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Büchler Jakob · Nationalrat · 2015-03-17

Büchler Jakob · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-17

Wortprotokoll

Der Nachrichtendienst des Bundes ist das Kompetenzzentrum für sämtliche nachrichtendienstliche Belange der inneren und äusseren Sicherheit. Er unterstützt die politische und militärische Führung und weitere Dienststellen beim Bund und bei den Kantonen. Das zentrale Anliegen dieser Vorlage besteht darin, die Tätigkeit, die Beauftragung und die Kontrolle des Nachrichtendienstes gesetzlich zu regeln. Damit soll der Nachrichtendienst in die Lage versetzt werden, im Sinne der Prävention einen substanziellen Beitrag für die Sicherheit der Schweiz und ihrer Bevölkerung zu leisten.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist in mehrfacher Hinsicht von erheblicher staatspolitischer Bedeutung. Er behandelt heikle und wichtige Fragen der Abwägung von Grundrechten, so insbesondere das Verhältnis zwischen dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der individuellen Freiheit und dem Anspruch auf Schutz vor Bedrohungen, die über die zu verfolgenden Einzelfälle hinausgehen.

Ich spreche zu Block 2, zu den Artikeln 25 bis 42: Hier geht es um die Kernelemente dieses Gesetzes, nämlich um die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, das heisst um das Orten von Personen oder Sachen durch Lokalisieren eines von Personen verwendeten Mobilfunktelefongerätes; um den Einsatz von Überwachungsgeräten zum Abhören von Gesprächen und zur Beobachtung von Vorgängen in privaten Räumen; um das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke, mit dem Ziel, dort vorhandene oder dorthin übermittelte Informationen zu beschaffen oder den Zugriff auf Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; um das Durchsuchen von Räumen, Fahrzeugen und von Personen mitgeführten Behältnissen, mit dem Ziel, dort vorhandene oder dorthin übermittelte Informationen oder Gegenstände zu beschaffen.

Das heisst aber nicht, dass alles einfach so erlaubt ist. Diese Massnahmen müssen durch das Bundesverwaltungsgericht bewilligt und durch den Chef VBS nach vorheriger Konsultation des Sicherheitsausschusses freigegeben werden, bevor der Nachrichtendienst des Bundes sie einsetzen kann.

Der Nachrichtendienst des Bundes kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn die Schwere der Bedrohung diese Massnahme rechtfertigt. Der Nachrichtendienst des Bundes kann die Beschaffungsmassnahmen selbst durchführen, mit in- oder ausländischen Amtsstellen zusammenarbeiten oder diese mit der Durchführung beauftragen, sofern die andere Stelle Gewähr dafür bietet, die Beschaffung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

Artikel 36 regelt das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke. Wenn Computersysteme und Computernetzwerke, die sich im Ausland befinden, für Angriffe auf kritische Infrastrukturen in der Schweiz verwendet werden, so kann der Nachrichtendienst des Bundes in diese Computersysteme und Computernetzwerke eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen. Es geht eben um die Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Das ist eine schwierige Aufgabe, dazu braucht unser Nachrichtendienst diese gesetzliche Grundlage. Das ist nach meiner Meinung eine sehr wichtige Voraussetzung, damit der Nachrichtendienst des Bundes mit den Nachrichtendiensten unserer Nachbarländer auf Augenhöhe zusammenarbeiten kann.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt bei Block 2 die Mehrheit der Kommission. Sie wird alle Minderheitsanträge ablehnen.