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Maurer Ueli · Bundesrat · 2015-03-16

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-03-16

Wortprotokoll

Ich bitte Sie grundsätzlich, im ersten Block dem Bundesrat bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Wir übernehmen deren Anträge. Ich möchte zu den einzelnen Minderheitsanträgen ganz kurz Stellung nehmen.

Zu Artikel 3: Hier möchte ich Sie bitten zu beachten, dass wir von "der Bundesrat kann" reden. In Artikel 70, der auf diesen Artikel 3 Bezug nimmt, legen wir fest, was der Bundesrat machen muss: Er muss einen konkreten Auftrag festlegen, er muss die Mittel festlegen, die der Nachrichtendienst einsetzen kann, und die Dauer einer Aktion. Es gibt also eine Einschränkung mit der Kann-Formulierung, und es gibt eine Einschränkung mit Bezug auf Auftragsdauer und Mittel.

Zur Frage der Lagen: Wir kennen in unserer Gesetzgebung die normale Lage; das ist es, was wir jetzt haben. Dann gibt es die besondere Lage; diese besteht, wenn der Staat in seinen Funktionen gestört wird. Es braucht da also etwas mehr an Eingriffen. Die Verwaltungstätigkeit funktioniert dann nicht mehr zwingend aus dem Stand. Die ausserordentliche Lage hingegen ist der Konflikt- oder Kriegsfall. Dabei reden wir von der besonderen Lage; hier ist auch die Terminologie richtig: Im Normalfall zählt das Gesetz, in besonderen Lagen hat der Bundesrat diese Möglichkeit gemäss Artikel 3, und in ausserordentlichen Lagen hat er die Bundesverfassung, dann gilt Notrecht. So gesehen stimmt die Terminologie. Es hat eine Logik in diesem Aufbau, den wir Ihnen vorschlagen. Ich bitte Sie, die Anträge der Minderheiten I (Vischer Daniel) und II (Flach) abzulehnen.

Zum Antrag der Minderheit Vischer Daniel bei Artikel 5 Absatz 6: Herr Fischer Roland hat ausgeführt, dass eine Zusammengehörigkeit mit Artikel 5 Absatz 5 besteht. Es ist die Ausnahme, die wir hier definieren; es geht darum, wann es möglich sein soll. Auch hier meinen wir, die Bestimmung sei notwendig. Die Ausnahme ist eng definiert.

Dann gibt es die Frage zu den Drohnen und zum Festhalten in Bild und Ton. Die Luftfahrtverordnung regelt in Artikel 80 eigentlich, dass jedermann Drohnen fliegen lassen kann. Sie können also das tun, was Sie an dieser Stelle dem Nachrichtendienst nicht geben wollen, bzw. Sie fordern, dass der Nachrichtendienst hier die entsprechende besondere Beschaffungsmassnahme einleiten muss.

Wir haben das aber auch eingeschränkt. Der Nachrichtendienst hat also die gleiche Möglichkeit wie ein Meier und ein Müller von der Strasse. Aber er muss dann, wenn er zufällig auf private Dinge stösst, diese wieder löschen. Wir meinen auch hier, der Nachrichtendienst sollte die gleichen Mittel haben, wie jedermann sie eigentlich auch hat. Bei ihm gibt es bereits die genannte Einschränkung.

Es liegt nun noch der Einzelantrag Schwaab vor, wonach Ausländern keine Legendierungen ausgestellt werden dürfen - also kein Schweizer Pass, keine Identitätskarte für Ausländer. Wir haben das auch noch nie getan. So gesehen könnten wir den Antrag annehmen. Die Frage wurde in der Kommission diskutiert. Diese wollte ausdrücklich keine Einschränkung vornehmen. Da es ja noch nie passiert ist, hätten wir uns das vorstellen können, aber im Sinne der Kommission möchten wir Sie eigentlich bitten, den Einzelantrag abzulehnen.

Sodann gibt es zu Artikel 22 den Antrag der Minderheit Graf-Litscher bezüglich Nichtauskunft im Fall einer Legendierung. Hier meinen wir auch, dass derjenige in Bezug auf die Auskunftsrechte geschützt werden muss, der eine Legende hat. Denn sonst nützt die Legende nichts. Eine Tarnidentität dient ja dem Schutz des betroffenen Mitarbeiters, und er sollte sie eigentlich nicht offenlegen. Daher beantragen wir, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Bei Artikel 24 liegt erneut ein Antrag der Minderheit Graf-Litscher vor. Hier geht es um die Auskunft mittels Verfügung. Der Nachrichtendienst ist zur Auskunft verpflichtet, wenn er eine schriftliche Verfügung mit Beschwerdemöglichkeit macht. Der Normalfall ist eigentlich, dass eine Auskunft freiwillig erteilt wird. Selbstverständlich kann dort, wo eine Auskunft nicht erteilt wird, schon heute eine Verfügung erlassen werden. Wir möchten aber davon absehen, dass in jedem Fall eine Verfügung erlassen werden muss, auch in Fällen, in denen eine Auskunft ohnehin erfolgt.

Zusammengefasst beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Die Minderheitsanträge obliegen politischem Ermessen. Wir meinen, die Vorlage ist kohärent und hat eine Linie, wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat folgen. Es ist ein in sich stimmiges Paket; eigentlich wird immer nur der Ausnahmefall bestimmt, in dem der Nachrichtendienst in besonderen Fällen etwas tun kann. Mit der Kann-Formulierung für eine Erweiterung der Aufträge gemäss Artikel 70 gibt es eine klare Bestimmung, wie ein solcher Auftrag erfolgen soll. Dann ist dort Auswüchsen, die Sie vielleicht befürchtet haben, ein Riegel geschoben.

[VS]