Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-05-05
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-05-05
Wortprotokoll
Herr Schwander, ganz so einfach, wie Sie das darstellen, ist die Sache nicht. Vor allem geht es hier nicht einfach um die Frage "Abgangsentschädigungen, ja oder nein?". Wir sind auch nicht mehr in der Situation des Jahres 2007. Zwei Sachen haben sich geändert:
Erstens liegt ein Gutachten von Frau Professorin Regina Kiener im Auftrag der Gerichtskommission vor. Sie sagt, dass eine gewählte Bundesrichterin oder ein gewählter Bundesrichter nur dann nicht wiedergewählt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe gegen sie oder ihn vorliegen. Das heisst, dass im Grunde genommen eine Art Kündigungsgrund wegen Vergehen im Amt gegen eine solche Person auf der Tagesordnung stehen muss. Ansonsten gibt es in einem gewissen Sinn einen Anspruch auf Wiederwahl.
Zweitens geht es um die Frage, wer den Bundesanwalt wählt. Die Bundesversammlung hat einem Gesetz zugestimmt, welches die Wahl des Bundesanwaltes der Bundesversammlung zuordnet. Bei der Wahl des neuen Bundesanwaltes, die erstmals im Juni 2011 in der Vereinigten Bundesversammlung über die Bühne ging, stellte die Gerichtskommission den Antrag, den bisherigen Bundesanwalt nochmals zu wählen, weil sie mehrheitlich der Meinung war, die vorhin aufgezählten Voraussetzungen für eine Nichtwiederwahl seien nicht vorhanden. Das Parlament, die Vereinigte Bundesversammlung, schloss sich dieser Meinung nicht an. In einem gewissen Sinn war das ein willkürlicher Entscheid, wie jeder Entscheid bei einer Wahl in der Vereinigten Bundesversammlung letztlich willkürlich ist, weil sie ihre Entscheidungen nicht begründen muss. Jedes Mitglied der Vereinigten Bundesversammlung ist frei, so zu stimmen, wie es will. Ich kann jemandem die Stimme nicht geben, weil mir seine Nase nicht passt - wie auch immer. Es ist, wie es ist.
Nachher stellte sich der Bundesanwalt mit Recht auf den Standpunkt, er habe eine Abgangsentschädigung zugut, weil er einen Anspruch auf Wiederwahl gehabt habe. Da entdeckten wir, dass sich im Gesetz zu dieser Frage keine Regelung findet. Insofern ist es eine Lücke, und der Gesetzgeber muss jetzt antworten. Will er nunmehr sagen, dass auch in solchen Fällen keine Abgangsentschädigung zu sprechen ist, oder will er sagen, dass sich in solchen Fällen eine Abgangsentschädigung aufdrängt? In solchen Fällen - das sind ja gravierende Einschnitte in eine Lebenskarriere, ohne dass sich jemand wirklich im Amt etwas hat zuschulden kommen lassen - muss man sagen, dass es richtig ist, dass eine Abgangsentschädigung gesprochen wird. Es ist relativ milde ausformuliert, das heisst, es ist keine übermässige Abgangsentschädigung, es ist auch keine Vergoldung des Abgangs, sondern es ist - wie soll ich sagen? - eine Abgangsentschädigung, die der betroffenen Person bei der Wiedereingliederung in ein anderes Berufsleben behilflich ist, was ja für einen Richter oder einen Bundesanwalt nicht von einem Tag auf den anderen einfach so möglich ist.
Vor diesem Hintergrund verstehe ich Ihren Minderheitsantrag nicht, Herr Schwander. Er ist einfach ein allgemeines Lamento gegen Abgangsentschädigungen, aber er wird der präzisen Situation und den wenigen Fällen, um die es hier geht, nicht gerecht.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen.