Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-08
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-08
Wortprotokoll
Seit 2011 ist in der Schweiz das Prozessrecht im Bereich des Zivilprozesses vereinheitlicht. Was die Regelungen im Vollstreckungsrecht des SchKG angeht, gibt es jedoch noch einige kantonale Regelungshoheiten. Die Vorlage, über die wir heute debattieren, geht auf die Motion Rutschmann 10.3780, "Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung", aus dem Jahre 2010 zurück.
Heute sieht Artikel 27 SchKG vor, dass die Kantone die Bedingungen festlegen können, unter denen eine Person gewerbsmässig Dritte im Konkursverfahren, also in den Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts nach SchKG, vertreten darf. Die Kantone können also vorschreiben, dass Personen, die als gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein wollen, ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen. Zudem können die Kantone verlangen, dass eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird. Die meisten Kantone haben von dieser Möglichkeit zur Einschränkung der Vertretungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht und lassen die gewerbliche Vertretung zu. Das heisst, in diesen Kantonen ist jede Art von Vertretung unbeschränkt zulässig, beispielsweise durch Inkassobüros, Treuhandfirmen, Immobilienverwaltungen und Rechtsschutzversicherungen.
Die gewerbsmässige Vertretung beschränkt haben dagegen die Kantone Genf und Waadt. In beiden Kantonen wird heute die Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursämtern, neben den Anwältinnen und Anwälten, den Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, den sogenannten "agents d'affaires brevetés", vorbehalten. Auch der Kanton Tessin kennt eine entsprechende Beschränkung in SchKG-Angelegenheiten: Im Tessin dürfen neben den Anwältinnen und Anwälten zugelassene Treuhänderinnen und Treuhänder die Vertretung übernehmen. Die Kantone Genf und Tessin unterstützen in der Vernehmlassung übrigens die Vorlage, sie sind also mit dem Verzicht auf diese Kompetenz einverstanden.
Die Bereiche, die auch nach dieser Revision in der Hoheit der Kantone verbleiben, finden sich übrigens in den Artikeln 1 bis 3 SchKG. Dabei geht es um die Besoldungsordnung für Betreibungsbeamte, die Definition von Betreibungskreisen, die Gerichtsorganisation und im Bereich der Verfahrensrechte um die Gebühren. Das sind kantonale Hoheiten, die auch durch diese Revision nicht angetastet werden.
Die gewerbsmässige Vertretung bei Schuld- und Konkursverfahren ist heute weit verbreitet. Bei den rund 2,5 Millionen Betreibungen pro Jahr wird in etwa 10 Prozent der Fälle der Rechtsvorschlag erhoben. Die Rechtsöffnung betrifft quasi ein Massengeschäft.
Die Kommission hat insbesondere auch diskutiert, ob bei solchen gewerbsmässigen Vertretungen allenfalls Missbrauchspotenzial bestehe. Sie ist zum Schluss gekommen, dass allfällige Missbräuche bei Inkassos vor allen Dingen vor dem eigentlichen Verfahren im Raum stehen und nicht während des Verfahrens vor den Konkursbehörden.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass im Bereich der gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren der Marktzugang schweizweit geöffnet und garantiert wird. Jede handlungsfähige Person wird damit berechtigt, ihre Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten. Das entspricht einer Praxis, die heute in der grossen Mehrzahl der Kantone bereits besteht. Die gleichen Regelungen sollen damit auch für Summarverfahren im Bereich von Schuldbetreibung und Konkurs zur Anwendung kommen.
Die Kommission hat entgegen dem Entwurf des Bundesrates in Artikel 27 Absatz 1 eine Regelung eingeführt, die es den Kantonen erlaubt, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbliche Vertretung zu verbieten. Ausschlaggebend war wohl der Umstand, dass es keine spezielle Regelung der Aufsicht über diese gewerbsmässige Gläubigervertretung gibt. Mit der von der Kommission vorgesehenen Regelung haben die Kantone wenigstens die Möglichkeit, ausnahmsweise - d. h. nur, aber immerhin - aus wichtigen Gründen einer natürlichen oder einer juristischen Person diese gewerbsmässige Vertretung zu verbieten, und zwar dann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, z. B. wenn nachgewiesen wird, dass Missbrauch betrieben wird oder [PAGE 918] bei einzelnen Gläubigervertretern die Qualifikation nicht ausreichend ist. Diese Änderung wurde mit 17 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
Für Eintreten hat Ihre Kommission mit 19 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung gestimmt.