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preparatory:AB 184884

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-02

Wortprotokoll

Ich spreche zu Absatz 7 Ziffer 7bis.

Bei der vertieften Auseinandersetzung mit der konkreten Aufnahme der Transparenz in die Bestimmungen von Absatz 7 und beim Verweis auf die spezifischen Artikel im BVG zeigte sich, dass in Bezug auf die Transparenz kein Unterschied gemacht werden kann zwischen Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen und solchen mit Ermessensleistungen. Auch die Wohlfahrtsfonds müssen nach Artikel 65 Absatz 3 ihre Verwaltungskosten ausweisen und gemäss Artikel 65a Absätze 1 und 5 BVG bei der Regelung der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz beachten. Die Rechnungslegung hat ja gemäss Artikel 47 BVV 2 nach dem Rechnungsstandard Swiss GAAP FER 26 zu erfolgen. Es ist aber so, dass der Transparenzartikel 65a auch Vorschriften enthält, die nicht auf die Besonderheiten der Wohlfahrtsfonds ausgerichtet sind, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen und keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen kennen. Deshalb sind die Absätze 2, 3 und 4 auf diese Fonds nicht anwendbar. Aber gemäss dem Grundsatz der Transparenz nach Artikel 65a Absatz 1 und Swiss GAAP FER 26 sind in der Jahresrechnung und im Jahresbericht die tatsächliche finanzielle Lage der patronalen Wohlfahrtsfonds, die Art der Finanzierung, die Vermögensentwicklung und die von diesen Fonds ausgerichteten Leistungen klar auszuweisen.

Da Stimmen lautwurden, dass solche Standards überrissen seien, prüfte die SGK auch Alternativen zu diesen Rechnungslegungsvorschriften. Dazu gehörte auch der Vorschlag, dass diese Vorschriften nur zur Anwendung kämen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ein Kapital von mindestens 5 Millionen Franken aufweisen würde, oder als andere Variante wurde vorgeschlagen, dass aus der Jahresrechnung nur die tatsächliche finanzielle Lage hervorgehen sollte.

Die SGK verwarf beide Möglichkeiten und beschloss mit grossem Mehr, sich dem Bundesrat anzuschliessen. Seit gut zehn Jahren wenden nun patronale Wohlfahrtsfonds Swiss GAAP FER 26 an: Diese Art der Bilanzierung hat sich sowohl für die klassischen Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gut eingebürgert, und in der Praxis gibt es keine Probleme. Durch die Aufnahme der Transparenz gibt es keinen Mehraufwand, da bei den Wohlfahrtsfonds das gleiche buchhalterische Standardinstrument wie bei der Hauptvorsorgeeinrichtung angewendet wird. Man darf auch nicht vergessen, dass patronale Wohlfahrtsfonds von den Steuern befreit sind, und diese Steuerbefreiung rechtfertigt auch, dass sie transparent und nachvollziehbar bilanzieren.

Deshalb bitte ich Sie, hier die Ergänzungen des Bundesrates aufzunehmen.

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