Stöckli Hans · Ständerat · 2015-06-11
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-11
Wortprotokoll
Auch im Nationalrat ist es so: Je länger die Debatte geführt wird, desto mehr Stimmen findet der Antrag, dass eben an der Version des Nationalrates festgehalten werden sollte. Es wird dann sehr spannend werden, wenn es zu einer Einigungskonferenz kommt. Es wäre nicht sehr klug, auch für den Ständerat nicht, wenn wir am Schluss keine Lösung fänden und damit weiterhin die heute geltende Regelung Bestand hätte.
Es ist richtig, wie es der Sprecher der Mehrheit ausgeführt hat, dass die Grundlage für die Überarbeitung des Gesetzes parlamentarische Initiativen waren, die eine Lösung verlangten, wie sie die Mehrheit der ständerätlichen Kommission nach wie vor vertritt. Es ist aber nicht verboten, im Verlaufe einer Diskussion klüger zu werden. Wenn sich herausstellt, dass der Inhalt der Initiativen die Rechte des Parlamentes zu stark einschränken würde, dann kann man ja auch eine Kompromisslösung suchen.
Insgesamt geht auch die Version des Nationalrates, welche eine - ich gebe es zu - noch kleine Minderheit der SPK-SR unterstützt, davon aus, dass die Legislaturplanung ein Projekt des Bundesrates bleibt und vom Parlament, von National- und Ständerat, nicht abgeändert werden kann. Auch vom Nationalrat wird hinsichtlich der Legislaturplanung die Trennung der Aufgabenbereiche klar akzeptiert. Man würde also von der heutigen Logik abkehren. Hingegen bleibt es ja auch bei der Lösung unseres Rates bei der Bestellung einer speziellen Kommission, die dann tagt und nach der Diskussion einfach vom Bericht Kenntnis nimmt, ohne durch Beschlussfassung etwas beizutragen.
Die Aufgaben des Parlamentes sind in Artikel 173 Absatz 1 der Bundesverfassung klar geregelt. Die Bundesversammlung muss die Möglichkeit haben, politische Planungen zu initiieren und auf die Gestaltung der politischen Planung substanziell einzuwirken. Es ist, gemäss einem Kommentar von Professor Pierre Tschannen, unsere Aufgabe, "auf die Planung substanziell einzuwirken". Professor Giovanni Biaggini führt es wie folgt aus: "Das Parlament hat nicht nur das Recht, es hat auch die Pflicht, bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitzuwirken." Es soll die Planungen also nicht nur zur Kenntnis nehmen; das entspricht dem Geist der Bundesverfassung. Demnach stellt sich schon die Frage, ob es klug ist, eine Kommission für eine spezielle Tätigkeit zu bestellen, die vom Bericht dann aber lediglich Kenntnis nimmt. Diese Frage stellt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung von Artikel 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes, den wir vor kurzer Zeit revidiert haben, als wir die Einflussmöglichkeiten des Parlamentes bei der Finanzplanung statuierten. Das Parlamentsgesetz sieht vor: "Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft." Die Qualität der Finanzplanung und jene der Legislaturplanung werden also durch unsere Gesetzgebung auf die gleiche Stufe gestellt.
Schliesslich erlaube ich mir nochmals, auf eine Aussage unseres ehrenwerten Kollegen Julius Binder aus dem Jahre 1982 hinzuweisen, der ausgeführt hat, es sei einfach keine Art des Vorgehens, wenn man zunächst tagelang Zeit verschwende für Diskussionen, am Schluss aber keine Beschlüsse fasse, sondern einfach sage, man habe das zur Kenntnis genommen.
Gestützt auf diese kluge Erkenntnis eines ehrenwerten Kollegen ersuche ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.