Bieri Peter · Ständerat · 2014-09-25
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Wenn wir heute über eine Verfassungsbestimmung zur Grundversorgung debattieren, so scheint es mir wichtig, zu differenzieren zwischen dem, was Bund und Kantone effektiv im Bereich der Grundversorgung leisten, und dem, was wir dazu in die Verfassung schreiben.
Wer mit mir zusammen nach sorgfältiger Analyse und nach dem Studium der vom Bundesrat vorgelegten Botschaft zur Einsicht gelangt ist, dass die heutige Verfassungsgrundlage ausreicht und keiner Neufassung bedarf, ist mitnichten gegen die Berg- und Randgebiete. Vielmehr haben wir in den letzten Jahren bei verschiedenen Vorlagen den Tatbeweis erbracht, dass uns eine für alle Menschen in diesem Land zugängliche Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen etwas wert ist und auch etwas kosten darf. Diesen Tatbeweis haben wir beispielsweise bei der Postgesetzgebung, bei der Ausgestaltung der Strasseninfrastruktur, bei der Fernmelde- und Telekomgesetzgebung oder bei der Radio- und [PAGE 951] Fernsehgesetzgebung erbracht. Die Bürgerinnen und Bürger in den Berg- und Randregionen wird es wohl weniger interessieren, was in der Verfassung steht: Wichtiger ist für sie, ob sie die Post täglich erhalten, ob sie lokale Radioprogramme hören können oder auch in einem Bergtal eine Telefon- und Postautoverbindung vorfinden.
Gestützt auf die heutige und die frühere Verfassung haben wir in den letzten gut zwanzig Jahren praktisch in allen Bereichen der Grundversorgung moderne Gesetzgebungen geschaffen, die sich, wie uns von verschiedensten Seiten positiv zurückgemeldet wurde, bewährt haben und die eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass die Schweiz weltweit eine der besten Grundversorgungen aufweist. Dies haben wir nicht erreicht, weil oder obwohl uns die Verfassungsbestimmungen fehlten, sondern weil wir mit Artikel 43a Absatz 4 der Bundesverfassung sowie mit den sektorspezifischen Verfassungsgrundlagen für den Verkehr, die Post, die Medien, das Fernmeldewesen und viele Dinge, die im Zuständigkeitsbereich der unteren Gemeinwesen sind, moderne, aktuelle Gesetze geschaffen haben.
Gibt es also Handlungsbedarf seitens des Verfassunggebers? Ich habe damals die parlamentarische Initiative Maissen 03.465 auch unterschrieben. Ich war auch einverstanden mit der Motion der KVF-SR 05.3232, die den Bundesrat beauftragte, die Sachlage genauer zu studieren und Vorschläge zu machen. Ich war jedoch stets offen, nach Vorliegen der bundesrätlichen Botschaft meine Haltung zu überprüfen und dann meine Schlussfolgerungen zu ziehen. Liest man unvoreingenommen die bundesrätliche Botschaft, kommt man zum Schluss, dass eine weiterführende Verfassungsbestimmung ohne einen substanziellen Mehrwert bleibt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn man wie bei der von der Mehrheit vorgeschlagenen Lösung in Kauf nimmt, dass die darin enthaltenen Forderungen in grossen Teilen widersprüchlich sind. Zudem lassen sich letztlich, wie der Bundesrat in der Botschaft schreibt, alle Varianten wieder in der Form auf die Aussage der Variante A zusammenkürzen, dass sich Bund und Kantone für eine ausreichende, allen zugängliche Grundversorgung einsetzen sollen. Dies ist jedoch nicht wesentlich mehr als das, was in konziser, moderner Form bereits heute in Artikel 43a Absatz 4 der Bundesverfassung steht: "Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen."
Die Varianten, die der Bundesrat nun geprüft hat und aus deren Mix unter gleichzeitiger Auslassung der Finanzierungsfrage der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission entstanden ist, ergeben in der Konklusion keinen wirklich messbaren Mehrwert. Oder können Sie mir sagen, welche Gesetzgebung wir nun im Bereich des Service public anders gestalten würden, hätten wir einen neuen Verfassungsartikel? Auch die Frau Bundesrätin hat in der Kommission festgestellt, dass man nichts gefunden hat, was effektiv Fleisch am Knochen habe. Ich bin dagegen, dass man hingeht und entgegen den gewonnenen Erkenntnissen auf Verfassungsebene irgendwelche deklaratorischen Dinge produziert, wohlwissend, dass die bisherige allgemeine Bestimmung und die jeweiligen sektorspezifischen Artikel ausreichend sind.
Niemand von den Befürwortern hat denn auch nur ein Element anführen können, das heute in der Verfassung fehlen würde. Nicht umsonst - und hier darf man auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zu sprechen kommen - haben 14 von 22 Kantonen und 4 der 7 grossen Parteien es abgelehnt, eine Änderung der Bundesverfassung vorzunehmen. Insofern darf der Ständerat als Vertretung der Kantone im Einklang mit dem Bundesrat mit guten Argumenten darauf verzichten, immer im Wissen darum, dass es unser Ziel sein sollte, eine schlanke Verfassung zu haben. Müsste ich bei einer obligatorischen Volksabstimmung dem Souverän erklären, was wir hier nun wirklich neu gemacht hätten, wüsste ich keine substanzielle Antwort zu geben. Hier darf man getrost diese allgemein anerkannte Regel zur Anwendung bringen: Wenn es keinen Handlungsbedarf gibt, dann soll man auch nicht aktiv werden.
Ich habe mich aufgrund meiner Herkunft und meines Berufes stets auch für das Berggebiet und die Randregionen eingesetzt, weil ich überzeugt war, dass der entsprechende Entscheid auch eine Wirkung hat. Irgendwelche allgemeinen, ohnehin nicht justiziablen oder direkt anwendbaren Verfassungsbestimmungen einzufügen verkommt jedoch zu einer wortreichen Aufblähung unserer Verfassung. Der parlamentarischen Initiative Maissen Theo kommt das Verdienst zu, dass das Thema der Grundversorgung in der Bundesverfassung einmal in aller Gründlichkeit durchdacht wurde. Aber man darf auch klug genug sein festzustellen, dass etwas Neues nicht per se besser ist und dass das Bisherige - das übrigens auch nicht alt ist, da es ja noch nicht so lange her ist, seit wir die Bundesverfassung totalrevidiert haben - sich in jeder Hinsicht bewährt hat.
Aufgrund dieser Erkenntnisse bin ich zum Schluss gekommen, dass es keiner Änderung der Bundesverfassung im Bereich des Service public bedarf. In dem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten.