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Bieri Peter · Ständerat · 2015-03-02

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-02

Wortprotokoll

Ich glaube, die Interpellation Schwaller ist eine gute Gelegenheit, dass wir uns auch im Ständerat darüber aussprechen können, was wir in dieser Sache denken. Ich bin nun seit zwanzig Jahren in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur, und ich habe auch mitgewirkt, als wir vor gut zehn Jahren die neue Bildungsverfassung geschaffen haben. Wir haben es damals so organisiert, dass die nationalrätliche Kommission sich federführend auf Artikel 61a, "Bildungsraum", und Artikel 62, "Schulwesen", konzentrierte und wir in der ständerätlichen Kommission vor allem den Hochschulartikel 63a ausformulierten.

Diese Diskussion um die Bildungsverfassung, insbesondere im Bereich der Volksschule, fokussierte sich damals ganz intensiv und zum Teil auch sehr engagiert auf die Frage der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von Bund und Kantonen. Es gab zu Beginn der Diskussion harte Auseinandersetzungen zwischen den beiden zuständigen Kommissionen, als die WBK des Nationalrates eine wesentlich zentralere Steuerung durch den Bund vorsah. In der Folge hat man sich bei den nun in Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung vorgesehenen subsidiären Bundeskompetenzen mit vorangehender kantonaler Koordination zu einer Harmonisierung zusammengerauft. Wir waren uns indessen sehr wohl bewusst, dass die Vornahme der Feststellung, dass nun der Bund zum Handeln genötigt sein könnte, ein sehr heikler Moment sein würde.

Der meiner Ansicht nach sehr sorgfältig erarbeitete Bericht des Bundesamtes für Kultur zur Frage der Kompetenz des Bundes im Bereich des Sprachenunterrichtes äussert sich in Punkt 4.2 sehr dezidiert zu den Voraussetzungen einer gesetzgeberischen Intervention des Bundes. Da wird festgehalten, dass die Wahrnehmung der Bundeskompetenz eine Begründungspflicht des Bundes in Bezug auf die Notwendigkeit einer Bundesgesetzgebung voraussetzen müsste. Der Bund hat also zuerst das Misslingen der interkantonalen Koordination festzustellen.

Es wäre also an uns als Parlament und zuvor am Bundesrat, festzustellen, dass die Ziele der Koordination gescheitert sind. Zu Recht hält der Bericht fest, dass die Kantone im Sinne der Mitwirkung, die auch in Artikel 62 Absatz 6 der Bundesverfassung explizit so vorgesehen ist, bei dieser Feststellung ein gewichtiges Wort mitreden würden. Gestützt auf diese Erkenntnis ist eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf Aktivismus von unserer Seite her geboten. Ich wäre auch vorsichtig, von einem generellen Scheitern der Harmonisierung in dieser Frage zu sprechen, bloss weil sich einige wenige Kantone, getrieben durch Volksinitiativen oder politische Vorstösse in den kantonalen Parlamenten, vom gemeinsam eingeschlagenen Harmonisierungsweg verabschieden wollen.

Der Bericht des Bundesamtes für Kultur knüpft ja auch an das Sprachengesetz, an Artikel 15 Absatz 3, an. Auch hier bestand zwischen den beiden Parlamentskammern im Verlaufe der Gesetzesberatung lange eine erhebliche Differenz. Wir im Ständerat gaben uns stets zurückhaltend, wenn es darum gehen sollte, detaillierter zu legiferieren und dabei die Kantonskompetenz in der Sprachenfrage zu beschneiden. Die Regelung gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes sieht nun vor, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen sollen. Gestützt auf diese Regelung allein wird es für uns auf Bundesebene nicht möglich sein, die Zahl der zu erlernenden Fremdsprachen auf der Primarschulstufe zu bestimmen.

Wenn der Bund hingegen gemäss Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung, wo festgelegt ist, dass der Bund subsidiär die Ziele der einzelnen Bildungsstufen festlegen kann, nun aktiv wird, so ergibt sich daraus die Möglichkeit, dass der Bund - ein Scheitern der kantonalen Koordination einmal festgestellt und auch begründet - eine Regelung im Sinne des vom Bundesamt für Kultur vorgeschlagenen ergänzenden Sprachartikels vorsehen könnte. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche Regelung Kantone treffen würde, die heute nur Englisch auf der Primarschulstufe unterrichten - solche Kantone gibt es - und zurzeit deswegen nicht im Fokus der medialen Diskussion stehen. Ungelöst bliebe nach wie vor die - aus der Sicht von Familien mit schulpflichtigen Kindern, die einen Wohnortswechsel zwischen zwei Kantonen vornehmen müssen - unerfreuliche Situation, dass Kinder bei ungleichen Regelungen Wissenslücken aufweisen würden, die sie wahrscheinlich mit einiger Mühe schliessen müssten.

Ich halte dafür, dass es in erster Linie die Kantone respektive die Erziehungsdirektorenkonferenz ist, welche hier zu koordinieren hat, während der Bund gestützt auf die Verfassungsgrundlagen und die gesetzlichen Möglichkeiten zurückhaltend agieren sollte. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Bundesvorschrift bei den Kantonen gut ankommen würde, schon gar nicht bei jenen, die aus Überzeugung, so etwa nach Volksentscheiden, einen anderen Weg eingeschlagen haben. Letztlich gilt es zu bedenken, dass bei all diesen Diskussionen das Wohl der Kinder im Vordergrund stehen sollte. Es ist deshalb von der Erziehungsdirektorenkonferenz auch unvoreingenommen zu evaluieren, wie sich im Fremdsprachenunterricht Erfolge oder Misserfolge bei begabten oder auch bei weniger begabten Kindern zeigen. Das Wissen um diese Ergebnisse dürfte die Thematik um einiges entschärfen und versachlichen.

So weit einige Überlegungen zu dieser Sprachenfrage.