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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-08

Wortprotokoll

Es geht hier um zusätzliche Änderungen, die nebst der Änderung von Artikel 27 SchKG vom Bundesrat vorgeschlagen werden. Es wurde gesagt, dass diese Anpassungen mit der Revision von Artikel 27 nichts zu tun hätten - ja, das stimmt, das ist richtig.

Warum hat der Bundesrat hier zusätzliche Anpassungen vorgeschlagen? Schauen Sie, Sie haben beschlossen, dass die Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wird. Sie enthält über vierhundert Gesetzesartikel. Sie regelt einen sehr komplexen Bereich unserer Rechtsordnung. Es lässt sich derzeit aus Sicht des Gesetzgebers feststellen, dass die Zivilprozessordnung kaum gravierende Mängel aufweist. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass sie verschiedene kleine Unklarheiten enthält, die teilweise sogar nur in einzelnen Sprachversionen bestehen. Es sind einige Dinge etwas unklar formuliert worden - dies bei einer sehr grossen Zahl von Änderungen, die Sie im Rahmen der Schaffung der Zivilprozessordnung vorgenommen haben. Diese Punkte sollten möglichst rasch redaktionell bereinigt werden; das ist die Überzeugung des Bundesrates.

Es geht hier nicht um materielle Änderungen; solche Änderungen hätten wir selbstverständlich nicht auf diese Art und Weise in eine Revision eingebracht. Wir haben aber zurzeit keine eigentliche Revision der Zivilprozessordnung am Laufen, bei der wir diese kleinen Punkte mitbereinigen könnten. Deshalb haben wir uns entschlossen, diese Änderungen beim vorliegenden Projekt, das ja auch die Verfahrensrechte betrifft, anzuhängen.

Ich nenne Ihnen ein Beispiel für eine Änderung, die wir Ihnen vorschlagen, nämlich die Ausnahmen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Es geht dabei um die Frage, wann man kein Schlichtungsverfahren durchführen muss. Es steht im geltenden Recht, dass es kein Schlichtungsverfahren braucht, wenn eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Das hat man damals so eingefügt und gesagt: Wir wollen das bei der eingetragenen Partnerschaft gleich handhaben wie bei der Ehe. Nur hat man damals vergessen, dass es nicht nur bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sondern auch bei der Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft kein Schlichtungsverfahren braucht, analog zur Ehe. Das ist wahrscheinlich in der Gesetzesberatung untergegangen. Es macht überhaupt keinen Unterschied, es zeigt aber doch, dass es in der Praxis gut wäre, wenn das geklärt wäre, wenn diese Unsicherheit, die in der Praxis besteht, beseitigt würde. Deshalb waren wir der Meinung, dass man das möglichst rasch tun sollte und jetzt nicht noch fünf, sechs Jahre warten sollte, bis vielleicht wieder eine grössere Revision der Zivilprozessordnung ansteht.

Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen diese kleinen - ich sage es noch einmal: ausschliesslich redaktionellen - Änderungen vorschlagen. In diesem Sinne bitten wir Sie, die [PAGE 923] Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Sie tun der Rechtsgleichheit, der Rechtsklarheit in der Praxis einen Dienst, wenn Sie die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützen.