Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-03
Wortprotokoll
Die Kommissionsminderheit möchte mit ihrem Antrag schwere Fälle von Privatbestechung mit einer Höchststrafe von fünf Jahren anstelle von drei Jahren für den Normalfall belegen. Das ausschlaggebende Kriterium dafür soll eine Bestechungssumme von mehr als 10 000 Franken sein.
Die Beamtenbestechung ist ja im Vergleich zur Privatbestechung das gravierendere Delikt. Beamte oder Amtsträgerinnen und Amtsträger haben im Gegensatz zu Privaten eine besondere Treuepflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber dem Staat. Die Beamtenbestechung wird in allen, also auch in den schwersten Fällen, mit maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Deshalb hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass die Privatbestechung wie bisher als Vergehen mit einer Strafobergrenze von drei Jahren auszugestalten sei, um diese Abstufung auch bei der Strafdrohung weiterhin entsprechend zum Ausdruck zu bringen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Höhe der Bestechungssumme nicht mehr als ein Indiz für die Tatschwere ist. Von mindestens ebenso grosser Bedeutung ist z. B. die Frage, ob eine Privatbestechung im konkreten Fall auch Dritte geschädigt hat und, wenn ja, in welchem Ausmass. Wir sind deshalb der Meinung, dass die Höhe der Bestechungssumme nicht ein taugliches Abgrenzungskriterium ist, um die Tatschwere zu bestimmen. Es ist vielmehr die Aufgabe des Richters, der Schwere der Tat im Einzelfall dann auch bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es kommt noch hinzu, dass die Festlegung einer betragsmässig bezifferten Deliktsumme für die Bestimmung eines qualifizierten Falles dem Strafgesetzbuch fremd ist. Wir kennen das nicht, dass eine Deliktsumme auch für die entsprechende Strafzumessung ausschlaggebend ist.
Das sind die Gründe, aus denen ich Sie bitte, in diesem Fall die Kommissionsmehrheit zu unterstützen. [PAGE 372]