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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2015-03-17

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-17

Wortprotokoll

Für die SP ist klar, dass es in unserem Land nie mehr zu einem Schnüffelstaat kommen darf, wie er im Kalten Krieg in der Schweiz aufgebaut wurde und in dem die Verantwortlichen ihr Unwesen trieben. Wir kämpfen für ein Gesetz, das freiheitlich ist, hohe Datenschutzstandards respektiert und unverzichtbare Eingriffe in die Grundrechte auf ein absolutes Minimum beschränkt. Wenn ich mir die bisherige Debatte gestern Nachmittag und heute Morgen vor Augen führe, habe ich grosse Zweifel, dass sich das Gesetz in diese Richtung bewegen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass die SP das Gesetz ablehnen wird, wird immer grösser.

In diesem Block haben wir zwei weitere Minderheitsanträge eingereicht, welche zentrale Punkte wie die Qualitätssicherung und das Auskunftsrecht betreffen.

Bei Artikel 44 Absatz 5 geht es um die Qualitätssicherung bezüglich der Aufbewahrungsdauer. Wir haben eine Präzisierung eingebracht, weil es wichtig ist, dass wir nicht hinter die aktuell gültige Formulierung im Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes zurückfallen. Deshalb bitte ich Sie, der Ergänzung von Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e zuzustimmen, welche fordert, dass die interne Qualitätssicherungsstelle dafür sorgt, dass die Qualität und die Erheblichkeit der in allen Informationssystemen des Nachrichtendienstes bearbeiteten Daten gewährleistet sind und der Datenschutz beachtet wird.

Mein Minderheitsantrag zu Artikel 62 betrifft einen zentralen Punkt und verhindert einen Schnüffelstaat. Fragt eine Person an, ob sie nachrichtendienstlich verzeichnet ist, kann der Nachrichtendienst die Antwort drei Jahre aufschieben. Das ist eine sehr lange Dauer. Die verunsicherte Person muss sich während dieser drei Jahre damit begnügen, dass der Datenschutzbeauftragte versichert, der Nachrichtendienst verhalte sich korrekt. Die SP will keinen Schnüffelstaat. Deshalb fordern wir, dass die Anfrage nach den Artikeln 8 und 9 des Datenschutzgesetzes behandelt wird. Dieses sagt ganz klar, dass jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen kann, ob Daten über sie bearbeitet werden.

Jetzt werden Sie mir sicher antworten, dass in besonderen Fällen, wenn die Schweiz in Gefahr ist, auch eine Ausnahme möglich sein muss. Ja, auch diese Einschränkung des Auskunftsrechts besteht im Datenschutzgesetz. Dort heisst es nämlich in Artikel 9, dass der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern oder einschränken kann, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse gibt, welches die innere oder die äussere Sicherheit betrifft.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen.