenfalls am 23. März dieses Jahres, dieses Anliegen mittels der Kommissionsmotion 09.3354 nochmals aufgenommen hat. Diese Motion wird Ihnen von der Kommission mit 18 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Annahme empfohlen.
Wir haben heute also materiell über drei Motionen zu beschliessen. Erstens geht es um die vom Ständerat in einen Prüfungsauftrag abgeändert Motion, welche Ihnen Ihre WAK mit 24 zu 2 Stimmen zur Ablehnung empfiehlt. Es handelt sich dabei um die Motion Leutenegger Filippo, die vom Ständerat in einen Prüfungsauftrag umgewandelt worden ist. Das eigentliche Ziel, welches mit dem ursprünglichen, vom Nationalrat deutlich angenommenen Motionstext erreicht werden sollte, ist durch diese Umwandlung in einen Prüfungsauftrag nicht mehr zu erreichen. Die Kommissionsmehrheit lehnt daher diese Motion ab und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.
Zweitens geht es um die vom Ständerat beschlossene Motion, mit welcher der Bundesrat, wie erwähnt, beauftragt wird, die Effektivität und die Effizienz der Steuerabzüge für energetische Investitionen bei Liegenschaften des Privatvermögens zu erhöhen. Die grosse Mehrheit Ihrer WAK empfiehlt Ihnen diese Motion zur Annahme. Ihre Kommission teilt die Bedenken der Schwesterkommission betreffend die Effektivität der bestehenden Abzugsregelung. Insbesondere werden hohe Mitnahmeeffekte befürchtet. Die Kommissionsmehrheit erachtet die Ausrichtung der Abzüge an energetischen Minimalstandards als eine geeignete Lösung, diese Mitnahmeeffekte zu reduzieren.
Die Kommissionsminderheit hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine energetische Massnahme nie von einer Unterhaltsmassnahme abgegrenzt werden könne. Wenn man den Abzug nicht zulasse, weil die Mindeststandards nicht erfüllt seien, könnten diese Kosten ja ohnehin als Unterhalt abgezogen werden. Diese Abgrenzung zu machen, sei fast nicht möglich und mache, so die Kommissionsminderheit, auch fiskalpolitisch keinen Sinn.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen diese Motion aber mit grosser Mehrheit zur Annahme.
Drittens geht es um die Motion Ihrer WAK, welche das ursprüngliche Anliegen der Motion Leutenegger Filippo wiederaufnimmt, dem Sie in diesem Saal schon einmal deutlich zugestimmt haben. Wie bei anderen Investitionen, so zum Beispiel im Bürobereich, in der Industrie, bei Fahrzeugen oder bei anderen jährlichen Abschreibungen, sollen energetische Sanierungsinvestitionen über mehrere Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden können. Es stellt sich die Frage, warum ausgerechnet bei Sanierungsarbeiten an Liegenschaften nicht gehen soll, was bei Abschreibungsmodalitäten bei anderen Investitionsgütern üblich ist. [PAGE 1236]
Die Kommissionsminderheit befürchtet einen Mitnahmeeffekt. Hier wird der Mitnahmeeffekt definiert als Investitionen, die ohnehin gemacht würden, beispielsweise weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Es gilt aber zu bedenken, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, wonach ein Haus energetisch zu sanieren ist, es sei denn im Bereich der Abgaswerte einer Heizung; ansonsten gibt es nichts dergleichen. Man kann niemandem vorschreiben, sein altes, verfallendes Haus energetisch zu sanieren. Diesen Mitnahmeeffekt gibt es so, wie er vom Ständerat dargestellt wird, in diesem Bereich nicht. Es ist unsinnig, Investitionen im energetischen Bereich stückweise zu machen, jedes Jahr fiskalisch ausgerichtet auf die Einkommens- und Vermögenssituation.
Es ist klar, dass man derartige Sanierungsarbeiten an einem Stück machen sollte, und zwar aus Kostengründen, aus Gründen der Energieeffizienz und aus vielen weiteren Gründen. Die Gegner der vorliegenden Motion erklären, wenn man über viele Jahre abschreibe, habe es steuerlich verzögernde Auswirkungen, das heisst, man hätte gar keinen fiskalischen Vorteil. Es gilt aber zu bedenken, dass Sanierungsinvestitionen normalerweise über höhere Hypothekarschulden und damit höhere Zinsen finanziert werden. Also ist es aus ökonomischen und fiskalpolitischen Überlegungen heraus sehr wohl sinnvoll, wenn solche Investitionen über mehrere Jahre verteilt werden können. Weiter gilt, dass man nicht über Jahre verteilen muss, aber dass man es kann. Es kann auch eine Einmalabschreibung gemacht werden, sofern Sie in diesem betreffenden Jahr die Investitionen gemacht haben.
Ich bitte Sie, der deutlichen Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Kommissionsmotion, welche das Anliegen der ursprünglichen Motion Leutenegger Filippo nochmals aufnimmt, anzunehmen.