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Müller Walter · Nationalrat · 2015-05-05

Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2015-05-05

Wortprotokoll

Artikel 16 wurde in der Kommission auch in Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Engelberger 10.528 beraten. Diese verlangt vom Parlament, das Zivildienstgesetz in Artikel 16 abzuändern und Absatz 2, "Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen", zu streichen. Begründet wurde diese Initiative damit, dass die Abschaffung der Gewissensprüfung in den Rekrutenschulen dazu geführt hat, dass viele Rekruten während der Rekrutenschule aus den verschiedensten Gründen kurzfristig ein Gesuch um Einteilung in den Zivildienst stellen und aus der Militärdienstpflicht ausscheiden. Ebenso werden in den Wiederholungskursen unverhältnismässig viele Gesuche um Einteilung in den Zivildienst gestellt.

Am 5. April 2011 hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates der Initiative Folge gegeben. Am 21. März 2013 hat der Ständerat die Behandlung der parlamentarischen Initiative für mehr als ein Jahr ausgesetzt, und am 21. März 2014 folgte der Nationalrat dem Ständerat und setzte die Behandlung der Initiative auch für mehr als ein Jahr aus.

Mit der anstehenden Revision des Zivildienstgesetzes erachtete eine Mehrheit der Kommission es für angebracht, die Initiative direkt im Entwurf umzusetzen. Allerdings stand die Frage im Raum, wie konkret das Anliegen der parlamentarischen Initiative Engelberger umgesetzt werden sollte, insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst möglich sein sollte. Die Kommission hat sich nach gewalteter Diskussion mit einer knappen Mehrheit dafür entschieden, dass die Möglichkeit der Gesuchseinreichung eingeschränkt werden soll, und die Verwaltung beauftragt, entsprechende Vorschläge zu machen.

An der Sitzung vom 27. Januar 2015 lag der Kommission ein Bericht des WBF mit Varianten zu Artikel 16 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes vor. Entsprechend wurden auch die Vor- und Nachteile einer Einschränkung der Möglichkeit, jederzeit ein Gesuch einzureichen, dargelegt. Insbesondere wurden verfassungsrechtliche Gründe genannt, die gegen eine Einschränkung der Möglichkeit der Gesuchseinreichung sprechen. Bei einer Einschränkung würde Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht eingehalten. Es wurde auch dargelegt, dass die Einschränkung der Möglichkeit der Gesuchseinreichung auf einen bestimmten Zeitpunkt Gesuche auf Vorrat bewirken könnte und so eher eine negative Wirkung hätte. Gleichzeitig lagen aus der Kommission verschiedene Varianten zur Einschränkung der Möglichkeit, ein Zivildienstgesuch einzureichen, vor. Die Frage der Verfassungsmässigkeit wurde unterschiedlich interpretiert und stand nicht im Zentrum der Debatte. Vielmehr kristallisierte sich die Frage nach der Wirkung einer einschränkenden Variante heraus.

Nach Ausmarchung der verschiedenen Varianten entschied sich die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen für den Entwurf des Bundesrates, d. h. keine Einschränkung bei der Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst für Militärdienstpflichtige.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheit Fehr Hans abzulehnen. Im Namen der Kommission ersuche ich Sie auch, sämtliche Anträge der Minderheit Allemann abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.