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Portmann Hans-Peter · Nationalrat · 2015-03-16

Portmann Hans-Peter · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-16

Wortprotokoll

Zum Inhalt der Vorlage: Ihre Kommission hat an der Sitzung vom 12. Februar 2015 im Beisein von Herrn Bundesrat Ueli Maurer, Vertretern des Baspo sowie des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Herrn Hanspeter Thür, die Vorlage 14.097 beraten und Beschluss gefasst. Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) soll totalrevidiert werden. Das neue IBSG übernimmt die meisten Bestimmungen zu den bereits bisher durch das IBSG geregelten Informationssystemen und wird mit neuen Bestimmungen zu zusätzlichen Informationssystemen ergänzt. Neu aufgenommen werden die formalgesetzlichen Grundlagen für das Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen, das Informationssystem zur Bearbeitung leistungsdiagnostischer Daten, das Informationssystem zur systematischen Evaluation von Kursen und Lehrgängen sowie das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping.

Mit dieser Totalrevision werden die im Bereich Sport angesiedelten Informationssysteme übersichtlich und einheitlich geregelt. Das Datenschutzgesetz setzt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten, Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen eine Grundlage in einem formellen Bundesgesetz voraus. Für die Bearbeitung anderer Personendaten genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe. Das totalrevidierte IBSG schafft die Rechtsgrundlage für die elektronische Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, in den Informationssystemen des Baspo und im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping. Eine detaillierte gesetzliche Regelung ist aufgrund der geltenden Datenschutzgesetzgebung, namentlich aufgrund des Bundesgesetzes über den Datenschutz und der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, erforderlich. [PAGE 365]

Zur Beurteilung durch Ihre WBK: Ihre Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die Schaffung einer verbesserten gesetzlichen Grundlage für den Datenschutz in diesem Bereich Sinn macht. Ebenfalls lässt diese Vorlage eine bessere nationale wie auch internationale Vernetzung zu. Ihre Kommission verspricht sich von dieser Gesetzgebung, insbesondere mit Blick auf Artikel 11, "Datenbekanntgabe", aber auch eine gewisse Prävention. Wir halten es für wichtig, dass Stellen, die sich mit einschlägigen Fragen befassen, an die Daten herankommen. Dabei ist aus Sicht Ihrer Kommission vor allem auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c wichtig, in dem es um Schulen, Hochschulen und Universitäten geht, die am Vollzug von "Jugend und Sport" mitwirken; ebenso wichtig ist die von der Kommission formulierte Ergänzung zu Artikel 7, mit welcher die Herausgabe anonymisierter Daten für Zwecke der Statistik oder der Forschung zugelassen wird. Weiter liess sich Ihre Kommission von Herrn Bundesrat Maurer versichern, dass die Evaluation neuer Software korrekt abgelaufen ist.

Intensiv hat sich Ihre Kommission mit Artikel 9 Buchstabe e auseinandergesetzt. Hier stellt sich die Frage, ob nur im Strafregister vermerkte Taten einer Person in der Datenbank des nationalen Informationssystems für Sport vermerkt werden sollen oder ob bereits eine Anschuldigung für einen Vermerk reicht. Dahinter versteckt sich eine schwierige Güterabwägung. Einerseits geht es um einen präventiven Schutz, zum Beispiel von Kindern und Jugendlichen oder auch von Vereinsinteressen, andererseits geht es um die Gefahr von Vorverurteilungen und Beschädigung von Existenzen und Reputationen. Ihre Kommission hat sich mit einem Abänderungsantrag zu dieser Bestimmung entschieden, dass man sich auf Daten gemäss Artikel 10 des Sportförderungsgesetzes stützen soll: In Artikel 10 Absatz 1 wird die Verantwortung definiert, welche das Baspo hat, wenn ein konkreter Hinweis darauf besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als "Jugend und Sport"-Kader unvereinbar ist. Mit Absatz 2 wird dann die Verhältnismässigkeit gewahrt, indem während eines laufenden Strafverfahrens die Anerkennung zur Ausführung der Kadertätigkeit sistiert wird.

Ich komme zu den Anträgen an den Nationalrat. Die Kommission hat bei Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Vorlage, in Anlehnung an Artikel 25 des Sportförderungsgesetzes, eine Spezifizierung eingeführt. Diese Spezifizierung ist so zwar stimmig, aber um die Kohärenz zu Artikel 25 des Sportförderungsgesetzes herzustellen, könnte die Redaktionskommission eine Anpassung vornehmen: Das "und" könnte durch ein "oder" ersetzt werden. Somit würde Buchstabe d neu lauten: "ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen".

Ihre WBK empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Für die Detailberatung empfiehlt sie Ihnen einstimmig, mit Artikel 7 auch die gesetzliche Grundlage für die Verwendung von Daten für die Forschung zu schaffen und Artikel 9 Buchstabe e auf Vorkommnisse auszuweiten, die bereits nach geltendem Recht zu Sanktionen führen. Die Verwaltung war bereit, diese Änderungen entgegenzunehmen.