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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-16

Wortprotokoll

Die Geldpolitik und damit auch die Zinspolitik sind Aufgabe der Nationalbank. Diese ist unabhängig und darf keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Die Negativzinsen sollen das Halten von Frankenliquidität weniger attraktiv machen und damit den Aufwertungsdruck auf den Franken verringern. Sie sind eine geldpolitische Massnahme, die wie jede andere Zinsänderung unterschiedliche Wirkungen auf verschiedene Sektoren und Unternehmen hat.

Negativzinsen werden nur auf den Girokonti der Nationalbank erhoben, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Die Banken geben den Negativzins an ihre Kunden weiter. Die Betroffenheit durch Negativzinsen, beispielsweise von Kranken- oder Pensionskassen, ergibt sich damit nicht über die Verzinsung der Girokonti der Nationalbank, sondern über deren Weitergabe durch die Banken.

Die Nationalbank kann im Rahmen des Nationalbankgesetzes Bankdienstleistungen für den Bund erbringen, worunter auch die Kontoführung bzw. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs fällt. Was unter dem Begriff "Bund" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in der Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes vom 26. Juni 2002 ausgeführt. Die Nationalbank übernimmt diese Definition in ihrem Merkblatt zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, in welchem die zugelassenen Teilnehmerkategorien aufgezählt sind. Demzufolge fallen unter den Begriff "Bund" die Bundesverwaltung, das Bundesgericht, die Bundesanstalten und -institutionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Anstalten oder Aktiengesellschaften des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Unter den Begriff "Bund" fällt auch die Pensionskasse des Bundes, die Publica, die eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. [PAGE 343] Unter den Begriff "Bund" fällt auch der AHV-Ausgleichsfonds, der als Spezialfonds der Eidgenossenschaft explizit in der Botschaft erwähnt wird. Gemäss Entscheid der Nationalbank vom 18. Dezember 2014 wird auf Guthaben des Bundes kein Negativzins erhoben. Gestützt darauf gilt diese Ausnahme von den Negativzinsen auch für die Pensionskasse des Bundes, die Publica.

Der Bundesrat lässt die Auswirkungen der Einführung von Negativzinsen, insbesondere auch auf die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge, in den nächsten Wochen untersuchen. Er wird geeignete Massnahmen prüfen, sollte sich dies als notwendig erweisen.