Jositsch Daniel · Nationalrat · 2015-05-05
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-05-05
Wortprotokoll
Die vorliegende Angelegenheit hat eine lange Geschichte, man muss sagen: eine Leidensgeschichte. Sie geht auf einen Vorstoss unseres damaligen Kollegen Remo Gysin (03.3212) aus dem Jahre 2003 zurück. Das heisst, wir sind seit rund zwölf Jahren mit dieser Thematik beschäftigt. Es geht um das mittlerweile allgemein bekannte Whistleblowing, das heisst um Informanten, die im Rahmen von Organisationen, in denen sie tätig sind - sei es beruflich oder in anderer Weise -, Informationen an die Strafverfolgungsbehörden oder allenfalls an die Medien weitergeben. Dabei handelt es sich um Informationen über Missstände, von denen sie Kenntnis erlangt haben. Das Whistleblowing, das ist mittlerweile bekannt, ist von zentraler Bedeutung. Denn sehr häufig haben die Strafverfolgungsbehörden nur deshalb Kenntnis von einem Missstand, weil sie von internen Informanten, also von Whistleblowern, informiert worden sind.
Man spricht in diesem Zusammenhang vom Phänomen der sogenannten opferlosen Delikte. Das sind Delikte, bei denen es keinen unmittelbar Geschädigten gibt, bei denen also auch niemand vorhanden ist, der quasi Kenntnis von einem Schaden erhält. Geschädigt ist bei diesen Delikten normalerweise die Allgemeinheit. Entsprechend ist es auch schwierig, von ihnen Kenntnis zu erlangen. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang die Korruption erwähnt. Korruption umfasst Delikte, bei denen es keinen unmittelbar Geschädigten gibt, bei denen also auch kein Unbeteiligter unmittelbar merkt, dass etwas passiert ist, dass ein Missstand [PAGE 660] vorliegt. Entsprechend sind hier die Strafverfolgungsbehörden extrem auf Informanten aus der Öffentlichkeit oder eben auf solche Whistleblower angewiesen. Das ist gewissermassen die Ausgangslage, und diese Ausgangslage ist bekannt.
Das Whistleblowing birgt natürlich gewisse Gefahren, und diese Gefahren gilt es einzudämmen, das heisst, zweckmässigerweise ist hier ein bestimmtes Vorgehen einzuhalten, in dessen Rahmen diese Information erfolgen soll. Wünschenswert ist es natürlich, dass die Information unternehmens- oder verwaltungsintern fliesst und auch unternehmens- oder verwaltungsintern konstruktiv aufgenommen wird und der Missstand so behoben werden kann. Wenn das nicht funktioniert, weil die entsprechende Institution vielleicht kontaminiert ist, das heisst, weil auch die Führungsetage in den Missstand mit einbezogen ist oder weil sie aus Passivität oder aus Desinteresse nicht reagiert, dann muss die Möglichkeit bestehen, externe Behörden zu informieren oder im Extremfall auch den Schritt an die Öffentlichkeit zu wagen. Aktuell ist es so, dass Whistleblower, die einen solchen Schritt machen, regelmässig gegen Gesetze verstossen, sei es gegen die Geheimhaltungspflichten im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung, sei es, dass sie gegen Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse verstossen und sich entsprechend strafbar machen.
Heute ist die Situation so, dass wir auf der einen Seite in der Strafverfolgung auf die Mitarbeit von Whistleblowern angewiesen sind; auf der anderen Seite werden Whistleblower in aller Regel benachteiligt. Das ist natürlich nicht sehr produktiv. Entsprechend geht es darum, die Regeln festzulegen, nach denen das Whistleblowing in einem konstruktiven Sinn erfolgen kann.
Nach verschiedenen Vernehmlassungen und gesetzgeberischen Schritten in die eine und die andere Richtung hat der Bundesrat nun eine Vorlage vorgelegt, die das Thema umfassend regeln will. Die Vorlage ist auf der einen Seite sehr aufwendig, sehr kompliziert, kann man auch sagen; sie hat den Vorteil, dass sie beansprucht, das Thema umfassend zu regeln. Aber wie es halt ist, wenn man ein neues Thema umfassend regeln will: Es stellen sich auf der anderen Seite verschiedene Fragen, auch Rechtsfragen; es ergeben sich Probleme, die bisher vielleicht noch gar nicht bestanden haben. Entsprechend hat die Vorlage auch einige Fragen aufgeworfen.
Sie ist so in die Kommission für Rechtsfragen gekommen, und diese hat versucht, sich über die Sache zu beugen, und hat festgestellt, dass die Vorlage eben derart kompliziert ist, dass es insbesondere auch für den normalen Rechtsanwender, also für den potenziellen Whistleblower, schwierig ist, tatsächlich herauszufinden, wie er sich im konkreten Fall verhalten muss. Zwar hat sich die Kommission für Rechtsfragen nicht grundsätzlich gegen die Vorlage oder gegen den Inhalt oder gegen die Stossrichtung der Vorlage gewendet, sondern hat diese ausdrücklich befürwortet, namentlich auch den Mechanismus in Form einer Kaskade: In einem ersten Schritt soll versucht werden, das Problem unternehmens- oder organisationsintern zu lösen, und erst in einem zweiten, allenfalls in einem dritten Schritt soll nach aussen getreten werden. Diese Kaskade wurde nicht grundsätzlich infrage gestellt. Aber die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Wunsch geäussert, dass eine einfachere, besser verständliche Vorlage ausgearbeitet wird.
Entsprechend wurde Rückweisung beschlossen, und zwar mit einer sehr stabilen Mehrheit, nämlich mit 20 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Sehr deutlich also beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen, diese Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Wunsch, die Vorlage nicht inhaltlich grundsätzlich zu verändern, die Stossrichtung beizubehalten, aber einfacher zu konzipieren und sich auch auf die wesentlichen Fragen des Whistleblowings zu konzentrieren.
Entsprechend beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen mit dieser satten Mehrheit - ich wiederhole: 20 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen -, die Vorlage mit dem entsprechenden Auftrag an den Bundesrat zurückzuweisen.