Müller Walter · Nationalrat · 2015-03-16
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-16
Wortprotokoll
Haben Sie sich schon mal überlegt, wo Sie heute bereits absolut freiwillig Spuren hinterlassen, wo Sie sich sozusagen selber verwanzen? Kreditkarten, EC-Karten, Einkaufskarten aller Art, im öffentlichen Verkehr, am PC, mit dem Handy - ich könnte diese Liste noch beliebig verlängern, ganz abgesehen von den allgegenwärtigen Freiheitsbeschränkungen im täglichen Leben. Ich denke, wir sind uns einig, dass wir von morgens bis abends Spuren hinterlassen - damit nicht genug: Unser Leben besteht weitgehend aus Regulierungen.
Was hat das mit dem Nachrichtendienst oder mit dem entsprechenden Gesetz zu tun? Ich möchte einfach die möglichen - ich betone: die möglichen - Eingriffe mittels Nachrichtendienstgesetz ins Privatleben ins Verhältnis setzen zu den übrigen Einschränkungen, denen wir uns entweder aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder freiwillig unterordnen respektive unterordnen müssen oder die wir eben in Kauf nehmen, ohne dass wir daraus einen Sicherheitsgewinn haben. Im Gegenteil: Wir nehmen eher ein zusätzliches Sicherheitsrisiko in Kauf.
Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz geht es letztlich um die Erhöhung respektive Aufrechterhaltung unserer Sicherheit. Für die FDP-Liberale Fraktion ist es wichtig, dass wir dieses Ziel mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen ins Privatleben erreichen. Damit wir dieses Ziel erreichen, sind zwei Eckwerte von zentraler Bedeutung: Es braucht erstens eine restriktive Bewilligungspraxis, zweitens ein effizientes Controlling durch das Parlament. Beides ist vorgesehen und so gegeben.
Folgende genehmigungspflichtige Massnahmen sind vorgesehen und aus unserer Sicht absolut notwendig: die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem Büpf; das Orten des Standortes von Personen oder Sachen; der Einsatz von Überwachungsgeräten zum Abhören von Gesprächen und zur Beobachtung von Vorgängen in privaten Räumen; das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke, um dort vorhandene oder dorthin übermittelte Informationen zu beschaffen oder den Zugriff auf Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen, wenn von diesen Systemen Angriffe gegen kritische Infrastrukturen ausgeführt werden; das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder von durch Personen mitgeführten Behältnissen, um dort vorhandene oder dorthin übermittelte Informationen oder Gegenstände zu beschaffen. Die Durchsuchung kann verdeckt und ohne Kenntnis der an den Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Behältnissen Berechtigten durchgeführt werden.
Zugegeben, das tönt für Liberale nach erheblichen Eingriffen ins Privatleben, auch wenn diese Massnahmen theoretisch nur bei erkannter oder dringend vermuteter Gefahr zur Anwendung kämen. Wir wissen aber sehr wohl, dass Freiheit, ob gefühlt oder real, nur in Sicherheit möglich ist. Ein einziger terroristischer Angriff auf Personen oder unsere Infrastruktur könnte unsere geschätzte Freiheit weit nachhaltiger [PAGE 375] und tiefgreifender infrage stellen. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist es absolut notwendig und wichtig - ich denke, wir stehen diesbezüglich gegenüber unserer Bevölkerung auch in der Verantwortung -, präventiv dem Staat die notwendigen Mittel in die Hand zu geben, damit wir das, was möglich ist, auch tun können, wohlwissend, dass es eine hundertprozentige Sicherheit nicht geben kann und nicht geben wird.
An dieser Stelle möchte ich doch erwähnen, dass das Gesetz eine strenge Bewilligungspraxis vorsieht. Die bereits erwähnten Massnahmen müssen durch das Bundesverwaltungsgericht bewilligt und durch den Chef oder die Chefin des VBS nach vorgängiger Konsultation des Sicherheitsausschusses freigegeben werden, bevor der NDB sie ergreifen kann. Erschwerend für eine mögliche Bewilligung ist auch, dass Massnahmen nur in Fällen von sicherheitspolitisch relevanten Bedrohungen für die Sicherheit der Schweiz bewilligungsfähig sind und dass andere Massnahmen erfolglos gewesen oder unverhältnismässig erschwert sein müssen. Nur in absoluten Notfällen kann die Direktorin oder der Direktor des NDB den sofortigen Einsatz von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen anordnen. Der NDB orientiert in solchen Fällen umgehend das Bundesverwaltungsgericht und die Chefin oder den Chef des VBS. Diese können die Beschaffungsmassnahmen mit sofortiger Wirkung beenden.
Ich möchte im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes dem Bundesrat und der Verwaltung für die gute Vorbereitung danken und für die Aufnahme der Bedenken, die bei der letzten Beratung des BWIS geäussert wurden. Ganz speziell danke ich auch dem Sekretariat, das uns in dieser Gesetzesberatung hervorragend begleitet hat.