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Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2015-06-08

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-08

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Nichteintretensantrag der Minderheit, der soeben durch Kollege Nidegger begründet wurde, abzulehnen und die Gesetzesvorlage als Ganzes anzunehmen.

Für die einen ist es ein alter Zopf, dass die Kantone nach geltendem Recht die Bedingungen festlegen dürfen, unter welchen eine Person beruflich Dritte im Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern vertreten darf. Es wurde gesagt, nur wenige Kantone hätten davon Gebrauch gemacht, insbesondere Genf, Tessin und Waadt. Dort sind allerdings diese Traditionen fest verankert, das darf ich auch als Genfer Anwältin hier doch feststellen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die SP-Delegation in der Kommission einem Antrag zugestimmt, den Sie jetzt im Entwurf vorfinden. Dieser soll Missbräuche durch allfällig inopportun agierende Inkassobüros oder Einzelpersonen verhindern, die - wir wissen es: Diese Branche ist nicht ganz unproblematisch - allenfalls qualitativ sehr ungenügende Arbeit leisten oder aber stets auf die Gläubigerparteien zurückgreifen und ihnen überrissene Kosten überwälzen könnten.

Wichtig ist der SP-Fraktion, dass der neue Artikel 27 SchKG in Absatz 2 ausdrücklich festhält, dass die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht der Gegenpartei überbunden werden. Das sagt auch die Botschaft deutlich. Wir wollen also keine weiteren oder neuen Kostenüberwälzungen auf Schuldnerinnen und Schuldner, die in einer schwierigen Phase ihres Lebens sind und sonst schon leidgeplagt sein können.

Wir haben auch die sogenannt kleinen Anpassungen der Zivilprozessordnung sehr genau geprüft. Unsere Fraktion kann diesen allesamt zustimmen. Es sind nicht nur redaktionelle Änderungen. Es ist mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf zu Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung einen wirklichen Fehler im Bereich der echten Noven korrigiert. Es geht darum, bis wann neue Tatsachen und Beweismittel in einem Zivilprozess noch vorgebracht werden dürfen. Nur wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind, handelt es sich um echte Noven, um echte neue Tatsachen; diese Bestimmung wird entsprechend korrigiert. Das ist für den täglichen Gebrauch in Rechtsverfahren eine wichtige Regelung, daher finden wir es wichtig, dass es korrigiert wird.

Der Ergänzung zur Missbrauchsverhinderung, die, wie ich schon gesagt habe, von der Kommission eingefügt wurde und den Kantonen die Möglichkeit gibt, aus wichtigen Gründen gewisse fahrlässig oder grobfahrlässig tätige Inkassofirmen oder Personen vom Markt auszuschliessen, stimmen wir ebenfalls zu. Das könnte sich mindestens übergangsweise als eine wichtige gesetzliche Grundlage erweisen.

Ich danke Ihnen für Eintreten und Zustimmung zu diesem Gesetz.

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