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Schwaller Urs · Ständerat · 2015-06-17

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-17

Wortprotokoll

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangt Nationalrat Rutz, dass ausserparlamentarische Kommissionen grundsätzlich nur verwaltungsintern oder, wenn nach aussen, immer in Absprache mit dem Generalsekretariat des betroffenen Departementes kommunizieren dürfen. Verlautbarungen im Hinblick auf Volksabstimmungen, die vor parlamentarischen Entscheiden stehen, seien ebenfalls zu unterlassen.

Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, die parlamentarische Initiative abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Es gibt rund 100 ausserparlamentarische Kommissionen, in denen gerade auch die Sach- und Fachkompetenz der Mitglieder eingebracht und für die Arbeiten von Bundesrat, Parlament und Verwaltung abgeholt werden soll. Den Kommissionen eine Art politischen Maulkorb umzuhängen hiesse zunächst einmal, deren Attraktivität für potenzielle Mitglieder weiter abzuschwächen. In einer Abstimmungsdemokratie besonders wichtig für die Meinungsbildung ist sodann, dass umfassend informiert wird, was auch bedingt, dass die verschiedenen Meinungen dargelegt werden können.

2. Der Bundesrat hat - das ist eigentlich der wichtigere Grund - letztes Jahr rund 100 Einsetzungsverfügungen neu erlassen. Es wurde darauf geachtet, jeweils auch die [PAGE 643] Informationskompetenz der ausserparlamentarischen Kommissionen zu regeln. So gibt es Kommissionen, in denen die Einsetzungsverfügung festlegt, dass die Information allein Sache des Departementes ist. Bei anderen Kommissionen wird festlegt, dass die Information nur nach Rücksprache mit dem Departement oder dem Amt erfolgen darf. Bei noch anderen Kommissionen wird zumindest verlangt, dass das Departement vorgängig über den Inhalt der Kommunikation in Kenntnis zu setzen ist. Das steht jetzt in jeder Einsetzungsverfügung.

So oder so gibt es aber für alle Kommissionen einen Minimalstandard, und dieser Minimalstandard wurde in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 im neuen Artikel 8iter festgelegt und ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Nach dieser neuen Bestimmung achten Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde, dem Departement, kommunizieren, bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen "auf die gebotene Zurückhaltung".

Wir haben in der Kommission nachgefragt, was das heisst, und zur Antwort erhalten, es sei so zu verstehen, dass im Zusammenhang mit politischen Entscheidungen von den ausserparlamentarischen Kommissionen kein Lobbying betrieben werden sollte. Das hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Spuhler 12.3042 gesagt. Sie dürfen keine Wahlempfehlungen abgeben, keine Kampagnen führen und keine eigentlichen Abstimmungskampagnen durchführen. Im Übrigen sind diese ausserparlamentarischen Kommissionen an die Grundsätze der Information vor Abstimmungen gebunden, die auch für andere Bundesbehörden gelten. Es handelt sich bei diesen ausserparlamentarischen Kommissionen um Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung. Sie müssen sachlich, objektiv und vollständig informieren, aber sie dürfen den eigenen Standpunkt darlegen.

Alles in allem ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Initiative, gerade mit dieser Verordnungsänderung, in Kraft seit dem 1. Januar 2015, in diesem Sinne inhaltlich überholt ist. Das hat zum einstimmig gestellten Antrag der Kommission geführt.